Mel­dung des Pro­jekt­fort­schritts

Bis zur Zulassung der KWK-Anlage durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) muss der Bundesnetzagentur jeweils bis zum 31. Mai eines jeden Jahres der Projektfortschritt mitgeteilt werden.

Nutzen Sie zur Meldung des Projektfortschritts ausschließlich dieses aktualisierte Formular:

Zur Fristwahrung muss das Formular spätestens am 31. Mai des jeweiligen Jahres bei der Bundesnetzagentur, Referat 628, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn eingegangen sein. Für fehlende oder verspätete Eingänge ist gemäß KWKAusV eine Pönale fällig (siehe Abschnitt „Pönale“).

Bezuschlagte Bieter, deren Zuschlag nicht vollständig entwertet worden ist, sind nach § 20 Abs. 1 KWKAusV verpflichtet, jährlich bis zum 31. Mai den Projektfortschritt der KWK-Anlage bzw. des innovativen KWK-Systems an die Bundesnetzagentur zu melden.

Pönale

Wird die Mitteilungspflicht verletzt, muss der Bieter eine Pönale an den regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber zahlen.
Die Höhe der Pönale ergibt sich aus der Gebotsmenge des bezuschlagten Gebots multipliziert mit 1 Euro für jede nicht oder nicht rechtzeitig erfolgte Jahresmeldung.

Höhe der Pönale = Gebotsmenge in kW * 1 Euro

Die Bundesnetzagentur ist gem. § 21 Abs. 5 Nr. 7 KWKAusV verpflichtet, eine etwaige Verletzung der jährlichen Mitteilungspflicht dem jeweiligen ÜNB mitzuteilen, damit dieser eine Pönale in Anspruch nehmen kann. Diese Pönale ist vom Bieter zu leisten (gem. § 21 Abs. 1 Nr. 3 KWKAusV).

Ziel der Mitteilungspflicht

Ziel dieser Mitteilungspflicht ist die regelmäßige Evaluierung der Realisierungsrate und damit der Ausschreibungsmodalitäten im Allgemeinen. Die Mitteilung gibt Auskunft über das Erreichen der einzelnen Realisierungsschritte:

  • Genehmigungserteilung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz
  • verbindliche Bestellung der Anlage
  • Baubeginn
  • Aufnahme des Probebetriebs
  • Aufnahme oder Wiederaufnahme des Dauerbetriebs der Anlage
  • bei innovativen KWK-Systemen: Aufnahme des Dauerbetriebs der Komponenten zur Bereitstellung innovativer erneuerbarer Wärme

Für innovative KWK-Systeme sieht § 20 Abs. 1 S. 4 KWKAusV eine zusätzliche Mitteilungspflicht vor: Wurde der Dauerbetrieb der Komponenten zur Bereitstellung innovativer erneuerbarer Wärme des innovativen KWK-Systems aufgenommen, muss der Bieter zusätzlich zur Übersendung der Projektfortschrittsmeldung mitteilen, ob und in welcher Höhe eine investive Förderung nach den Richtlinien zur Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt in Anspruch genommen wurde.

Ende der Mitteilungspflicht

Die Mitteilungspflicht endet erst mit der Zulassung der KWK-Anlage bzw. des innovativen KWK-Systems durch das BAFA.

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