Innovationsausschreibungen: Gebotstermin 1. Mai 2025
Bekanntmachung der Ausschreibung
Gem. § 3 Abs. 2 InnAusV i. V. m. § 29 Abs. 1 EEG
Durch das „Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung“ (sog. Solarpaket I) wurden verschiedene Änderungen bezüglich der Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments vorgenommen, welche für Solaranlagen des ersten Segments als Teil von Anlagenkombinationen entsprechend gelten (§ 6 Absatz 2 Nr. 1 InnAusV in Verbindung mit § 37 EEG 2023). Für einen Teil dieser Änderungen fehlt weiterhin die beihilferechtliche Genehmigung der Europäischen Kommission; sie dürfen erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe dieser Genehmigung angewandt werden.
Für die Anwendung der durch das Solarpaket I eingeführten maximalen Gebotsmenge von 50 Megawatt für den Solaranteil von Geboten (§ 37 Abs. 3 EEG 2023) fehlt weiterhin die beihilferechtliche Genehmigung. Bis zur Erteilung der erforderlichen beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission beträgt die maximale Gebotsmenge für den Solaranteil weiterhin 20 Megawatt (gem. § 37 Abs. 3 EEG in der am 15. Mai 2024 geltenden Fassung, siehe § 101 Abs.1 Satz 2 EEG 2023).
Falls die beihilferechtliche Genehmigung bis zum Gebotstermin erteilt wird, erhalten Sie auf dieser Seite weitere Informationen.
Abgabefrist für den Gebotstermin | Ausschreibungs- volumen (kW) | Höchstwert (ct/kWh) | Meldefrist für Genehmigungen |
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2. Mai 2025 | 485.713 | 9,00 | 3. April 2025 |
Gebotstermin
Gebotstermin ist der 1. Mai 2025.
Der Gebotstermin ist der Kalendertag, an dem die Frist für die Abgabe von Geboten für eine Ausschreibung abläuft.
Da der 1. Mai 2025 ein gesetzlicher Feiertag ist, verschiebt sich das Fristende auf den nächsten Werktag, hier den 2. Mai 2025 (§§ 188, 193 BGB).
Die Abgabefrist für diesen Termin ist daher Freitag, der 2. Mai 2025. Die Gebote müssen innerhalb der Frist am Bonner Standort der Bundesnetzagentur eingegangen sein. Sie können an diesem Tag bis 24:00 Uhr an der Pforte der Bundesnetzagentur in Bonn, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn abgegeben werden.
Ausschreibungsvolumen
Das Ausschreibungsvolumen dieses Gebotstermins beträgt 485.713 Kilowatt.
Unter dem Ausschreibungsvolumen ist die Summe der zu installierenden Leistung zu verstehen, für die die finanzielle Förderung zu einem Gebotstermin ausgeschrieben wird.
Hintergrund: Das Ausschreibungsvolumen im Jahr 2025 beträgt insgesamt 900 Megawatt und wird gleichmäßig auf die zwei Gebotstermine eines Kalenderjahres verteilt (§ 28e Abs. 2 EEG). Das Volumen wird um die nach § 28e Abs. 3 und 4 EEG definierten Mengen angepasst.
Die Bundesnetzagentur hat das Ausschreibungsvolumen nicht nach § 28e Abs. 5 EEG verringert.
Höchstwert
Der Höchstwert für diesen Gebotstermin beträgt 9,00 Cent pro Kilowattstunde nach der Festlegung AZ 4.08.01.01/1#37. Der Höchstwert ist der Wert, der maximal geboten werden darf. Überschreitet der im Gebot angegebene Gebotswert den Höchstwert, wird das Gebot vom Zuschlagsverfahren ausgeschlossen.
Gebote auf landwirtschaftlich genutzten Flächen
Zu diesem Gebotstermin dürfen Gebote mit Solar-Freiflächenanlagen als Teil der Anlagenkombination abgegeben werden, die auf landwirtschaftlich genutzten Flächen errichtet werden sollen (nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 InnAusV in Verbindung mit § 37 Abs. 4 EEG).
Es dürfen keine Gebote mit Solar-Freiflächenanlagen auf landwirtschaftlich genutzten Flächen abgegeben werden, wenn die im Marktstammdatenregister bis drei Monate vor dem Gebotstermin registrierten Freiflächenanlagen auf landwirtschaftlich genutzten Flächen mit Inbetriebnahme ab dem 1. Januar 2023 eine installierte Leistung von 80 Gigawatt überschreiten. Die ermittelte installierte Leistung liegt zum Registrierungsstichtag 31. Januar 2025 bei 8,8 Gigawatt.
Gebote auf Acker- und Grünlandflächen in benachteiligten Gebieten
Gebote mit Solar-Freiflächenanlagen, welche auf Acker- und Grünlandflächen in benachteiligten Gebieten im Sinne von § 37 Abs. 1 Nr. 2 Buchstaben h) und i) EEG errichtet werden sollen, als Teil der Anlagenkombination können zu diesem Gebotstermin in sämtlichen Bundesländern im Zuschlagsverfahren berücksichtigt werden.
Zum Zeitpunkt des Erscheinens dieser Bekanntmachung war keine Verordnung einer Landesregierung aufgrund von § 37c Abs. 2 EEG erlassen. Der Bundesnetzagentur wurden zudem bis spätestens drei Monate vor dem Gebotstermin keine Mitteilungen einer Landesregierung über die Überschreitung einer Auslöseschwelle gemacht.
Meldefrist, Genehmigungen und Registrierung von Projekten
Genehmigungen von Windenergieanlagen müssen bis zum 3. April 2025 erteilt und an das Marktstammdatenregister gemeldet worden sein, um an diesem Ausschreibungstermin teilnehmen zu können.
Genehmigungen von Biomasseanlagen müssen bis zum 3. April 2025 erteilt und an das Marktstammdatenregister gemeldet worden sein, um an diesem Ausschreibungstermin teilnehmen zu können.
Hintergrund: Die Genehmigungen für Windenergieanlagen oder Biomasseanlagen müssen vier Wochen vor dem Gebotstermin erteilt und gemeldet worden sein.
Solaranlagen, Speicher, Geothermie- oder Wasserkraftanlagen müssen bis zum Gebotstermin als Projekt im Marktstammdatenregister registriert werden (§ 6 Abs. 3 InnAusV).
Formatvorgaben
Die Bundesnetzagentur gibt zu diesem Termin nachfolgende Formatvorgaben im Sinne von § 30a Abs. 1 EEG verbindlich vor. Sie sind zwingend zu beachten. Gebote, die nicht diesen Formatvorgaben entsprechen, werden vom Zuschlagsverfahren ausgeschlossen.
Hinweis: Je Gebot ist eine Sicherheit zu stellen. Wird eine Bürgschaft eingereicht, so ist eine Bürgschaft je Gebot einzureichen.
Die benötigten Formulare sind aus dem Internet herunterzuladen und mit einem geeigneten PDF-Reader-Programm wie beispielsweise dem Adobe Acrobat Reader (auf der Seite von Adobe kostenlos zu beziehen) am Computer auszufüllen. Handschriftlich ausgefüllte Formulare entsprechen nicht den Formatvorgaben.
Gebotsformular Anlagenkombination 1. Mai 2025 (pdf / 956 KB) Standort Kombinationsanlage (pdf / 162 KB) Weitere Windenergieanlagen (pdf / 634 KB) |
Inhaber Genehmigung Biomasse sowie Wind an Land (pdf / 613 KB) Angaben zum Bevollmächtigten (pdf / 45 KB) Bürgschaft (pdf / 91 KB) Gebotsrücknahme (pdf / 72 KB) |
Festlegungen
Die Bundesnetzagentur hat bislang keine Festlegungen nach § 85 Abs. 2 EEG getroffen, die in diesem Verfahren zu beachten wären.
Hinsichtlich des Höchstwerts ist die nach § 85a Abs. 1 EEG getroffene Festlegung (AZ 4.08.01.01/1#37) zu beachten.
Für besondere Solaranlagen auf Ackerflächen, landwirtschaftlichen Flächen mit Dauerkulturen oder mehrjährigen Kulturen und auf Parkplatzflächen als Teil der Anlagenkombination ist die nach § 85c Abs. 1 und 2 EEG getroffene Festlegung besondere Solaranlagen (Az. 8175-07-00-21/1) vom 1. Oktober 2021 zu beachten.
Für besondere Solaranlagen auf Grünland und Moorböden als Teil der Anlagenkombination ist die nach § 85c Abs. 1 und 3 EEG getroffene Festlegung Az. 4.08.01.01/1#4 vom 1. Juli 2023 zu beachten.
Weitere Hinweise
Zusätzliche Unterlagen
Von Eigenerklärungen außerhalb des Gebotsformulars und der Zusendung weiterer Unterlagen ist im Rahmen einer zügigen Gebotsprüfung abzusehen. Insbesondere sind folgende Mitteilungen und Unterlagen überflüssig:
- Kopien der Genehmigungen
- Auszüge aus dem Marktstammdatenregister
- Sämtliche Unterlagen zur Bauleitplanung
- Mitteilung alter Behördenzuständigkeiten, alter Aktenzeichen, alter Genehmigungsinhaber oder alter Flurstücksbezeichnungen
- Eigenerklärungen der Inhaberschaft der Grundstücke
- Katasterauszüge
- Gesellschaftsverträge
Rückerstattung von Zahlungen
Nicht benötigte bar hinterlegte Sicherheiten, überzahlte Gebühren und sonstige zu diesem Verfahren eingegangene Zahlungen werden nach der Veröffentlichung der Ergebnisse dieses Gebotstermins unverzüglich freigegeben. Aufgrund verschiedener interner und externer Prüfprozesse dauert es nach Bekanntgabe der Ergebnisse regelmäßig bis zu sechs Wochen, bis die Zahlungen von der Bundeskasse ausgeführt werden.
Stand: 26.03.2025