Gebotstermin 1. Juni 2025 – Innovative KWK-Systeme
Bekanntmachung der Ausschreibung
(gem. § 7 Abs. 1 KWKAusV)
Abgabefrist für den Gebotstermin | Ausschreibungsvolumen | Höchstwert | Verfahren |
---|---|---|---|
1. Juni 2025 | 29,970 MW | 12,0 ct/kWh | Pay as bid |
Gebotstermin
Gebotstermin ist der 1. Juni 2025.
Der Gebotstermin ist der Kalendertag, an dem die Frist für die Abgabe von Geboten für eine Ausschreibung abläuft. Da der 1. Juni 2025 ein Sonntag ist, verschiebt sich das Fristende auf den nächsten Werktag, hier den 2. Juni 2025 (§§ 188, 193 BGB).
Abgabefrist für diesen Termin ist Montag, der 2. Juni 2025. Gebote können an diesem Tag bis 23:59 Uhr an der Pforte der Bundesnetzagentur in Bonn, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn abgegeben werden.
Ausschreibungsvolumen
Das Ausschreibungsvolumen zum Gebotstermin 1. Juni 2025 beträgt 29,970 Megawatt. Das Ausschreibungsvolumen ergibt sich aus den 25 Megawatt, die gem. § 3 Abs. 1 und 2 Nr. 2b KWKAusV für innovative KWK-Systeme auszuschreiben sind, zuzüglich einem Ausschreibungsvolumen vorangegangener Gebotstermine in Höhe von 6 MW, für das der Zuschlag entwertet worden ist (§ 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KWKAusV). Hiervon wird die Gebotsmenge in Höhe von 1,030 MW abgezogen, für die beim vorangegangenen Gebotstermin gem. § 11 Abs. 3 S. 2 KWKAusV über das Ausschreibungsvolumen hinaus ein Zuschlag erteilt wurde (§ 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KWKAusV).
Höchstwert und Gebotsverfahren
Der Höchstwert beträgt für diesen Gebotstermin für innovative KWK-Systeme 12,0 ct/kWh KWK-Strom (gem. § 5 Nr. 2 KWKAusV).
Der Höchstwert ist der Wert, der maximal geboten werden darf. Überschreitet der im Gebot angegebene Gebotswert den Höchstwert, wird das Gebot vom Zuschlagsverfahren ausgeschlossen.
Zum Gebotstermin werden die Zuschlagswerte im Gebotspreisverfahren ("pay as bid") ermittelt: Entscheidend für die Ermittlung des Zuschlagswerts ist somit der Gebotswert des abgegebenen Gebots.
Sicherheit
Für jedes Gebot ist eine Sicherheit zu stellen. Die Sicherheit beträgt grundsätzlich 70 Euro pro gebotenem Kilowatt KWK-Leistung. Beinhaltet das Gebot zum Beispiel eine Anlage mit einer KWK-Leistung von zwei Megawatt, so ist eine Sicherheit von 140.000 Euro (70 Euro x 2.000 kW) zu zahlen (gem. § 10 Abs. 2 KWKAusV). Die Sicherheit kann entweder zusammen mit der Gebühr überwiesen (bitte beachten Sie diese Überweisungshinweise) oder durch die Bürgschaft eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers unter zwingender Verwendung des Bürgschaftsformulars gestellt werden.
Standort der KWK-Anlage
Gebote können nur für Standorte im Bundesgebiet abgegeben werden.
Formatvorgaben
Die Bundesnetzagentur gibt für die Gebotsabgabe zu diesem Termin nachfolgende Formatvorgaben im Sinne von § 8 Abs. 5 KWKAusV verbindlich vor. Sie sind zwingend zu beachten. Gebote, die nicht diesen Formatvorgaben entsprechen, werden vom Zuschlagsverfahren ausgeschlossen. Die benötigten Formulare sind aus dem Internet herunterzuladen und mit einem geeigneten PDF-Reader-Programm am Computer auszufüllen. Handschriftlich ausgefüllte Formulare entsprechen nicht den Formatvorgaben.
Folgende Formulare sind im Verfahren zwingend zu verwenden:
Hinweis: Die Abgabe des Wärmetransformationsplans ist nach der Streichung von § 8 Abs. 1 Nr. 13 KWKAusV zum 1. April 2025 nicht mehr notwendig.
Folgende Formulare sind im Verfahren optional zu verwenden:
Bürgschaftsformular (pdf / 744 KB)
Weitere Einheiten der KWK-Anlage (pdf / 640 KB)
Gebotsrücknahme (pdf / 2 MB)
Tausch der Sicherheitsleistung (pdf / 1 MB)
Die Bundesnetzagentur hat bislang keine Festlegungen nach § 23 KWKAusV getroffen, die in diesem Verfahren zu beachten wären.
Stand: 22.04.2025