Ausschreibung Solaranlagen zweites Segment: Gebotstermin 1. Juni 2023
Öffentliche Bekanntgabe der Zuschläge
Die Bundesnetzagentur gibt die Ergebnisse des Verfahrens nach § 35 Abs. 1 EEG für den Gebotstermin 1. Juni 2023 bekannt:
Das Gebot mit dem höchsten Zuschlagswert lag bei 10,80 ct/kWh.
Der durchschnittliche, mengengewichtete Zuschlagswert beträgt 10,18 ct/kWh.
Insgesamt erteilte die Bundesnetzagentur 79 Geboten mit einer Gebotsmenge von 192.841 kW einen Zuschlag.
Mit dieser Veröffentlichung am 4. Juli 2023 ist die öffentliche Bekanntgabe der Zuschläge erfolgt. Die Zuschläge sind eine Woche später, also am 11. Juli 2023, als bekanntgegeben anzusehen.
Gebote, die nicht auf der Liste stehen, haben keinen Zuschlag erhalten. Die Bieter werden über die Gründe der Nichtbezuschlagung benachrichtigt.
Gegen diese Entscheidungen kann innerhalb eines Monats nach dem Tag, an dem die Zuschläge als bekanntgegeben anzusehen sind, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn einzureichen. Es genügt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Oberlandesgericht (Hausanschrift: Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf) eingeht.
Bekanntmachung der Ausschreibung
(gem. § 29 Abs. 1 EEG)
Abgabefrist für den Gebotstermin | Ausschreibungs- volumen (kW) | Höchstwert (ct/kWh) | Verfahren |
---|---|---|---|
1. Juni 2023 | 190.116 | 11,25 | Gebotspreisverfahren „pay as bid“ |
Verfahren
Die Zuschlagswerte werden im Gebotspreisverfahren („pay as bid“) ermittelt: Entscheidend für die Ermittlung des Zuschlagswerts ist der Gebotswert des abgegebenen Gebots.
Gebotstermin
Gebotstermin ist der 1. Juni 2023.
Der Gebotstermin ist der Kalendertag, an dem die Frist für die Abgabe von Geboten für eine Ausschreibung abläuft. Die Gebote müssen innerhalb der Frist am Bonner Standort der Bundesnetzagentur eingegangen sein.
Abgabefrist ist für diesen Termin Donnerstag, der 1. Juni 2023. Gebote können an diesem Tag bis 24:00 Uhr an der Pforte der Bundesnetzagentur in Bonn, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn abgegeben werden.
Ausschreibungsvolumen
Das Ausschreibungsvolumen für diesen Gebotstermin beträgt 190.116 Kilowatt.
Unter dem Ausschreibungsvolumen ist die Summe der installierten Leistung zu verstehen, für die die finanzielle Förderung zu einem Gebotstermin ausgeschrieben wird.
Hintergrund:
Das EEG 2023 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Nach § 28b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EEG 2023 beträgt das Ausschreibungsvolumen im Jahr 2023 insgesamt 650 Megawatt. Es ist nach § 28b Absatz 2 Satz 2 EEG gleichmäßig auf die drei jährlichen Gebotstermine aufzuteilen. Von diesem Volumen werden die in § 28b Absatz 3 und 5 EEG definierten Mengen hinzugerechnet.
Höchstwert
Der Höchstwert beträgt für diesen Gebotstermin 11,25 Cent pro Kilowattstunde nach der Festlegung der Bundesnetzagentur (AZ 4.08.01.01/1#5).
Der Höchstwert ist der Wert, der maximal geboten werden darf. Überschreitet der im Gebot angegebene Gebotswert den Höchstwert, wird das Gebot vom Zuschlagsverfahren ausgeschlossen.
Formatvorgaben
Die Bundesnetzagentur hat für die Gebotsabgabe zu diesem Termin folgende Formatvorgaben im Sinne von § 30a Absatz 1 EEG verbindlich vorgegeben. Sie sind zwingend zu beachten. Gebote, die nicht diesen Formatvorgaben entsprechen, werden vom Zuschlagsverfahren ausgeschlossen.
Die benötigten Formulare sind aus dem Internet herunterzuladen und mit einem geeigneten PDF-Reader-Programm wie dem Adobe Acrobat Reader (auf der Seite von Adobe kostenlos zu beziehen) am Computer auszufüllen. Handschriftlich ausgefüllte Formulare entsprechen nicht den Formatvorgaben.
*Das zuvor für diesen Termin veröffentlichte Gebotsformular darf ebenfalls genutzt werden. |
Formular für die Gebotsabgabe (Solaranlagen zweites Segment 1. Juni 2023) (pdf / 715 KB) * Angaben zum Bevollmächtigten (pdf / 45 KB) Standortangaben (pdf / 620 KB) Gebotsrücknahme (pdf / 72 KB) |
Die Bundesnetzagentur hat bislang keine Festlegungen nach § 85 Abs. 2 EEG getroffen, die in diesem Verfahren zu beachten wären.
Hinsichtlich des Höchstwerts ist die nach § 85a Abs. 1 und 2 EEG Festlegung Höchstwert 2023 AZ 4.08.01.01/1#5 (pdf / 415 KB) zu beachten.
Stand: 25.04.2023