Ausschreibung Solaranlagen zweites Segment: Gebotstermin 1. Juni 2024
Öffentliche Bekanntgabe der Zuschläge
Die Bundesnetzagentur gibt die Ergebnisse des Verfahrens nach § 35 Abs. 1 EEG für den Gebotstermin 1. Juni 2024 bekannt:
Das Gebot mit dem höchsten Zuschlagswert lag bei 10,19 ct/kWh.
Der durchschnittliche, mengengewichtete Zuschlagswert beträgt 8,94 ct/kWh.
Insgesamt erteilte die Bundesnetzagentur 119 Geboten mit einer Gebotsmenge von 258.562 kW einen Zuschlag.
Mit dieser Veröffentlichung am 23. Juli 2024 ist die öffentliche Bekanntgabe der Zuschläge erfolgt. Die Zuschläge sind eine Woche später, also am 30. Juli 2024, als bekanntgegeben anzusehen.
Gebote, die nicht auf der Liste stehen, haben keinen Zuschlag erhalten. Die Bieter werden über die Gründe der Nichtbezuschlagung benachrichtigt.
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist bei dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Düsseldorf (Hausanschrift: Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf), einzureichen.
Die Beschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Beschwerdebegründung beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden des Beschwerdegerichts verlängert werden. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung müssen durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung (§ 76 Abs. 1 EnWG).
Bekanntmachung der Ausschreibung
(gem. § 29 Abs. 1 EEG)
1. Rückerstattung von Zahlungen
Nicht benötigte bar hinterlegte Projektsicherheitsbeiträge, überzahlte Gebühren und sonstige zu diesem Verfahren eingegangene Zahlungen werden nach der Veröffentlichung der Ergebnisse dieses Gebotstermins unverzüglich freigegeben. Aufgrund verschiedener interner und externer Prüfprozesse dauert es nach Bekanntgabe der Ergebnisse regelmäßig bis zu sechs Wochen, bis die Zahlungen von der Bundeskasse tatsächlich ausgeführt werden.
2. Information zur Anwendung Solarpaket I
2.1 Ausschreibungsvolumen
Für die Ausschreibung der durch das Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung (sog. „Solarpaket I“) erhöhten Ausschreibungsvolumen für Solaranlagen des zweiten Segments in den Jahren 2024 bis 2029 fehlt bislang die beihilferechtliche Genehmigung der Europäischen Kommission. Das gilt insbesondere für das erhöhte Ausschreibungsvolumen von 550 Megawatt (vor Anpassung gemäß § 28b Absatz 3 bis 6 EEG 2023) bei dem Gebotstermin am 1. Juni 2024 (siehe § 28b Absatz 2 Satz 2 EEG 2023 in der am 16. Mai 2024 geltenden Fassung).
Die Regelung in § 28b Absatz 2 Satz 2 EEG 2023 darf gemäß § 101 Satz 1 EEG 2023 erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe dieser Genehmigung angewandt werden. Falls die beihilferechtliche Genehmigung bis zum Gebotstermin erteilt wird, informieren wir Sie auf dieser Seite darüber. Das konkrete Ausschreibungsvolumen würde in dem Fall aufgrund der vorgeschriebenen Anpassungen gemäß § 28b Absatz 3 bis 6 EEG 2023 für diesen Gebotstermin 508.058 Kilowatt betragen. Andernfalls verbleibt es bei dem bekannt gemachten Ausschreibungsvolumen von 258.058 Kilowatt.
2.2 Mindestgebotsmenge
Die Mindestgebotsmenge für diesen Ausschreibungstermin beträgt unverändert 1.001 Kilowatt. Durch das Solarpaket I wurde geregelt, dass die Mindestgebotsmenge ab dem Gebotstermin zum 1. Juli 2025 auf 751 Kilowatt absinkt. Für die Regelung fehlt bislang ebenfalls die beihilferechtliche Genehmigung der Europäischen Kommission.
Abgabefrist für den Gebotstermin | Ausschreibungs- volumen (kW) | Höchstwert (ct/kWh) | Verfahren |
---|---|---|---|
3. Juni 2024 | 258.058 | 10,50 | Gebotspreisverfahren „pay as bid“ |
Gebotstermin
Gebotstermin ist der 1. Juni 2024.
Der Gebotstermin ist der Kalendertag, an dem die Frist für die Abgabe von Geboten für eine Ausschreibung abläuft. Die Gebote müssen innerhalb der Frist am Bonner Standort der Bundesnetzagentur eingegangen sein.
Da der 1. Juni ein Samstag ist, verschiebt sich das Fristende auf den nächsten Werktag (§ 188, 193 BGB). Abgabefrist für diesen Gebotstermin ist Montag, der 3. Juni 2024. Gebote können an diesem Tag bis 24:00 Uhr an der Pforte der Bundesnetzagentur Tulpenfeld 4, 53113 Bonn abgegeben werden.
Ausschreibungsvolumen
Das Ausschreibungsvolumen für diesen Gebotstermin beträgt 258.058 Kilowatt.
Unter dem Ausschreibungsvolumen ist die Summe der installierten Leistung zu verstehen, für die die finanzielle Förderung zu einem Gebotstermin ausgeschrieben wird.
Hintergrund:
Das Ausschreibungsvolumen im Jahr 2024 beträgt insgesamt 900 Megawatt (§ 28b Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EEG 2023, a. F.).
Es ist gleichmäßig auf die drei jährlichen Gebotstermine aufzuteilen (§ 28b Absatz 2 Satz 2 EEG, a. F.). Dieses Volumen wird um die in § 28b Absatz 3 und 5 EEG definierten Mengen angepasst.
Höchstwert
Der Höchstwert beträgt für diesen Gebotstermin 10,50 Cent pro Kilowattstunde nach der Festlegung der Bundesnetzagentur (AZ 4.08.01.01/1#24).
Der Höchstwert ist der Wert, der maximal geboten werden darf. Überschreitet der im Gebot angegebene Gebotswert den Höchstwert, wird das Gebot vom Zuschlagsverfahren ausgeschlossen.
Formatvorgaben
Die Bundesnetzagentur hat für die Gebotsabgabe zu diesem Termin folgende Formatvorgaben im Sinne von § 30a Absatz 1 EEG verbindlich vorgegeben. Sie sind zwingend zu beachten. Gebote, die nicht diesen Formatvorgaben entsprechen, werden vom Zuschlagsverfahren ausgeschlossen.
Die benötigten Formulare sind aus dem Internet herunterzuladen und mit einem geeigneten PDF-Reader-Programm wie dem Adobe Acrobat Reader (auf der Seite von Adobe kostenlos zu beziehen) am Computer auszufüllen. Handschriftlich ausgefüllte Formulare entsprechen nicht den Formatvorgaben.
*Das zuvor für diesen Termin veröffentlichte Gebotsformular darf ebenfalls genutzt werden. |
Gebotsabgabe Solaranlagen zweites Segment 1. Juni 2024 (pdf / 715 KB) * Angaben zum Bevollmächtigten (pdf / 45 KB) Standortangaben (pdf / 620 KB) Gebotsrücknahme (pdf / 72 KB) |
Die Bundesnetzagentur hat bislang keine Festlegungen nach § 85 Abs. 2 EEG getroffen, die in diesem Verfahren zu beachten wären.
Hinsichtlich des Höchstwerts ist die nach § 85a Abs. 1 und 2 EEG getroffene Festlegung (AZ 4.08.01.01/1#24) zu beachten.
Stand: 23.07.2024