Ausschreibungsverfahren
Zweimal pro Jahr finden Ausschreibungen für KWK-Anlagen und innovative KWK-Systeme statt. An den Ausschreibungen kann grundsätzlich jeder teilnehmen.
Gebotswert / Gebotsmenge
Die Gebote müssen sich auf einen bestimmten anzulegenden Wert in ct/kWh KWK-Strom (Gebotswert) und auf eine in Kilowatt anzugebende Anlagenleistung (Gebotsmenge) beziehen.
Die Gebote mit den niedrigsten Gebotswerten erhalten einen Zuschlag, bis das Volumen des jeweiligen Gebotstermins erreicht ist.
Grundzüge des Verfahrens
Da nicht alle Fragen beantwortet werden können, gelten in Zweifelsfällen die Regelungen des KWKG und der KWKAusV.
Bitte beachten Sie, dass eine individuelle Projektberatung seitens der Bundesnetzagentur einschließlich Fragen zu einzelnen Projekten rechtlich ausgeschlossen ist. Die Beantwortung von Rechtsfragen oder die Erteilung von Rechtsauskünften und die individuelle Rechtsberatung gehören nicht zu den Aufgaben der Bundesnetzagentur. Dies ist vielmehr Aufgabe von Rechtsanwälten und anderer hierzu besonders befugter Personen und Stellen. Da die Details des Verfahrens sehr umfangreich sind, wird potentiellen Bietern geraten, sich vor einer Teilnahme an einer Ausschreibung mit den Rechtsgrundlagen vollständig und umfassend auseinanderzusetzen.
Die Informationen auf dieser Internetseite sind unverbindlich. Geltung beanspruchen ausschließlich die gesetzlichen Regelungen und die Bekanntmachung der Gebotstermine einschließlich der Angaben in den zu verwendenden Formularen.
Welche Formulare einem Gebot beizufügen sind und welche weiteren Schritte getan werden müssen, ist hier zusammengefasst.
Teilnahmevoraussetzungen
An den Ausschreibungen kann grundsätzlich jeder teilnehmen. Es handelt sich um ein projektbezogenes Verfahren, d.h. die Zuschläge werden den Registrierungen im Marktstammdatenregister und damit dem Standort zugeordnet. Ein Bieterbezug besteht dahingehend, dass der Bieter der Schuldner der Sicherheiten ist. Im Falle der Zuschlagsübertragung tritt derjenige auf den der Zuschlag übertragen wird, in sämtliche Rechte und Pflichten des Bieters ein.
Gebote können für neue oder modernisierte KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 500 bis einschließlich 50.000 Kilowatt sowie für KWK-Anlagen, die Bestandteil von innovativen KWK-Systemen sind, abgegeben werden. Die Gebotsmenge für innovative KWK-Systeme muss mehr als 500 bis einschließlich 10.000 Kilowatt elektrische KWK-Leistung umfassen.
Registrierung im MaStR
Die KWK-Anlage, für die das Gebot abgegeben wird, muss im Marktstammdatenregister als Projekt für die Beteiligung an der Ausschreibung registriert sein. Nach der Marktstammdatenregisterverordnung ist eine Registrierung nur fakultativ. Für die Beteiligung an der Ausschreibung ist diese jedoch zwingend erforderlich.
Bei der Registrierung ist jede einzelne Einheit der KWK-Anlage separat zu erfassen. Falls zum Zeitpunkt der Registrierung noch nicht absehbar ist, aus wie vielen Einheiten die KWK-Anlage bestehen wird, so ist zunächst nur eine Einheit zu erfassen. Eine Zusammenfassung der einzelnen Einheiten der KWK-Anlage erfolgt erst mit Inbetriebnahme der KWK-Anlage.
Weitere Bedingungen
- Für die KWK-Anlage an dem angegebenen Standort kann nur ein Gebot abgegeben werden. Der Standort ist der Errichtungsort der KWK-Anlage, der sich durch die postalische Adresse von anderen Standorten unterscheidet.
- Für die KWK-Anlage an dem im Gebot angegeben Standort darf kein wirksamer Zuschlag aus einem früheren Ausschreibungsverfahren bestehen und keine Verzichtserklärung nach § 35 Abs. 14 KWKG abgegeben worden sein.
- Der in der KWK-Anlage produzierte Strom darf während der gesamten Förderzeit nicht zur Eigenversorgung genutzt werden. Dies ist auch bei einer späteren Übertragung vom neuen Eigentümer der Anlage zu beachten.
Verfahren der Gebotsabgabe
Zweimal pro Jahr (1. Juni und 1. Dezember) findet eine Ausschreibung für KWK-Anlagen und innovative KWK-Systeme statt.
Die Bundesnetzagentur gibt fünf bis acht Wochen vor dem jeweiligen Termin die wichtigsten Parameter der Ausschreibungsrunde auf ihren Seiten im Internet bekannt.
Die Gebote müssen bis zum Gebotstermin am Bonner Standort der Bundesnetzagentur eingegangen sein. Zur Gebotsabgabe sind die Formatvorgaben der Bundesnetzagentur zwingend einzuhalten. Ein verspäteter Eingang der Gebote oder Verstöße gegen die Formatvorgaben führen zu einem Ausschluss des Gebotes.
Bieter müssen alle benötigten Formulare aus dem Internet herunterladen und mit einem geeigneten PDF-Reader-Programm am Computer ausfüllen.
Handschriftlich ausgefüllte Formulare entsprechen nicht den Formatvorgaben und werden ausgeschlossen.
Sollten technische Probleme beim Ausfüllen der Formulare auftreten, liegt dies zumeist am verwendeten PDF-Viewer. Insbesondere die in Webbrowsern vorinstallierten PDF-Viewer haben häufig nicht die benötigten Formular-Funktionalitäten. Falls beim Aufruf der Formulare im Browserfenster Probleme auftreten, kann wie folgt vorgegangen werden: Die Formulare müssen zunächst auf einen Computer heruntergeladen werden und dann von dort aus in einem PDF-Programm geöffnet werden.
Die Angaben sind präzise - wie in der KWKAusV gefordert - vorzunehmen. Das ausgefüllte Gebotsformular ist in einem separaten verschlossenen Umschlag den anderen Unterlagen beizufügen (Umschlag im Umschlag). Das Verfahren ähnelt dem der Abgabe eines Stimmzettels bei der Briefwahl.
Sollte die vom Bieter mit der Gebotsabgabe betraute Person andere Kontaktdaten (z.B. Anschrift, Firma) als der Bieter haben, ist dem Gebot das Formular mit den Angaben zum Bevollmächtigten beizufügen.
Gebühren und Überweisungshinweise
Bankverbindung:
Deutsche Bundesbank – Filiale Regensburg
IBAN: DE08 7500 0000 0075 0010 07
BIC: MARKDEF1750
Als Verwendungszweck ist zunächst zwingend „ZV90690563“ einzutragen, damit die Zahlung von der Bundeskasse den Ausschreibungsverfahren für KWK-Anlagen bzw. innovativen KWK-Systemen bei der Bundesnetzagentur zugeordnet werden kann. Anschließend muss nach einem Leerzeichen ein individueller Zweck (Bietername und ggf. eine Gebotsnummer) eingetragen werden, damit die Zahlung dem jeweiligen Gebot eindeutig und unverwechselbar zugeordnet werden kann. Bei der Abgabe von mehr als einem Gebot muss die Gebühr (ggf. mit der Sicherheit) für jedes Gebot einzeln überwiesen werden und anhand des Verwendungszwecks eindeutig den einzelnen Geboten zuordenbar sein. Sollte die Zuordnung der Zahlungen nicht möglich sein, führt dies zum Ausschluss der Gebote.
Bei der Verwendung der folgenden Systematik für den Verwendungszweck kann die Überweisung in jedem Fall dem richtigen Gebot zugeordnet werden:
ZV90690563 [Bietername] [ggf. Gebotsnummer]
Beispiel: ZV90690563 MaxMusterbieter Gebot 1
Die Gebote sind mit allen erforderlichen Unterlagen postalisch an die in der Kontaktbox angegebene Adresse zu senden. Alternativ können sie auch per Boten überbracht werden. Eine elektronische Abgabe oder die Abgabe der Gebote per Fax ist nicht möglich.
Dabei ist das Gebotsformular in einem eigenen verschlossenen Umschlag (Umschlag im Umschlag) beizufügen. Die Regelung des doppelten Umschlages ist zwingend einzuhalten. Damit ist sichergestellt, dass das Gebot erst, wie in der KWKAusV vorgesehen, nach dem Gebotstermin geöffnet wird. Gebote, die nicht in einem gesonderten Umschlag eingereicht werden, werden vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. Das Beifügen weiterer Unterlagen in den Gebotsumschlag schadet nicht. Das Gebotsformular muss jedoch zwingend im Gebotsumschlag enthalten sein.
Den Geboten sind, wenn nötig, folgende Unterlagen beizufügen:
Sicherheitsstellung
Für jedes Gebot ist eine Sicherheit zu stellen.
Die Sicherheit beträgt grundsätzlich 70 Euro pro gebotenem Kilowatt. Beinhaltet das Gebot zum Beispiel eine Anlage mit zwei MW, so ist eine Sicherheit von 140.000 € (70 € x 2.000 kW) zu zahlen. Die Sicherheit kann entweder zusammen mit der Gebühr (bitte beachten Sie die obigen Überweisungshinweise) überwiesen oder durch die Bürgschaft eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers unter zwingender Verwendung des Bürgschaftsformulars (s.o.) gestellt werden. Die eindeutige Zuordenbarkeit der Überweisung zu dem einzelnen Gebot ist durch eine eindeutige Angabe im Verwendungszweck der Überweisung sicherzustellen.
Gebotsrückname
Gebote können bis zum jeweiligen Gebotstermin zurückgenommen werden. Dafür ist das Gebotsrücknahme (pdf / 2 MB) zu verwenden. Die Rücknahme ist nur wirksam, wenn das Formular vollständig ausgefüllt worden ist und vor dem Gebotstermin am Bonner Standort der Bundesnetzagentur eingegangen ist.
Wird ein Gebot zurückgenommen, muss der Bieter drei Viertel der Gebühr zahlen (1.019 € x 0,75 = 764,25 €). D.h., nur ein Viertel der gezahlten Gebühr (1.019 € x 0,25 = 254,75 €) wird erstattet.
Zuschlagsverfahren
Nach dem Gebotstermin prüft die Bundesnetzagentur, welche der rechtzeitig eingegangenen Gebote den oben genannten Voraussetzungen für eine Teilnahme am Ausschreibungsverfahren entsprechen. Die Gebote, die die Voraussetzungen erfüllen, erhalten einen Zuschlag, wenn die Summe der in den Geboten genannten Gebotsmenge das insgesamt ausgeschriebene Volumen nicht übersteigt. Sollte die Summe der Gebotsmenge das Ausschreibungsvolumen übersteigen, so erhalten die günstigsten Gebote einen Zuschlag. Sind Gebote gleich hoch, so wird den Geboten mit der geringeren Gebotsmenge zuerst ein Zuschlag erteilt. Sollten Gebotswert und Gebotsmenge bei zwei Geboten identisch sein und sich die Gebote an der Zuschlagsgrenze befinden, entscheidet das Los.
Gebote erhalten den Zuschlag zu dem im jeweiligen Gebot angegebenen anzulegenden Gebotswert (Gebotspreisverfahren = „pay as bid“).
Die Ergebnisse der Zuschlagsverfahren werden im Internet bekanntgegeben.
Der Zuschlag ist an den im Gebot angegebenen Standort gebunden. Gefördert werden kann eine Anlage bis zu der Größe, wie sie im Gebot angegeben worden ist. Strom aus Leistungserhöhungen, die nicht von der zugeschlagenen Gebotsmenge gedeckt sind, kann nicht gefördert werden. Ein Zuschlag bleibt auf die im Gebot angegebenen Angaben begrenzt und ist nicht erweiterbar.
Für Gebote, die keinen Zuschlag erhalten, wird die geleistete Sicherheit zurückgewährt. Außerdem reduziert sich die geleistete Gebühr um ein Viertel und der zu viel gezahlte Betrag wird ebenfalls ohne weiteres Zutun des Bieters auf das Konto zurücküberwiesen, von dem die Zahlung eingegangen ist.
Nach dem Zuschlag
Um eine Zahlung nach dem KWKG in Anspruch zu nehmen, ist ein weiterer Antrag bei der Bundesnetzagentur nicht erforderlich, da sich aus dem Zuschlag der anzulegende Wert und die zu fördernden Anlagen ergeben. Die Zulassung der Anlage ist beim BAFA zu beantragen. Der Zuschlag ist dem Zulassungsantrag beim BAFA beizufügen.
Vorher sind seitens des Bieters verschiedene Pflichten einzuhalten.
Meldung des Projektfortschritts
Bezuschlagte Bieter sind verpflichtet jeweils bis zum 31. Mai eines jeden Jahres der Bundesnetzagentur den Projektfortschritt mitzuteilen. Die Verpflichtung endet erst mit dem Erhalt des BAFA-Zulassungsbescheides.
Nutzen Sie zur Meldung des Projektfortschritts ausschließlich dieses Formular:
Zur Fristwahrung muss das Formular spätestens am 31. Mai des jeweiligen Jahres bei der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn eingegangen sein.
Verletzt der Bieter seine Mitteilungspflicht muss er gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 3 KWKAusV eine Pönale an den Übertragungsnetzbetreiber leisten. Die Höhe der Pönale ergibt sich aus der Gebotsmenge des bezuschlagten Gebots multipliziert mit 1 Euro für jede nicht oder nicht rechtzeitig erfolgte Jahresmeldung. Dies gilt auch für bezuschlagte Bieter, deren Zuschlag nicht vollständig entwertet worden ist.
Pönalen
Wenn ein bezuschlagter Bieter eine KWK-Anlage oder ein innovatives KWK-System nicht innerhalb von 48 Monaten nach der Bekanntgabe des Zuschlags in Dauerbetrieb genommen hat, muss er dem regelzonenverantwortlichen ÜNB eine Pönale zahlen.
Monat | Euro / kW Gebotsmenge |
---|---|
48 - 50 | 18 |
50 - 52 | 34 |
52 - 54 | 50 |
nach 54 | 66 |
Erteilte Zuschläge erlöschen 54 Monate nach der Bekanntgabe der Zuschlagserteilung, wenn die Anlage bis dahin nicht den Dauerbetrieb aufgenommen oder wieder aufgenommen hat. In diesem Fall hat der Bieter eine Strafzahlung in Höhe 66 Euro pro kW Gebotsmenge zu leisten. Ist die tatsächliche elektrische KWK-Leistung weniger als 10 Prozent geringer als die Gebotsmenge, so ist keine Pönale zu leisten. Wurde der Dauerbetrieb fristgerecht aufgenommen oder wieder aufgenommen erlischt der Zuschlag, wenn die KWK-Anlage oder das innovative KWK-System nicht innerhalb von 12 Monaten nach Aufnahme oder Wiederaufnahme des Dauerbetriebs durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zugelassen wurde.
Eigenversorgung unzulässig
Der gesamte in der Anlage erzeugte Strom muss in ein Netz der allgemeinen Versorgung oder in ein geschlossenes Verteilernetz eingespeist werden.
Eine Eigenversorgung ist grundsätzlich nicht zulässig und führt zu einem Verlust der Zahlungen eines Kalenderjahres einschließlich der Rückzahlungsverpflichtung bereits erfolgter Förderzahlungen. Das Verbot der Eigenversorgung gilt auch für Teile von Anlagen, die nicht gefördert werden.