Ausschreibung Solaranlagen zweites Segment: Gebotstermin 1. Oktober 2024
- Öffentliche Bekanntgabe der Zuschläge
- Bekanntmachung der Ausschreibung
- Festlegungen
- Weitere Hinweise
Öffentliche Bekanntgabe der Zuschläge
Die Bundesnetzagentur gibt die Ergebnisse des Verfahrens nach § 35 Abs. 1 EEG für den Gebotstermin 1. Juni 2024 bekannt:
Der höchste Gebotswert eines Gebotes, das einen Zuschlag erhielt, beträgt 9,69 ct/kWh.
Der durchschnittliche, mengengewichtete Zuschlagswert beträgt 9,04 ct/kWh.
Insgesamt erteilte die Bundesnetzagentur 119 Geboten mit einer Gebotsmenge von 258.811 kW einen Zuschlag.
Mit dieser Veröffentlichung am 6. Dezember 2024 ist die öffentliche Bekanntgabe der Zuschläge erfolgt. Die Zuschläge sind eine Woche später, also am 13. Dezember 2024, als bekanntgegeben anzusehen.
Gebote, die nicht auf der Liste stehen, haben keinen Zuschlag erhalten. Die Bieter werden über die Gründe der Nichtbezuschlagung benachrichtigt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist bei dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Düsseldorf (Hausanschrift: Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf), einzureichen.
Die Beschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Beschwerdebegründung beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden des Beschwerdegerichts verlängert werden. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung müssen durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung (§ 76 Abs. 1 EnWG).
Bekanntmachung der Ausschreibung
(gem. § 29 Abs. 1 EEG)
Ausschreibungsvolumen
Für die Ausschreibung der durch das Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung (sog. „Solarpaket I“) erhöhten Ausschreibungsvolumen für Solaranlagen des zweiten Segments in den Jahren 2024 bis 2029 fehlt bislang die beihilferechtliche Genehmigung der Europäischen Kommission. Das gilt insbesondere für das erhöhte Ausschreibungsvolumen von 550 Megawatt (vor Anpassung gemäß § 28b Abs. 3 bis 6 EEG 2023) bei dem Gebotstermin am 1. Oktober 2024 (siehe § 28b Abs. 2 S. 2 EEG 2023 in der am 16. Mai 2024 geltenden Fassung).
Die Regelung in § 28b Abs. 2 S. 2 EEG 2023 darf gemäß § 101 S. 1 EEG 2023 erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe dieser Genehmigung angewandt werden. Falls die beihilferechtliche Genehmigung bis zum Gebotstermin erteilt wird, informieren wir Sie auf dieser Seite darüber. Das konkrete Ausschreibungsvolumen würde in dem Fall aufgrund der vorgeschriebenen Anpassungen gemäß § 28b Absatz 3 bis 6 EEG 2023 für diesen Gebotstermin 508.059 Kilowatt betragen. Andernfalls verbleibt es bei dem bekannt gemachten Ausschreibungsvolumen von 258.059 Kilowatt.
Mindestgebotsmenge
Die Mindestgebotsmenge für diesen Ausschreibungstermin beträgt unverändert 1.001 Kilowatt. Durch das Solarpaket I wurde geregelt, dass die Mindestgebotsmenge für Ausschreibungen zu Gebotsterminen für Solaranlagen des zweiten Segments ab dem 1. Mai 2025 auf 751 Kilowatt absinkt. Für die Regelung fehlt bislang ebenfalls die beihilferechtliche Genehmigung der Europäischen Kommission.
Abgabefrist für den Gebotstermin | Ausschreibungs- volumen (kW) | Höchstwert (ct/kWh) | Verfahren |
---|---|---|---|
1. Oktober 2024 | 258.059 | 10,50 | Gebotspreisverfahren „pay as bid“ |
Gebotstermin
Gebotstermin ist der 1. Oktober 2024.
Der Gebotstermin ist der Kalendertag, an dem die Frist für die Abgabe von Geboten für eine Ausschreibung abläuft. Die Gebote müssen innerhalb der Frist am Bonner Standort der Bundesnetzagentur eingegangen sein.
Sie können an diesem Tag bis 24:00 Uhr an der Pforte der Bundesnetzagentur Tulpenfeld 4, 53113 Bonn abgegeben werden.
Ausschreibungsvolumen
Das Ausschreibungsvolumen für diesen Gebotstermin beträgt 258.059 Kilowatt.
Unter dem Ausschreibungsvolumen ist die Summe der zu installierenden Leistung zu verstehen, für die die finanzielle Förderung zu einem Gebotstermin ausgeschrieben wird.
Hintergrund:
Das Ausschreibungsvolumen im Jahr 2024 beträgt insgesamt 900 Megawatt und wird gleichmäßig auf die drei Gebotstermine eines Kalenderjahres verteilt (§ 28b Abs. 2 EEG 2023, a. F.).
Das Volumen wird um die in § 28b Abs. 3 und 5 EEG definierten Mengen angepasst.
Höchstwert
Der Höchstwert beträgt für diesen Gebotstermin 10,50 Cent pro Kilowattstunde nach der Festlegung der Bundesnetzagentur (AZ 4.08.01.01/1#24).
Der Höchstwert ist der Wert, der maximal geboten werden darf. Überschreitet der im Gebot angegebene Gebotswert den Höchstwert, wird das Gebot vom Zuschlagsverfahren ausgeschlossen.
Formatvorgaben
Die Bundesnetzagentur gibt zu diesem Termin nachfolgende Formatvorgaben im Sinne von § 30a Abs. 1 EEG verbindlich vor. Sie sind zwingend zu beachten. Gebote, die nicht diesen Formatvorgaben entsprechen, werden vom Zuschlagsverfahren ausgeschlossen.
Die benötigten Formulare sind aus dem Internet herunterzuladen und mit einem geeigneten PDF-Reader-Programm wie dem Adobe Acrobat Reader (auf der Seite von Adobe kostenlos zu beziehen) am Computer auszufüllen. Handschriftlich ausgefüllte Formulare entsprechen nicht den Formatvorgaben.
Festlegungen
Die Bundesnetzagentur hat bislang keine Festlegungen nach § 85 Abs. 2 EEG getroffen, die in diesem Verfahren zu beachten wären.
Hinsichtlich des Höchstwerts ist die nach § 85a Abs. 1 und 2 EEG getroffene Festlegung (AZ 4.08.01.01/1#24 zu beachten.
Weitere Hinweise
Nicht benötigte bar hinterlegte Projektsicherheitsbeiträge, überzahlte Gebühren und sonstige zu diesem Verfahren eingegangene Zahlungen werden nach der Veröffentlichung der Ergebnisse dieses Gebotstermins unverzüglich freigegeben. Aufgrund verschiedener interner und externer Prüfprozesse dauert nach Bekanntgabe der Ergebnisse es regelmäßig bis zu sechs Wochen, bis die Zahlungen von der Bundeskasse tatsächlich ausgeführt werden.
Stand: 06.12.2024