Gebotstermin 1. Juni 2025 – KWK-Anlagen
Bekanntmachung der Ausschreibung
(gem. § 7 Abs. 1 KWKAusV)
Abgabefrist für den Gebotstermin | Ausschreibungsvolumen | Höchstwert | Verfahren |
---|---|---|---|
1. Juni 2025 | 89,98 MW | 7,0 ct/kWh | Pay as bid |
Gebotstermin
Gebotstermin ist der 1. Juni 2025.
Der Gebotstermin ist der Kalendertag, an dem die Frist für die Abgabe von Geboten für eine Ausschreibung abläuft. Da der 1. Juni 2025 ein Sonntag ist, verschiebt sich das Fristende auf den nächsten Werktag, hier den 2. Juni 2025 (§§ 188, 193 BGB).
Abgabefrist für diesen Termin ist Montag, der 2. Juni 2025. Gebote können an diesem Tag bis 23:59 Uhr an der Pforte der Bundesnetzagentur in Bonn, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn abgegeben werden
Ausschreibungsvolumen
Das Ausschreibungsvolumen zum Gebotstermin 1. Juni 2025 beträgt 89,98 Megawatt.
Ausschreibungsvolumen ergibt sich als Ausgangspunkt aus den 75 Megawatt, die gem. § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2a KWKAusV für KWK-Anlagen auszuschreiben sind. Dieses Ausschreibungsvolumen erhöht sich für den Gebotstermin wie folgt:
Dem Ausschreibungsvolumen dieses Gebotstermins ist zum einen ein Ausschreibungsvolumen vorangegangener Gebotstermine in Höhe von 6,648 MW hinzuzurechnen. Dieses resultiert aus Zuschlagsentwertungen (§ 3 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 KWKAusV).
Zum anderen ist dem Ausschreibungsvolumen das Ausschreibungsvolumen der vorherigen Ausschreibung in Höhe von 23,312 MW hinzuzurechnen, das aufgrund von § 11 Abs. 1 KWKAusV nicht bezuschlagt werden konnte (§ 3 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 KWKAusV). Da sich das Ausschreibungsvolumen für diesen Gebotstermin durch diese Aufschläge um mehr als 25 MW erhöhen würde (29,96 MW), ist das zusätzliche Ausschreibungsvolumen entsprechend § 3 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 KWKAusV auf die noch verbliebenden zwei Ausschreibungsrunden zu verteilen. Die KWKAusV sieht für diesen Fall eine Verteilung des Ausschreibungsvolumens auf drei noch nicht bekanntgemachte Gebotstermin vor. Da jedoch nur noch zwei Gebotstermine stattfinden, erfolgt die Verteilung auf die beiden noch anstehenden Gebotstermine im Juni und Dezember 2025. Daraus ergibt sich für diesen Gebotstermin ein Aufschlag von 14,98 MW.
Höchstwert und Gebotsverfahren
Der Höchstwert beträgt für diesen Gebotstermin für KWK-Anlagen 7,0 ct/kWh KWK-Strom (gem. § 5 Nr. 1 KWKAusV).
Der Höchstwert ist der Wert, der maximal geboten werden darf. Überschreitet der im Gebot angegebene Gebotswert den Höchstwert, wird das Gebot vom Zuschlagsverfahren ausgeschlossen.
Zum Gebotstermin werden die Zuschlagswerte im Gebotspreisverfahren ("pay as bid") ermittelt: Entscheidend für die Ermittlung des Zuschlagswerts ist somit der Gebotswert des abgegebenen Gebots.
Sicherheit
Für jedes Gebot ist eine Sicherheit zu stellen. Die Sicherheit beträgt grundsätzlich 70 Euro pro gebotenem Kilowatt KWK-Leistung: Beinhaltet das Gebot zum Beispiel eine Anlage mit einer KWK-Leistung von zwei Megawatt, so ist eine Sicherheit von 140.000 Euro (70 Euro x 2.000 kW) zu zahlen (gem. § 10 Abs. 2 KWKAusV). Die Sicherheit kann entweder zusammen mit der Gebühr überwiesen (bitte beachten Sie diese Hinweise) oder durch die Bürgschaft eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers gestellt werden. Dabei ist zwingend das Bürgschaftsformular (pdf / 744 KB) zu verwenden.
Standort der KWK-Anlage
Gebote können nur für Standorte im Bundesgebiet abgegeben werden.
Formatvorgaben
Die Bundesnetzagentur gibt für die Gebotsabgabe zu diesem Termin nachfolgende Formatvorgaben im Sinne von § 8 Abs. 5 KWKAusV verbindlich vor. Sie sind zwingend zu beachten. Gebote, die nicht diesen Formatvorgaben entsprechen, werden vom Zuschlagsverfahren ausgeschlossen. Die benötigten Formulare sind aus dem Internet herunterzuladen und mit einem geeigneten PDF-Reader-Programm am Computer auszufüllen. Handschriftlich ausgefüllte Formulare entsprechen nicht den Formatvorgaben.
Folgende Formulare sind im Verfahren zwingend zu verwenden:
Folgende Formulare sind im Verfahren bei entsprechendem Bedarf zu verwenden:
Bürgschaftsformular (pdf / 744 KB)
Weitere Einheiten der KWK-Anlage (pdf / 640 KB)
Gebotsrücknahme (pdf / 2 MB)
Tausch der Sicherheitsleistung (pdf / 1 MB)
Die Bundesnetzagentur hat bislang keine Festlegungen nach § 23 KWKAusV getroffen, die in diesem Verfahren zu beachten wären.
Stand: 22.04.2025
Kontakt
Referat 628 - KWK-Ausschreibungen
Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn
E-Mail: kwk-ausschreibungen@bnetza.de