All­ge­mei­ne Hin­wei­se für ge­öff­ne­te Ausschreibungen

Teilnahmevoraussetzungen

Allgemein

  • An der geöffneten grenzüberschreitenden Ausschreibung zwischen Dänemark und Deutschland kann grundsätzlich jeder teilnehmen.
  • Es handelt sich um ein bieterbezogenes Verfahren. Das heißt, ein Bieter kann seine erfolgreichen Gebote und Zahlungsberechtigungen zwar für unterschiedliche Projekte verwenden, aber nicht veräußern.
  • Für die Gebote besteht ein Projektbezug: Bieter müssen in den Geboten angeben, auf welchen konkreten Flächen die Freiflächenanlagen errichtet werden sollen. Allerdings kann der Bieter seine bezuschlagten Gebote zu späterer Zeit Freiflächenanlagen zuordnen, die auf anderen Flächen als den ursprünglich im Gebot angegebenen errichtet werden. Dabei muss jedoch eine Kürzung der Förderhöhe um 0,3 Cent pro Kilowattstunde in Kauf genommen werden. Der Verkauf von in Betrieb genommenen Anlagen ist weiterhin möglich.

Art und Standort der PV-Anlage

An der Ausschreibung können sich Bieter beteiligen, die eine Freiflächenanlage im Sinne des § 3 Nummer 3 GEEV errichten wollen.

Dies ist ein Modul zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, das nicht auf, an oder in einem Gebäude oder einer sonstigen baulichen Anlage angebracht ist, die vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden ist.

Einzelheiten sind der einschlägigen Rechtsprechung der Zivilgerichte, den Ergebnissen der Verfahren der Clearingstelle und der entsprechenden Fachliteratur zu entnehmen.

Der Standort der Solaranlage kann sich entweder in Dänemark oder in Deutschland befinden.

Eigentumsverhältnis der Fläche

Bieter müssen Eigentümer der in ihrem Gebot angegebenen Flächen sein oder vom Eigentümer der Fläche die Erlaubnis zur Errichtung der Freiflächenanlage bekommen haben. Dies ist durch eine Eignererklärung nachzuweisen. Verstöße können den Ausschluss des Gebots oder den Widerruf eines möglichen Zuschlags nach sich ziehen.

Zahlungsvoraussetzungen

Flächen

Für Freiflächenanlagen auf bundesdeutschem Gebiet müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein, um eine Zahlung erhalten zu können.

Die Flächen, auf denen sie errichtet werden, müssen entweder

im Bereich eines beschlossenen Bebauungsplans nach § 30 des Baugesetzbuchs (BauBG) liegen, der vor dem 1. September 2003 aufgestellt und später nicht mit dem Zweck geändert worden ist, eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie zu errichten, oder der vor dem 1. Januar 2010 für die Fläche, auf der die Anlage errichtet worden ist, ein Gewerbe- oder Industriegebiet im Sinn des § 8 oder § 9 der Baunutzungsverordnung ausgewiesen hat, auch wenn die Festsetzung nach dem 1. Januar 2010 zumindest auch mit dem Zweck geändert wurde, eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie zu errichten,

oder

im Bereich eines beschlossenen Bebauungsplans nach § 30 des BauBG liegen, der zumindest auch mit dem Zweck aufgestellt oder geändert worden ist, eine Freiflächenanlage zu errichten, und die Fläche zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans
  • bereits versiegelt war,
  • eine Konversionsfläche aus wirtschaftlicher, verkehrlicher, wohnungsbaulicher oder militärischer Nutzung war,
  • entlang von Autobahnen und Schienenwegen lag, wenn die Freiflächenanlage in einer Entfernung bis zu 110 Meter, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, errichtet worden ist, oder
  • im Eigentum des Bundes oder der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) stand oder steht und nach dem 31. Dezember 2013 von der BImA verwaltet und für die Entwicklung von Solaranlagen auf der Internetseite der BImA veröffentlicht worden ist.

Zudem dürfen sich die Anlagen nicht auf einer Fläche befinden, die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans rechtsverbindlich als Naturschutzgebiet im Sinn des § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes oder als Nationalpark im Sinn des § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes ausgewiesen war.

Wenn sich das geplante Projekt in Dänemark befindet, sind keine Flächenrestriktionen als Voraussetzung für eine Zahlung zu beachteten.

Installierte Leistung

Die Gebote müssen sich auf eine installierte (Gleichstrom-)Leistung (sogenannter peak-Wert) der Freiflächenanlage von mindestens 100 Kilowatt und höchstens 10 Megawatt beziehen.

Dabei ist die Anlagenzusammenfassung nach § 22 Absatz 5 GEEV zu beachten. Für die Ermittlung der Anlagengröße der jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generatoren gelten mehrere Freiflächenanlagen - unabhängig von den Eigentumsverhältnissen - als eine Freiflächenanlage, wenn sie innerhalb

  • derselben Gemeinde errichtet worden sind

    und

  • von 24 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in einem Abstand von bis zu zwei Kilometern in der Luftlinie, gemessen vom äußeren Rand der jeweiligen Anlage, in Betrieb genommen wurden.

Verfahren der Gebotsabgabe

Gebotstermin

Die Gebote müssen bis zum Gebotstermin 23.11.2016 am Standort der Bundesnetzagentur (Tulpenfeld 4, 53113 Bonn) eingegangen sein. Zur Gebotsabgabe sind die Formatvorgaben der Bundesnetzagentur zwingend zu beachten. Ein verspäteter Eingang führt zum Ausschluss des Gebots.

Formular Gebotsabgabe

Die Bieter müssen das Formular für die Gebotsabgabe bei geöffneten Ausschreibungen ausfüllen.

Das Formular ist aus dem Internet herunterzuladen und mit einem geeigneten PDF-Reader-Programm am Computer auszufüllen. Verstöße gegen die Formatvorgaben, zum Beispiel das handschriftliche Ausfüllen von Formularen oder Erklärungen ohne die Nutzung der Formulare, entsprechen nicht den Formatvorgaben und werden nicht zugelassen.

Wenn technische Probleme beim Ausfüllen der Formulare auftreten, liegt dies meistens am verwendeten PDF-Viewer. Insbesondere in Webbrowsern installierte PDF-Viewer haben häufig nicht die benötigten Formular-Funktionalitäten. Falls beim Aufruf der Formulare im Browserfenster Probleme auftreten, sollten Sie die Formulare zuerst auf den Computer herunterladen und dann von dort aus in einem PDF-Programm öffnen.

Die Angaben sind so präzise wie gefordert zu machen.

Fügen Sie das ausgefüllte Gebotsformular in einem separaten und verschlossenen Umschlag den anderen Unterlagen bei ("Umschlag im Umschlag").

Weitere Unterlagen

Wenn der Bieter eine juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft ist und mindestens 25 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals bei einer anderen juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft liegen, muss das Formular zu den Anteilseignern ausgefüllt und dem Gebot als Anlage beigefügt werden.

Wenn die Angaben im Gebots-Formular zum Standort der Anlage nicht ausreichend sind, weil die Anlage zum Beispiel auf mehreren Gemarkungen errichtet werden soll, muss das Formblatt Standort (gegebenenfalls mehrfach) ausgefüllt und ebenfalls dem Gebot als Anlage beigefügt werden.

Dem eigenen verschlossenen Umschlag, in dem das Gebot liegt, müssen auch die beiden das Gebot ergänzenden Formulare zu Anteilseignern und Standortangaben beigelegt werden, wenn diese benötigt werden, so dass die Bieter bis zu drei Formulare in den Umschlag-im-Umschlag stecken müssen.

Sollte das Gebot nicht von einer natürlichen Person stammen, ist im Formular ein Bevollmächtigter zu benennen. Natürliche Personen können sich ebenfalls von einem Bevollmächtigten vertreten lassen. Sollte der Bevollmächtigte nicht über die im Gebotsformular angegebenen Kontaktangaben erreichbar sein, ist dem Gebot das Formular zu Bevollmächtigten beizufügen. Die Vollmachtsurkunde muss aber nicht im Umschlag-im-Umschlag enthalten sein.

Gebotsgebühr

Für jedes einzelne Gebot ist vor dem Gebotstermin eine Gebühr in Höhe von 715 € zu entrichten. Die Gebühr muss spätestens am Gebotstermin (23.11.2016) auf dem Konto der Bundesnetzagentur bei der Bundeskasse eingegangen sein:

IBAN: DE81 5900 0000 0059 0010 20
BIC: MARKDEF1590

Als Verwendungszweck ist zunächst zwingend "ZV91570419" einzutragen, damit die Zahlung dem Ausschreibungsverfahren zugeordnet werden kann. Anschließend muss nach einem Leerzeichen ein individueller Zweck (wie Bietername und/oder eine andere eindeutige Kennzeichnung des Gebots) eingetragen werden, damit die Zahlung dem jeweiligen Gebot eindeutig und unverwechselbar zugeordnet werden kann. Bei der Abgabe von mehr als einem Gebot muss die Gebühr für jedes Gebot einzeln überwiesen werden und anhand des Verwendungszwecks eindeutig den einzelnen Geboten zuordenbar sein. Sollte die Zuordnung der Zahlungen nicht möglich sein, kann dies zum Ausschluss der Gebote führen.

Die Gebote sind mit allen erforderlichen Unterlagen grundsätzlich postalisch an die in der Kontaktbox angegebene Adresse zu senden. Sie können auch persönlich an der Pforte der Bundesnetzagentur (Tulpenfeld 4, 53113 Bonn) abgegeben werden.

Dabei ist das Gebotsformular (gegebenenfalls mit den Zusatzformularen zu Anteilseignern und Standortangaben) in einem eigenen verschlossenen Umschlag (Umschlag im Umschlag) beizufügen. Die Regelung des doppelten Umschlages ist zwingend einzuhalten. So wird sichergestellt, dass das eigentliche Gebot erst, wie in den Regularien vorgesehen, nach dem Gebotstermin geöffnet wird. Gebote, die nicht in einem gesonderten Umschlag eingereicht werden, werden vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

Gebotssicherheit

Für jedes Gebot ist eine Sicherheit zu stellen.

Die Sicherheit beträgt 70 Euro pro gebotenem Kilowatt. Beinhaltet das Gebot zum Beispiel eine Anlage mit einem Megawatt, so ist eine Sicherheit von 70.000 € (70 € x 1.000 kW) zu zahlen.

Die Sicherheit kann entweder

  • zusammen mit der Gebühr auf das oben genannte Konto überwiesen (bitte achten Sie auf die eindeutige Zuordenbarkeit der Überweisung zu dem einzelnen Gebot durch Bezeichnung im Verwendungszweck der Überweisung; s.o.) oder
  • durch die Bürgschaft eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers unter zwingender Verwendung des Bürgschaftsformulars gestellt werden.

Bürgschaften werden zugunsten des Übertragungsnetzbetreibers ausgestellt:

  • bei Anlagen mit einem Standort in Deutschland zugunsten des Übertragungsnetzbetreibers, in dessen Regelzone die Anlage errichtet werden soll.
  • im Falle einer in Dänemark zu errichteten Anlage ist als Gläubiger der Übertragungsnetzbetreiber im Bundesgebiet einzutragen, der die nächstgelegene Verbindungsleitung betreibt, die die Grenze zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Dänemark quert oder überspannt und ausschließlich dem Zweck dient, die nationalen Netze dieser Staaten zu verbinden. Dies wird in aller Regel die TenneT TSO GmbH sein.

Die Sicherheit wird erstattet, wenn

  • das Gebot zurückgenommen wurde,
  • das Gebot keinen Zuschlag erhalten hat,
  • die Anlage errichtet und die Errichtung verifiziert wurde oder
  • wenn der Bieter eine Strafzahlung wegen der Nichterrichtung geleistet hat.

Gebote können bis zum jeweiligen Gebotstermin zurückgenommen werden. Hierzu ist das Formular für die Gebotsrücknahme zu verwenden. Die Rücknahme ist nur wirksam, wenn das Formular vollständig ausgefüllt worden ist und vor Ablauf des Gebotstermins am Bonner Standort der Bundesnetzagentur eingegangen ist. Im Falle der Gebotsrücknahme wird die entrichtete Gebühr erstattet.

Zuschlagsverfahren

Nach dem Gebotstermin prüft die Bundesnetzagentur, welche der rechtzeitig eingegangenen Gebote den oben genannten Voraussetzungen für eine Teilnahme am Ausschreibungsverfahren entsprechen.

Die zugelassenen Gebote erhalten einen Zuschlag, wenn die Summe der in den Geboten genannten installierten Leistung das insgesamt ausgeschriebene Volumen nicht übersteigt. Sollte die Summe der Leistung der Gebote das Ausschreibungsvolumen übersteigen, so erhalten die günstigsten Gebote einen Zuschlag. Sind Gebotswerte gleich hoch, dann wird den Geboten mit der geringeren angebotenen Leistung (Gebotsmenge) zuerst ein Zuschlag erteilt. Wenn auch der Gebotsumfang gleich ist, entscheidet das Los. Das Gebot, mit dem das Ausschreibungsvolumen erreicht oder überschritten wird, wird vollumfänglich bezuschlagt.

Für die geöffnete grenzüberschreitende Ausschreibung werden der Zuschlagswert im Einheitspreisverfahren ("uniform pricing") ermittelt:

Der Gebotswert des letzten bezuschlagten Gebots bestimmt den Zuschlagswert aller anderen erfolgreichen Gebote.

Die Ergebnisse des Zuschlagsverfahrens werden auf dieser Seite bekanntgegeben. Bieter, deren Gebote Zuschläge erhalten haben, werden zusätzlich benachrichtigt.
Für nicht-bezuschlagte Gebote wird die geleistete Sicherheit erstattet. Außerdem reduziert sich die geleistete Gebühr um ein Viertel. Der zuviel gezahlte Betrag wird ebenfalls ohne weiteres Zutun des Bieters rücküberwiesen.

Nach dem Zuschlag

Erteilte Zuschläge erlöschen zwei Jahre nach der Bekanntgabe der Zuschlagserteilung, wenn für sie bis dahin kein Antrag auf Ausstellung einer Zahlungsberechtigung gestellt wurde.

In diesem Fall hat der Bieter eine Strafzahlung zu entrichten. Sollte sich bis zum Ablauf von neun Monaten nach der Bekanntgabe der Zuschlagserteilung herausstellen, dass eine Anlage nicht realisiert werden kann oder soll, so kann der Zuschlag unter Verwendung des Formulars für die Rückgabe eines Zuschlags zurückgegeben werden. Für rechtzeitig zurückgegebene Zuschläge wird eine geringere Strafzahlung erhoben, als sie bei einem Erlöschen der Gebote fällig werden würde.

Zahlungsberechtigung

Erfolgreiche Bieter können einen Antrag zur Ausstellung einer Zahlungsberechtigung stellen, nachdem sie eine Freiflächenanlage errichtet und in Betrieb genommen haben. Die Inbetriebnahme richtet sich nach den Bestimmungen des EEG.

Auch im Rahmen der geöffneten Ausschreibung werden ausschließlich Freiflächenanlagen gefördert. Solche Anlagen können grundsätzlich nicht auf baulichen Anlagen errichtet werden. Der Begriff der baulichen Anlage geht sehr weit, grundsätzlich gilt, dass eine bauliche Anlage jede aus Bauprodukten, dauerhaft mit dem Erdboden verbundene Anlage ist. Dies bedeutet, dass unter Umständen auch Deponien und versiegelte Landebahnen als bauliche Anlagen gelten. Es wird empfohlen, im Vorfeld der Errichtung der Anlage zu prüfen, ob sich bauliche Anlagen auf dem Grundstück befinden und ob diese der Errichtung einer Freiflächenanlage entgegenstehen.

Nach dem Ausstellen einer Zahlungsberechtigung und die Bestätigung der vom Bieter gemachten Angaben durch den Netzbetreiber werden die hinterlegten Sicherheiten der verwendeten Zuschläge zurückgewährt.

Zuschläge, die für Freiflächenanlagen in Dänemark erteilt wurden, können nur in Anlagen in Dänemark genutzt werden. Zuschläge, die für Anlagen in Deutschland erfolgten, können nur für Anlagen mit deutschem Standort verwendet werden.

Erfolgreiche Bieter können eine Zahlungsberechtigung beantragen, sobald sie ihre Freiflächenanlage oder die Erweiterung nach den Regeln des EEG in Betrieb genommen haben. Zur Antragsstellung muss das entsprechende Formular genutzt werden. Bieter können einer Zahlungsberechtigung die Gebotsmengen mehrerer bezuschlagter Gebote ebenso wie Teilmengen von Geboten zuweisen lassen. Wichtig ist, dass der antragstellende Bieter über eine bezuschlagte Gebotsmenge verfügt, die der installierten Leistung der Anlage entspricht, wobei die Anlage weder eine Größe von 100 kW unterschreiten noch eine Größe von 10 MW überschreiten darf. Zur Berechnung der Anlagengröße ist der deutsche Anlagenbegriff zugrunde zu legen: Mit eingerechnet werden alle Freiflächenanlagen, die in den letzten 24 Kalendermonaten innerhalb derselben Gemeinde in einem Radius von zwei Kilometern in der Luftlinie, gemessen vom äußeren Rand der neu errichteten Anlage, in Betrieb genommen wurden. Dabei ist es unerheblich, ob für diese Anlagen eine finanzielle Förderung nach dem Recht des Mitgliedstaates oder nach den deutschen Bestimmungen in Anspruch genommen wird.

Eine vorherige Registrierung der Freiflächenanlage im Anlagenregister ist nicht erforderlich. Im Rahmen der Beantragung der Zahlungsberechtigung sind alle für eine Registrierung erforderlichen Angaben zu machen, so dass die Registrierung der Freiflächenanlage im Rahmen dieses Verfahrens erfolgen kann. Ein gesonderter Antrag ist hierfür nicht notwendig.

Anlagen, die von Deutschland aus gefördert werden, aber ihren Standort in Dänemark haben, werden ebenfalls im Anlagenregister registriert.

Zahlungsberechtigungen können nur für Freiflächenanlagen oder deren Erweiterungen ausgestellt werden, die auf den nach der GEEV und dem völkerrechtlichen Vertrag vorgesehenen Flächen errichtet wurden. Für Anlagen im Königreich Dänemark bestehen keine Flächenrestriktionen als Voraussetzung für die Zahlung. Anlagen, die in Deutschland errichtet werden, müssen die oben genannten Flächenkriterien nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 a GEEV erfüllen.

Eine finanzielle Förderung für den in der Freiflächenanlage bzw. in der Anlagenerweiterung erzeugten Strom nach dem EEG darf noch nicht in Anspruch genommen worden sein.

Ausgestellte Zahlungsberechtigungen werden dauerhaft einer Anlage zugeordnet und sind nicht übertragbar. Die Übertragbarkeit von Gesellschaften oder deren Anteilen, die Betreiber der Anlagen sind, bleibt hiervon unberührt.

Bestimmung des anzulegenden Werts

Jeder Freiflächenanlage wird ein individuell anzulegender Wert zugewiesen, der von der Bundesnetzagentur nach den §§ 28 und 29 GEEV bestimmt wird.

Folgende Grundregeln gelten für dessen Ermittlung:

  • Soll genau ein Zuschlag einer Freiflächenanlage zugeteilt werden, so ist dessen Zuschlagswert der anzulegende Wert.
  • Werden mehrere Zuschläge für eine Freiflächenanlage verwendet, wird ein mengengewichteter Mittelwert gebildet.
  • Wenn die Freiflächenanlage an einem anderen Standort als dem im Gebot angegebenen errichtet werden soll, ist ein Abschlag auf den anzulegenden Wert von 0,3 ct/kWh hinzunehmen. Der alternative Standort muss sich auf einer zugelassenen Flächen befinden, da ansonsten ein Zahlungsanspruch nach der GEEV nicht gegeben ist.
  • Sollte der Antrag auf Ausstellung der Zahlungsberechtigung erst nach Ablauf des 18. und vor Ablauf des 24. Kalendermonats nach der Bekanntgabe des Zuschlags gestellt werden, ist ebenfalls ein Abschlag von 0,3 ct/kWh hinzunehmen.
  • Die Abschläge wegen der alternativen Standort-Wahl und des zeitlichen Verzugs werden gegebenenfalls kumulativ vorgenommen.

Verfahren

  1. Die Bundesnetzagentur prüft, ob die Angaben im Formular glaubhaft gemacht wurden, und stellt dann die Zahlungsberechtigung aus.
    Im Rahmen der Prüfung ist für Anlagen mit Standort in Deutschland die Beschlussfassung des Bebauungsplans durch das zuständige Gemeindeorgan nachzuweisen.
  2. Wenn die Anlage noch nicht dem Anlagenregister gemeldet wurde, registriert die Bundesnetzagentur nun die Anlage, sofern die erforderlichen Felder im Antragsformular für die Förderberechtigung ausgefüllt wurden.
  3. Über die Zahlungsberechtigung und den bestimmten anzulegenden Wert ergeht ein Bescheid gegenüber dem Anlagenbetreiber.
  4. Das Ausstellen der Zahlungsberechtigung wird dem Anschlussnetzbetreiber mitgeteilt.
  5. Der Netzbetreiber prüft die gemachten Angaben des Anlagenbetreibers. Hierzu kann er sich geeignete Nachweise vorlegen lassen. Der Netzbetreiber muss der Bundesnetzagentur sein Prüfergebnis mitteilen. Dies geschieht für Anlagen, die in Dänemark errichtet wurden, durch die dänische Verwaltungsstelle (energienet.dk).
  6. Die im Antrag auf Zahlungsberechtigung verwendeten Gebotsmengen werden von der Bundesnetzagentur entwertet und dürfen nicht erneut verwendet werden.
  7. Das Ausstellen einer Zahlungsberechtigung ist gebührenpflichtig. Pro Förderberechtigung wird eine Gebühr von 615 Euro erhoben.
  8. Nach dem Ausstellen einer Zahlungsberechtigung werden die hinterlegten Sicherheiten der genutzten Zuschläge erstattet, wenn der Netzbetreiber die Angaben des Bieters bestätigt hat.

Zahlungsanspruch

Die Freiflächenanlagen werden nach den Regeln des EEG mit folgenden Abweichungen gefördert:

Die Förderdauer beträgt stichtagsgenaue 20 Jahre - entweder ab dem Zeitpunkt

  • der Ausstellung der Zahlungsberechtigung oder
  • der Einspeisung des Stroms oder
  • des kaufmännisch-bilanziellen Angebots des Stroms.

Es gilt der jeweils frühere Zeitpunkt.

Der gesamte in der Anlage erzeugte Strom muss in ein Netz eingespeist oder einem Netzbetreiber kaufmännisch-bilanziell angeboten werden.

Eine Eigenversorgung ist grundsätzlich nicht zulässig und führt zu einem dauerhaften Verlust der Zahlungsberechtigung und kann zur Rückzahlungsverpflichtung bereits erfolgter Zahlungen führen.

Der anzulegende Wert verringert sich für Anlagen, die keinen direkten Anschluss an ein Netz im Bundesgebiet haben, für den gesamten Zeitraum auf Null, in denen die Stundenkontrakte ohne Unterbrechung negativ sind. Dies gilt auch, wenn der Wert der Stundenkontrakte am Spotmarkt der Strombörse für die Preiszone, in der sich die Freiflächenanlage befindet, in der vortägigen Auktion an mindestens sechs aufeinanderfolgenden Stunden negativ ist. (Abweichend von § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GEEV und entsprechend der in der Kooperationsvereinbarung zwischen Deutschland und Dänemark getroffenen Regelung in Art. 4 Abs. 1 a.)

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