Ausschreibung Solaranlagen erstes Segment: Gebotstermin 1. Juli 2024
Öffentliche Bekanntgabe der Zuschläge
Die Bundesnetzagentur gibt die Ergebnisse des Verfahrens nach § 35 Abs. 1 EEG für den Gebotstermin 1. Juli 2024 bekannt.
Das Gebot mit dem höchsten Zuschlagswert liegt bei 5,24 ct/kWh.
Der durchschnittliche, mengengewichtete Zuschlagswert beträgt 5,05 ct/kWh.
Insgesamt bezuschlagte die Bundesnetzagentur 268 Gebote mit einem Gebotsvolumen von 2.152.293 kW.
Mit dieser Veröffentlichung wurden die Zuschläge öffentlich bekannt gegeben. Die Zuschläge gelten eine Woche nach dieser öffentlichen Bekanntgabe als bekannt gegeben.
Die Bekanntmachung war am 30. August 2024, so dass die Bekanntgabe am 6. September 2024 als erfolgt gilt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Beschwerde erhoben werden.
Die Beschwerde ist bei dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Düsseldorf (Hausanschrift: Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf), einzureichen. Die Beschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Beschwerdebegründung beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden des Beschwerdegerichts verlängert werden. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung müssen durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung (§ 76 Abs. 1 EnWG).
Gebote, die nicht auf der Liste stehen, haben keinen Zuschlag erhalten. Die Bieter werden über die Gründe der Nichtbezuschlagung gesondert benachrichtigt.
Bekanntmachung der Ausschreibung
(gem. § 29 Abs. 1 EEG)
1. Rückerstattung von Zahlungen
Nicht benötigte bar hinterlegte Sicherheiten, überzahlte Gebühren und sonstige zu diesem Verfahren eingegangene Zahlungen werden nach der Veröffentlichung der Ergebnisse dieses Gebotstermins unverzüglich freigegeben. Aufgrund verschiedener interner und externer Prüfprozesse dauert es nach Bekanntgabe der Ergebnisse regelmäßig bis zu sechs Wochen, bis die Zahlungen von der Bundeskasse ausgeführt werden.
2. Informationen zur Anwendung „Solarpaket I“
2.1 Beihilferechtliche Genehmigung
Für die Anwendung mehrerer der durch das "Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung" (sog. „Solarpaket I“) eingeführten Änderungen betreffend der Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments fehlt bislang die beihilferechtliche Genehmigung der Europäischen Kommission. Dies betrifft im Einzelnen die nachfolgend unter diesem Hinweis aufgeführten Regelungen. Sie dürfen erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe dieser Genehmigung angewandt werden. Falls die beihilferechtliche Genehmigung bis zum Gebotstermin erteilt wird, informieren wir Sie auf dieser Seite darüber.
a) Maximale Gebotsmenge pro Gebot
Für die Anwendung der durch das Solarpaket I eingeführten maximalen Gebotsmenge von 50 Megawatt (§ 37 Abs. 3 EEG 2023) fehlt bislang die beihilferechtliche Genehmigung. Bis zur Erteilung der erforderlichen beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission beträgt die maximale Gebotsmenge weiterhin 20 Megawatt (gem. § 37 Abs. 3 EEG in der am 15. Mai 2024 geltenden Fassung, siehe § 101 Satz 2 EEG 2023).
b) Höchstwert bei besonderen Solaranlagen
Für die Anwendung des durch das Solarpaket I eingeführten erhöhten Höchstwerts (§ 37b Abs. 2 EEG 2023) für besondere Solaranlagen nach § 37 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2023 (unter Anwendung von § 37d Abs. 1 Satz 2 EEG 2023) fehlt bislang die beihilferechtliche Genehmigung der Europäischen Kommission. Bis zu dieser Genehmigung finden die Aufschläge auf den anzulegenden Wert für bestimmte besondere Solaranlagen (sogenannte „hoch aufgeständerte Agri-PV“ und „Moor-PV“) nach § 38b Abs. 1 Satz 2 und 3 EEG 2023 in der am 15. Mai 2024 anwendbaren Fassung weiterhin Anwendung (siehe § 101 Satz 2 EEG 2023).
c) Zuschlagsverfahren
Für die Anwendung des durch das Solarpaket I eingeführten besonderen Zuschlagsverfahrens für Solaranlagen des ersten Segments (Kontingente für die vorrangige Bezuschlagung von besonderen Solaranlagen, siehe § 37d EEG 2023) fehlt bislang die beihilferechtliche Genehmigung der Europäischen Kommission. Bis zu dieser Genehmigung findet auch bei Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments das allgemeine Zuschlagsverfahren (siehe § 32 EEG 2023) Anwendung.
2.2 Naturschutzfachliche Mindestkriterien
Die ebenfalls durch das Solarpaket I eingeführten naturschutzfachlichen Mindestkriterien (siehe § 37 Abs. 1a, § 38 Abs. 2 Nr. 7 und § 38a Abs. 1 Nr. 7 EEG 2023) für Gebote auf Flächen nach § 37 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EEG 2023 werden erst in Verfahren mit einem Gebotstermin ab dem 1. August 2024 angewandt (siehe § 100 Absatz 41 EEG 2023).
Abgabefrist für | Ausschreibungs- | Höchstwert (ct/kWh) |
---|---|---|
1. Juli 2024 | 2.147.784 | 7,37 |
Gebotstermin
Gebotstermin ist der 1. Juli 2024.
Der Gebotstermin ist der Kalendertag, an dem die Frist für die Abgabe von Geboten für eine Ausschreibung abläuft.
Abgabefrist für diesen Gebotstermin ist Montag, der 1. Juli 2024. Gebote können an diesem Tag bis 24:00 Uhr an der Pforte der Bundesnetzagentur Tulpenfeld 4, 53113 Bonn abgegeben werden.
Ausschreibungsvolumen
Das Ausschreibungsvolumen für diesen Gebotstermin beträgt 2.147.784 Kilowatt.
Unter dem Ausschreibungsvolumen ist die Summe der installierten Leistung zu verstehen, für die die finanzielle Förderung zu einem Gebotstermin ausgeschrieben wird.
Hintergrund:
Das Ausschreibungsvolumen des Gebotstermins 1. Juli 2024 entspricht gem. § 28a Abs. 2 Satz 2 EEG einem Drittel der im Kalenderjahr 2024 zu vergebenden Gebotsmenge von 8.100 Megawatt. Dieses Volumen wird um die in § 28a Abs. 3 und 5 EEG definierten Mengen reduziert oder erhöht.
Höchstwert
Der Höchstwert für diesen Gebotstermin beträgt 7,37 Cent pro Kilowattstunde nach der Festlegung des Höchstwerts 2024 Az. 4.08.01.01/1#23 (pdf / 564 KB) .
Der Höchstwert ist der Wert, der maximal geboten werden darf. Überschreitet der im Gebot angegebene Gebotswert den Höchstwert, wird das Gebot vom Zuschlagsverfahren ausgeschlossen.
Gebote auf landwirtschaftlich genutzten Flächen
Zu diesem Gebotstermin dürfen Gebote für Freiflächenanlagen abgegeben werden, die auf landwirtschaftlich genutzten Flächen errichtet werden sollen (nach § 37 Abs. 4 EEG).
Es dürfen keine Gebote für Freiflächenanlagen auf landwirtschaftlich genutzten Flächen abgegeben werden, wenn die im Marktstammdatenregister bis drei Monate vor dem Gebotstermin registrierten Freiflächenanlagen auf landwirtschaftlich genutzten Flächen mit Inbetriebnahme ab dem 1. Januar 2023 eine installierte Leistung von 80 Gigawatt überschreiten. Die ermittelte installierte Leistung liegt zum Registrierungsstichtag 31. März 2024 bei 4,3 Gigawatt.
Gebote auf Acker- und Grünlandflächen in benachteiligten Gebieten
Gebote auf Acker- und Grünlandflächen in benachteiligten Gebieten im Sinne von § 37 Abs. 1 Nr. 2 Buchstaben h) und i) EEG können zu diesem Gebotstermin in sämtlichen Bundesländern im Zuschlagsverfahren berücksichtigt werden.
Zum Zeitpunkt des Erscheinens dieser Bekanntmachung war keine Verordnung einer Landesregierung aufgrund von § 37c Abs. 2 EEG erlassen. Der Bundesnetzagentur wurden zudem bis spätestens drei Monate vor dem Gebotstermin keine Mitteilungen einer Landesregierung über die Überschreitung einer Auslöseschwelle gemacht.
Formatvorgaben
Die Bundesnetzagentur hat für die Gebotsabgabe zu diesem Termin nachfolgende Formatvorgaben im Sinne von § 30a Abs. 1 EEG verbindlich vorgegeben. Sie sind zwingend zu beachten. Gebote, die nicht diesen Formatvorgaben entsprechen, werden vom Zuschlagsverfahren ausgeschlossen.
Die benötigten Formulare sind aus dem Internet herunterzuladen und mit einem geeigneten PDF-Reader-Programm wie dem Adobe Acrobat Reader (auf der Seite von Adobe kostenlos zu beziehen) am Computer auszufüllen. Handschriftlich ausgefüllte Formulare entsprechen nicht den Formatvorgaben. Die Formulare lassen sich öffnen, wenn sie zuvor heruntergeladen werden (Rechtsklick und „Ziel speichern unter…“ anwählen).
ACHTUNG: Formulare, die für vorherige Gebotstermine veröffentlicht wurden, sind nicht mehr zu verwenden.
Gebotsabgabe 1. Juli 2024 Solaranlagen erstes Segment (pdf / 795 KB) |
Festlegungen
Die Bundesnetzagentur hat bislang keine Festlegungen nach § 85 Abs. 2 EEG getroffen, die in diesem Verfahren zu beachten wären.
Hinsichtlich des Höchstwerts ist die nach § 85a Abs. 1 und 2 EEG getroffene Festlegung des Höchstwerts 2024 Az. 4.08.01.01/1#23 (pdf / 564 KB) zu beachten.
Für besondere Solaranlagen auf Ackerflächen, landwirtschaftlichen Flächen mit Dauerkulturen oder mehrjährigen Kulturen und auf Parkplatzflächen ist die nach § 85c Abs. 1 und 2 EEG getroffene Festlegung besondere Solaranlagen (PDF / 7 MB) (Az. 8175-07-00-21/1) vom 1. Oktober 2021 zu beachten.
Für besondere Solaranlagen auf Grünland und Moorböden ist die nach § 85c Abs. 1 und 3 EEG getroffene Festlegung Az. 4.08.01.01/1#4 (pdf / 1 MB) vom 1. Juli 2023 zu beachten.
Weitere Hinweise
Stand: 24.05.2024