Ausschreibung Solaranlagen erstes Segment: Gebotstermin 1. November 2022
Öffentliche Bekanntgabe der Zuschläge
Die Bundesnetzagentur gibt die Ergebnisse des Verfahrens nach § 35 Abs. 1 EEG für den Gebotstermin 1. November 2022 bekannt.
Der höchste Gebotswert eines Gebots, das einen Zuschlag erhielt, beträgt 5,90 ct/kWh.
Der durchschnittliche, mengengewichtete Zuschlagswert beträgt 5,80 ct/kWh.
Es wurden 104 Gebote mit einem Gebotsvolumen von 608.990 kW bezuschlagt.
Mit dieser Veröffentlichung wurden die Zuschläge öffentlich bekannt gegeben. Die Zuschläge gelten eine Woche nach dieser öffentlichen Bekanntgabe als bekanntgegeben.
Die Bekanntmachung war am 6. Dezember 2022, so dass die Bekanntgabe am 13. Dezember 2022 als erfolgt gilt.
Gebote, die nicht auf der Liste stehen, haben keinen Zuschlag erhalten. Die Bieter werden über die Gründe der Nichtbezuschlagung gesondert benachrichtigt.
Bekanntmachung der Ausschreibung
(gem. § 29 Abs. 1 EEG)
1. Die volle Sicherheit ist nun bereits bis zur Gebotsabgabe zu leisten (50 Euro pro Kilowatt, bei Reduktion nach § 37a Satz 2 EEG 25 Euro pro Kilowatt). Erst- und Zweitsicherheit wurden zu einer Vorabsicherheit zusammengefasst.
2. Die Gebühren für die Ausschreibungen haben sich geändert. Die Vorabgebühr eines Gebots für Solaranlagen beträgt ab sofort 624 Euro.
Abgabefrist für den Gebotstermin | Ausschreibungs- volumen (kW) | Höchstwert (ct/kWh) | Verfahren | spezielle Regelungen |
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2. November 2022 | 890.118 | 5,90 | Gebotspreisverfahren „pay as bid“ | für Gebote auf Acker- und Grünlandflächen in benachteiligten Gebieten |
Verfahren
Die Zuschlagswerte werden im Gebotspreisverfahren („pay as bid“) ermittelt: Entscheidend für die Ermittlung des Zuschlagswerts ist der Gebotswert des abgegebenen Gebots.
Gebotstermin
Gebotstermin ist der 1. November 2022.
Der Gebotstermin ist der Kalendertag, an dem die Frist für die Abgabe von Geboten für eine Ausschreibung abläuft.
Abgabefrist für diesen Gebotstermin ist Dienstag, der 2. November 2022. Gebote können an diesem Tag bis 24:00 Uhr an der Pforte der Bundesnetzagentur Tulpenfeld 4, 53113 Bonn abgegeben werden.
Da der gesetzliche Gebotstermin, der 1. November 2022, auf einen gesetzlichen Feiertag in Nordrhein-Westfalen fällt, verschiebt sich das Fristende auf den nächsten Werktag, vorliegend den 2. November 2022.
Ausschreibungsvolumen
Das Ausschreibungsvolumen für diesen Gebotstermin beträgt 890.118 Kilowatt.
Unter dem Ausschreibungsvolumen ist die Summe der installierten Leistung zu verstehen, für die die finanzielle Förderung zu einem Gebotstermin ausgeschrieben wird.
Hintergrund:
Das Ausschreibungsvolumen des Gebotstermins 1. November 2022 entspricht gem. gem. § 28a Abs. 4 EEG dem Durchschnitt der Gebotsmenge der zugelassenen Gebote der Gebotstermine 1. März 2022 und 1. Juni 2022. Dies waren 1.083.632 Kilowatt und 696.604 Kilowatt.
Höchstwert
Der Höchstwert beträgt für diesen Gebotstermin 5,90 Cent pro Kilowattstunde. (gem. § 37b Abs. 1 EEG)
Der Höchstwert ist der um 8 Prozent erhöhte Durchschnitt der Gebotswerte des jeweils höchsten noch bezuschlagten Gebots der letzten drei Gebotstermine, der auf zwei Nachkommastellen gerundet wird (höchste bezuschlagte Gebotswerte: 5,20 ct/kWh, 5,55 ct/kWh, 5,69 ct/kWh = Durchschnitt 5,48 ct/kWh; Durchschnitt + 8 Prozent = 5,92 ct/kWh), wobei der Höchstwert 5,9 ct/kWh nicht übersteigen darf.
Der Höchstwert ist der Wert, der maximal geboten werden darf. Überschreitet der im Gebot angegebene Gebotswert den Höchstwert, wird das Gebot vom Zuschlagsverfahren ausgeschlossen.
Gebote auf Acker- und Grünlandflächen in benachteiligten Gebieten
*Die in diesem Gebotstermin zu vergebenden Zuschläge oder Zuschlagsmengen können sich noch durch die Ergebnisse von Gebotsterminen, bei denen das Zuschlagsverfahren noch nicht abgeschlossen oder die Frist zur Zweitsicherheit noch nicht abgelaufen ist, ändern und sind somit als vorläufig zu betrachten. | ||
Bundesland | Verordnung | noch zu vergebendes Kontingent* |
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Baden-Württemberg | Öffnungsverordnung des Landes Baden-Württemberg: Pro Kalenderjahr Gebote auf Acker- und Grünlandflächen bis zu einem Umfang von 500 MW, wobei das letzte Gebot noch vollumfänglich bezuschlagt wird. | 431.915 kW |
Bayern | Bayerische Öffnungsverordnung, deren Anpassung zum 16. Juni 2020 in Kraft getreten ist: Pro Kalenderjahr können 200 Gebote für Acker- und Grünlandflächen bezuschlagt werden. Die Gebote dürfen jedoch nicht abgegeben werden, wenn sich die Flächen in NATURA 2000 Gebieten oder in gesetzlich geschützten Biotopen befinden. | 78 Zuschläge |
Hessen | Hessische Öffnungsverordnung: Pro Kalenderjahr Gebote für Acker- und Grünlandflächen bis zu einem Umfang von 35 MW, wobei das letzte Gebot noch vollumfänglich bezuschlagt wird. Die Gebote dürfen jedoch nicht abgegeben werden, wenn sich die Flächen in NATURA 2000 Gebieten oder in gesetzlich geschützten Biotopen befinden. | 0 kW |
Niedersachsen | Niedersächsische Freiflächensolarverordnung: Pro Kalenderjahr Gebote für Acker- und Grünlandflächen bis zu einem Umfang von 150 MW, wobei das letzte Gebot noch vollumfänglich bezuschlagt wird. | 147.986 kW |
Nordrhein-Westfalen | Verordnung über Gebote für Photovoltaik-Freiflächenanlagen in benachteiligten Gebieten (Photovoltaik-Freiflächenverordnung – PVFVO): Im Jahr 2022 Gebote für Acker- und Grünlandflächen bis zu einem Umfang von 150 MW, wobei das letzte Gebot noch vollumfänglich bezuschlagt wird. Ab dem Jahr 2023 Gebote für Acker- und Grünlandflächen bis zu einem Umfang von 300 MW, wobei das letzte Gebot noch vollumfänglich bezuschlagt wird. | 150.000 kW |
Rheinland-Pfalz | Verordnung (GVBl. Rh.-Pfl. 2018, S. 384, GVBl. Nr. 47 2020): Pro Kalenderjahr Gebote auf Acker- Grünlandflächen bis zu einem Umfang von 200 MW, wobei das letzte Gebot noch vollumfänglich bezuschlagt wird. | 0 kW |
Saarland | Verordnung zur Errichtung von Photovoltaik auf Agrarflächen: Bis zum 31. Dezember 2025 Gebote auf bestimmten Acker- und Grünlandflächen bis zu einem Umfang von 350 MW, wobei das letzte Gebot noch vollumfänglich bezuschlagt wird. Die genaue Gebietskulisse ist im Geoportal des Saarlandes veröffentlicht. | 202.226 kW |
Sachsen | Photovoltaik-Freiflächenverordnung: Pro Kalenderjahr Gebote für Acker- und Grünlandflächen bis zu einem Umfang von 180 MW, wobei das letzte Gebot noch vollumfänglich bezuschlagt wird. Die Gebote dürfen jedoch nicht abgegeben werden, wenn sich die Flächen in NATURA 2000 Gebieten oder auf Flächen, die als Nationale Naturmonumente geschützt sind, befinden. | 180.000 kW |
Sachsen-Anhalt | Verordnung über Gebote für Freiflächenanlagen auf Ackerland in benachteiligten Gebieten (GVBl. LSA Nr. 5/2022): Pro Kalenderjahr Gebote für Ackerflächen bis zu einem Umfang von 100 MW, wobei das letzte Gebot noch vollumfänglich bezuschlagt wird. Die Gebote dürfen jedoch nicht abgegeben werden, wenn sich die Flächen in NATURA 2000 Gebieten oder von erklärten geschützten Teilen von Natur und Landschaft nach den § 20 Abs. 2 und § 22 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit § 15 Abs. 1 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt sowie von gesetzlich geschützten Biotopen nach § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes und § 22 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt, befinden. | 100.000 kW |
Formatvorgaben
Die Bundesnetzagentur hat für die Gebotsabgabe zu diesem Termin nachfolgende Formatvorgaben im Sinne von § 30a Abs. 1 EEG verbindlich vorgegeben. Sie sind zwingend zu beachten. Gebote, die nicht diesen Formatvorgaben entsprechen, werden vom Zuschlagsverfahren ausgeschlossen. Die benötigten Formulare sind aus dem Internet herunterzuladen und mit einem geeigneten PDF-Reader-Programm wie dem Adobe Acrobat Reader (auf der Seite von Adobe kostenlos zu beziehen) am Computer auszufüllen. Handschriftlich ausgefüllte Formulare entsprechen nicht den Formatvorgaben.
ACHTUNG: Formulare, die für vorherige Gebotstermine veröffentlicht wurden, sind nicht mehr zu verwenden. Die Formulare lassen sich öffnen, wenn sie zuvor heruntergeladen werden (Rechtsklick und „Ziel speichern unter…“ anwählen).
Formular für die Gebotsabgabe (Solaranlagen erstes Segment 1. November 2022) (pdf / 3 MB) |
Die Bundesnetzagentur hat bislang keine Festlegungen nach § 85 Abs. 2 EEG getroffen, die in diesem Verfahren zu beachten wären.
Es wird um Beachtung der Hinweise zur Gebotsabgabe gebeten.
Stand: 06.12.2022