In­no­va­ti­ons­aus­schrei­bun­gen: Ge­bots­ter­min 1. Sep­tem­ber 2024

Details zur Ausschreibungsrunde entnehmen Sie bitte dieser Seite.

Bekanntmachung der Ausschreibung

Gem. § 3 Abs. 2 InnAusV i. V. m. § 29 Abs. 1 EEG

Hinweise zur Anwendung Solarpaket I

Durch das „Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung“ (sog. Solarpaket I) wurden verschiedene Änderungen bezüglich der Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments vorgenommen, welche für Solaranlagen des ersten Segments als Teil von Anlagenkombinationen entsprechend gelten (§ 6 Absatz 2 Nr. 1 InnAusV in Verbindung mit § 37 EEG 2023). Für einen Teil dieser Änderungen fehlt bislang die beihilferechtliche Genehmigung der Europäischen Kommission; sie dürfen erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe dieser Genehmigung angewandt werden.

Für die Anwendung der durch das Solarpaket I eingeführten maximalen Gebotsmenge von 50 Megawatt für den Solaranteil von Geboten (§ 37 Abs. 3 EEG 2023) fehlt bislang die beihilferechtliche Genehmigung. Bis zur Erteilung der erforderlichen beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission beträgt die maximale Gebotsmenge für den Solaranteil weiterhin 20 Megawatt (gem. § 37 Abs. 3 EEG in der am 15. Mai 2024 geltenden Fassung, siehe § 101 Satz 2 EEG 2023).

Falls die beihilferechtliche Genehmigung bis zum Gebotstermin erteilt wird, erhalten Sie auf dieser Seite weitere Informationen. 
Kurzübersicht
Abgabefrist für
den Gebotstermin
Ausschreibungs-
volumen (kW)
Höchstwert (ct/kWh)Meldefrist für Genehmigungen
2. September 2024583.2509,18
5. August 2024

Gebotstermin

Gebotstermin ist der 1. September 2024.

Der Gebotstermin ist der Kalendertag, an dem die Frist für die Abgabe von Geboten für eine Ausschreibung abläuft. Die Gebote müssen innerhalb der Frist am Bonner Standort der Bundesnetzagentur eingegangen sein.

Da der 1. September 2024 ein Sonntag ist, verschiebt sich das Fristende nach §§ 188, 193 BGB auf den nächsten Werktag, hier den 2. September 2024.

Die Abgabefrist für diesen Gebotstermin ist daher Montag, der 2. September 2024. Gebote können an diesem Tag bis 24:00 Uhr an der Pforte der Bundesnetzagentur Tulpenfeld 4, 53113 Bonn abgegeben werden.

Ausschreibungsvolumen

Das Ausschreibungsvolumen dieses Gebotstermins beträgt 583.250 Kilowatt.

Unter dem Ausschreibungsvolumen ist die Summe der zu installierenden Leistung zu verstehen, für die die finanzielle Förderung zu einem Gebotstermin ausgeschrieben wird.

Herleitung: Das Ausschreibungsvolumen im Jahr 2024 beträgt insgesamt 850 Megawatt (§ 28e Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EEG). Das Volumen wird gleichmäßig auf die Gebotstermine eines Kalenderjahres verteilt (§ 28e Abs. 2 S. 2 EEG). Es wird um die in § 28e Abs. 3 und 4 EEG definierten Mengen angepasst. Die Bundesnetzagentur hat das Ausschreibungsvolumen nicht nach § 28e Abs. 5 EEG verringert.

Höchstwert

Der Höchstwert für diesen Gebotstermin beträgt 9,18 Cent pro Kilowattstunde nach der Festlegung AZ 4.08.01.01/1#29.

Gebote auf landwirtschaftlich genutzten Flächen

Zu diesem Gebotstermin dürfen Gebote mit Solar-Freiflächenanlagen als Teil der Anlagenkombination abgegeben werden, die auf landwirtschaftlich genutzten Flächen errichtet werden sollen (nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 InnAusV in Verbindung mit § 37 Abs. 4 EEG).

Es dürfen keine Gebote mit Solar-Freiflächenanlagen auf landwirtschaftlich genutzten Flächen abgegeben werden, wenn die im Marktstammdatenregister bis drei Monate vor dem Gebotstermin registrierten Freiflächenanlagen auf landwirtschaftlich genutzten Flächen mit Inbetriebnahme ab dem 1. Januar 2023 eine installierte Leistung von 80 Gigawatt überschreiten. Die ermittelte installierte Leistung liegt zum Registrierungsstichtag 31. Mai 2024 bei 4,9 Gigawatt.

Gebote auf Acker- und Grünlandflächen in benachteiligten Gebieten

Gebote mit Solar-Freiflächenanlagen, welche auf Acker- und Grünlandflächen in benachteiligten Gebieten im Sinne von § 37 Abs. 1 Nr. 2 Buchstaben h) und i) EEG errichtet werden sollen, als Teil der Anlagenkombination können zu diesem Gebotstermin in sämtlichen Bundesländern im Zuschlagsverfahren berücksichtigt werden.

Zum Zeitpunkt des Erscheinens dieser Bekanntmachung war keine Verordnung einer Landesregierung aufgrund von § 37c Abs. 2 EEG erlassen. Der Bundesnetzagentur wurden zudem bis spätestens drei Monate vor dem Gebotstermin keine Mitteilungen einer Landesregierung über die Überschreitung einer Auslöseschwelle gemacht.

Meldefrist, Genehmigungen und Registrierung von Projekten

Genehmigungen von Windenergieanlagen müssen bis zum 5. August 2024 erteilt und an das Marktstammdatenregister gemeldet worden sein, um an diesem Ausschreibungstermin teilnehmen zu können.

Genehmigungen von Biomasseanlagen müssen bis zum 5. August 2024 erteilt und an das Marktstammdatenregister gemeldet worden sein, um an diesem Ausschreibungstermin teilnehmen zu können.

Hintergrund: Die Genehmigungen für Windenergieanlagen oder Biomasseanlagen müssen vier Wochen vor dem Gebotstermin erteilt und gemeldet worden sein.

Solaranlagen, Speicher, Geothermie- oder Wasserkraftanlagen müssen bis zum Gebotstermin als Projekt im Marktstammdatenregister registriert werden (§ 6 Abs. 3 InnAusV).

Formatvorgaben

Die Bundesnetzagentur gibt zu diesem Termin nachfolgende Formatvorgaben im Sinne von § 30a Abs. 1 EEG verbindlich vor. Sie sind zwingend zu beachten. Gebote, die nicht diesen Formatvorgaben entsprechen, werden vom Zuschlagsverfahren ausgeschlossen.

Die benötigten Formulare sind aus dem Internet herunterzuladen und mit einem geeigneten PDF-Reader-Programm wie beispielsweise dem Adobe Acrobat Reader (auf der Seite von Adobe kostenlos zu beziehen) am Computer auszufüllen. Handschriftlich ausgefüllte Formulare entsprechen nicht den Formatvorgaben.

Formulare, die für vorherige Gebotstermine veröffentlicht wurden, dürfen nicht verwendet werden. Sollten technische Probleme beim Ausfüllen der Formulare auftreten, liegt dies zumeist am verwendeten PDF-Viewer. Insbesondere PDF-Viewer, die in Webbrowsern installiert sind, haben häufig nicht die benötigten Formular-Funktionalitäten. Falls beim Aufruf der Formulare im Browserfenster Probleme auftreten, kann wie folgt vorgegangen werden: Die Formulare sind zunächst auf einen Computer herunter zu laden und dann von dort aus in einem PDF-Programm zu öffnen.
Folgende Formulare sind im Verfahren bei entsprechendem Bedarf zu verwenden:
Gebotsformular Anlagenkombination 1. September 2024 (pdf / 920 KB)
Standort Kombinationsanlage (pdf / 222 KB)
Weitere Windenergieanlagen (pdf / 634 KB)
Inhaber Genehmigung Biomasse sowie Wind an Land (pdf / 618 KB)
Angaben zum Bevollmächtigten (pdf / 45 KB)
Bürgschaft (pdf / 65 KB)
Gebotsrücknahme (pdf / 72 KB)

Festlegungen

Die Bundesnetzagentur hat bislang keine Festlegungen nach § 85 Abs. 2 EEG getroffen, die in diesem Verfahren zu beachten wären.

Hinsichtlich des Höchstwerts ist die nach § 85a Abs. 1 und 2 EEG getroffene Festlegung (AZ 4.08.01.01/1#29) zu beachten.

Für besondere Solaranlagen auf Ackerflächen, landwirtschaftlichen Flächen mit Dauerkulturen oder mehrjährigen Kulturen und auf Parkplatzflächen als Teil der Anlagenkombination ist die nach § 85c Abs. 1 und 2 EEG getroffene Festlegung besondere Solaranlagen (Az. 8175-07-00-21/1) vom 1. Oktober 2021 zu beachten.

Für besondere Solaranlagen auf Grünland und Moorböden als Teil der Anlagenkombination ist die nach § 85c Abs. 1 und 3 EEG getroffene Festlegung Az. 4.08.01.01/1#4 vom 1. Juli 2023 zu beachten.

Weitere Hinweise

Von Eigenerklärungen außerhalb des Gebotsformulars und der Zusendung weiterer Unterlagen ist im Rahmen einer zügigen Gebotsprüfung abzusehen. Insbesondere sind folgende Mitteilungen und Unterlagen überflüssig:

  • Kopien der Genehmigungen
  • Auszüge aus dem Marktstammdatenregister
  • Sämtliche Unterlagen zur Bauleitplanung
  • Mitteilung alter Behördenzuständigkeiten, alter Aktenzeichen, alter Genehmigungsinhaber oder alter Flurstücksbezeichnungen
  • Eigenerklärungen der Inhaberschaft der Grundstücke
  • Katasterauszüge
  • Gesellschaftsverträge
Für ein erfolgreiches Verfahren ist die Nutzung der oben bereitgestellten Formulare ausreichend. Der Verzicht auf die Zusendung nicht benötigter Unterlagen stellt eine erhebliche Entlastung dar.

Rückerstattung von Zahlungen

Nicht benötigte bar hinterlegte Sicherheiten, überzahlte Gebühren und sonstige zu diesem Verfahren eingegangene Zahlungen werden nach der Veröffentlichung der Ergebnisse dieses Gebotstermins unverzüglich freigegeben. Aufgrund verschiedener interner und externer Prüfprozesse dauert es nach Bekanntgabe der Ergebnisse regelmäßig bis zu sechs Wochen, bis die Zahlungen von der Bundeskasse ausgeführt werden.

Stand:  26.07.2024

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