Innovationsausschreibungen: Gebotstermin 1. Dezember 2022
Bis einschließlich zum 1. Dezember 2022 konnten Gebote für diese Ausschreibungsrunde eingereicht werden.
Öffentliche Bekanntgabe der Ergebnisse
Die Bundesnetzagentur gibt die Ergebnisse des Verfahrens nach § 35 Abs. 1 EEG für den Gebotstermin 1. Dezember 2022 bekannt:
Name des Bieters | Gebots-Nr. | Zuschlags-Nr. | Angegebener Standort der Anlage | Bekanntgabe des Zuschlags |
---|---|---|---|---|
Eichenseer, Markus | --- | Inn22-2/001 | Bayern, Landkreis Kelheim, PLZ 93339, Gemeinde Riedenburg, Gemarkung Baiersdorf: 145
| 27. Dezember 2022 |
Es wurde nur ein Gebot bezuschlagt. Durch eine Veröffentlichung der Werte würden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Bieters offengelegt.
Mit dieser Veröffentlichung am 20. Dezember 2022 ist die öffentliche Bekanntgabe des Zuschlags erfolgt. Der Zuschlag ist eine Woche später, also am 27. Dezember 2022, als bekanntgegeben anzusehen.
Bekanntmachung der Ausschreibung
Abgabefrist für den Gebotstermin | Ausschreibungs- volumen (kW) | Höchstwert (ct/kWh) | Spezielle Regelungen |
---|---|---|---|
1. Dezember 2022 | 397.197 | 7,43 | Für Gebote auf Acker- und Grünlandflächen in benachteiligten Gebieten |
Gebotstermin
Gebotstermin ist der 1. Dezember 2022.
Die Gebote müssen innerhalb der Frist am Bonner Standort der Bundesnetzagentur eingegangen sein.
Abgabefrist für diesen Gebotstermin ist Donnerstag, der 1. Dezember 2022. Gebote können an diesem Tag bis 24:00 Uhr an der Pforte der Bundesnetzagentur Tulpenfeld 4, 53113 Bonn abgegeben werden.
Ausschreibungsvolumen
Das Ausschreibungsvolumen dieses Gebotstermins beträgt 397.197 Kilowatt (gem. § 28c Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und S. 2 EEG).
Unter dem Ausschreibungsvolumen ist die Summe der zu installierenden Leistung zu verstehen, für die ein Zahlungsanspruch zu einem Gebotstermin erworben werden kann. Die Summe von 700.000 Kilowatt, die 2022 vergeben wird, (§ 28c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG), ist gleichmäßig auf die beiden Gebotstermine zu verteilen (§ 28c Abs. 1 Satz 2 EEG). Das Ausschreibungsvolumen erhöht sich ab dem Jahr 2022 jeweils um die Mengen, für die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bei den Innovationsausschreibungen keine Zuschläge erteilt werden konnten (§ 28c Abs. 3 Satz 1 EEG).
Gebote auf Acker- und Grünlandflächen in benachteiligten Gebieten
*Die in diesem Gebotstermin zu vergebenden Zuschläge oder Zuschlagsmengen können sich noch durch die Ergebnisse von Gebotsterminen, bei denen das Zuschlagsverfahren noch nicht abgeschlossen oder die Frist zur Zweitsicherheit noch nicht abgelaufen ist, ändern und sind somit als vorläufig zu betrachten. | ||
Bundesland | Verordnung | Noch zu vergebendes Kontingent* |
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Baden-Württemberg | Öffnungsverordnung des Landes Baden-Württemberg Pro Kalenderjahr Gebote auf Acker- und Grünlandflächen bis zu einem Umfang von 500 MW, wobei das letzte Gebot noch vollumfänglich bezuschlagt wird. | 431.915 kW |
Bayern | Bayerische Öffnungsverordnung, deren Anpassung zum 16. Juni 2020 in Kraft getreten ist: Pro Kalenderjahr können 200 Gebote für Acker- und Grünlandflächen bezuschlagt werden. Die Gebote dürfen jedoch nicht abgegeben werden, wenn sich die Flächen in NATURA 2000–Gebieten oder in gesetzlich geschützten Biotopen befinden. | 78 Zuschläge |
Hessen | Hessische Öffnungsverordnung: Pro Kalenderjahr Gebote für Acker- und Grünlandflächen bis zu einem Umfang von 35 MW, wobei das letzte Gebot noch vollumfänglich bezuschlagt wird. Die Gebote dürfen jedoch nicht abgegeben werden, wenn sich die Flächen in NATURA 2000–Gebieten oder in gesetzlich geschützten Biotopen befinden. | 0 kW |
Niedersachsen | Niedersächsische Freiflächensolarverordnung: Pro Kalenderjahr Gebote für Acker- und Grünlandflächen bis zu einem Umfang von 150 MW, wobei das letzte Gebot noch vollumfänglich bezuschlagt wird. | 147.986 kW |
Nordrhein-Westfalen | Verordnung über Gebote für Photovoltaik-Freiflächenanlagen in benachteiligten Gebieten (PVFVO): Im Jahr 2022 Gebote für Acker- und Grünlandflächen bis zu einem Umfang von 150 MW, wobei das letzte Gebot noch vollumfänglich bezuschlagt wird. Ab dem Jahr 2023 Gebote für Acker- und Grünlandflächen bis zu einem Umfang von 300 MW, wobei das letzte Gebot noch vollumfänglich bezuschlagt wird. | 150.000 kW |
Rheinland-Pfalz | Verordnung (GVBl. Rh.-Pfl. 2018, S. 384, GVB1. Nr. 47 2020): Pro Kalenderjahr Gebote auf Grünlandflächen bis zu einem Umfang von 200 MW, wobei das letzte Gebot noch vollumfänglich bezuschlagt wird. | 0 kW |
Saarland | Verordnung zur Errichtung von Photovoltaik auf Agrarflächen: Bis zum 31. Dezember 2025 Gebote auf bestimmten Acker- und Grünlandflächen bis zu einem Umfang von 350 MW, wobei das letzte Gebot noch vollumfänglich bezuschlagt wird. Die genaue Gebietskulisse ist im Geoportal des Saarlandes veröffentlicht. | 202.226 kW |
Sachsen | Photovoltaik-Freiflächenverordnung: Pro Kalenderjahr Gebote für Acker- und Grünlandflächen bis zu einem Umfang von 180 MW, wobei das letzte Gebot noch vollumfänglich bezuschlagt wird. Die Gebote dürfen jedoch nicht abgegeben werden, wenn sich die Flächen in NATURA 2000 Gebieten oder auf Flächen, die als Nationale Naturmonumente geschützt sind, befinden. | 180.000 kW |
Sachsen-Anhalt | Verordnung über Gebote für Freiflächenanlagen auf Ackerland in benachteiligten Gebieten (GVBl. LSA Nr. 5/2022): Pro Kalenderjahr Gebote für Ackerflächen bis zu einem Umfang von 100 MW, wobei das letzte Gebot noch vollumfänglich bezuschlagt wird. Die Gebote dürfen jedoch nicht abgegeben werden, wenn sich die Flächen in NATURA 2000 Gebieten oder von erklärten geschützten Teilen von Natur und Landschaft nach den § 20 Abs. 2 und § 22 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit § 15 Abs. 1 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt sowie von gesetzlich geschützten Biotopen nach § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes und § 22 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt, befinden. | 100.000 kW |
Meldefrist, Genehmigungen und Registrierung von Projekten
Genehmigungen von Windenergieanlagen müssen bis zum 3. November 2022 erteilt und an das Marktstammdatenregister gemeldet worden sein, um an diesem Ausschreibungstermin teilnehmen zu können.
Genehmigungen von Biomasseanlagen müssen bis zum 10. November 2022 erteilt und an das Marktstammdatenregister gemeldet worden sein, um an diesem Ausschreibungstermin teilnehmen zu können.
Hintergrund: Die Genehmigungen für Windenergieanlagen müssen vier Wochen vor dem Gebotstermin erteilt und gemeldet worden sein. Die Genehmigungen für Biomasseanlagen müssen drei Wochen vor dem Gebotstermin erteilt und die Anlage als genehmigt gemeldet sein.
Eine Verschiebung der Abgabefrist durch Feiertage oder Wochenenden ändert daran nichts.
(§ 3 InnAusV i.V.m. § 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, S. 2 InnAusV, § 36 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EEG bzw. i.V.m. § 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, S. 2 InnAusV, § 39 Abs. 1 Nr. 2 und 3 EEG).
Solaranlagen, Speicher, Geothermie- oder Wasserkraftanlagen müssen bis zum Gebotstermin als Projekt im Marktstammdatenregister registriert werden (§ 6 Abs. 3 InnAusV).
Höchstwert
Der Höchstwert beträgt 7,43 ct/kWh.
Hintergrund: Der Höchstwert verringert sich ab dem 1. Januar 2022 um 1 Prozent pro Kalenderjahr gegenüber dem im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr geltenden Höchstwert und wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet (§ 10 Abs. 2 InnAusV).
Formatvorgaben
Die Bundesnetzagentur gibt für die Gebotsabgabe Formatvorgaben im Sinne von § 30a Abs. 1 EEG verbindlich vor. Sie sind zwingend zu beachten. Gebote, die nicht diesen Formatvorgaben entsprechen, werden vom Zuschlagsverfahren ausgeschlossen. Die benötigten Formulare sind aus dem Internet herunterzuladen und mit einem geeigneten PDF-Reader-Programm wie beispielsweise dem Adobe Acrobat Reader (auf der Seite von Adobe kostenlos zu beziehen) am Computer auszufüllen. Handschriftlich ausgefüllte Formulare entsprechen nicht den Formatvorgaben.
ACHTUNG: Formulare, die für vorherige Gebotstermine veröffentlicht wurden, sind nicht mehr zu verwenden. Sollten technische Probleme beim Ausfüllen der Formulare auftreten, liegt dies zumeist am verwendeten PDF-Viewer. Insbesondere PDF-Viewer, die in Webbrowsern installiert sind, haben häufig nicht die benötigten Formular-Funktionalitäten. Falls beim Aufruf der Formulare im Browserfenster Probleme auftreten, kann wie folgt vorgegangen werden: Die Formulare müssen zunächst auf einen Computer heruntergeladen werden und dann von dort aus in einem PDF-Programm geöffnet werden.
Gebotsformular Anlagenkombination (1. Dezember 2022) (pdf / 3 MB) Standort Kombinationsanlage (pdf / 222 KB) Weitere Windenergieanlagen (pdf / 634 KB) |
Inhaber Genehmigung Biomasse sowie Wind an Land (pdf / 618 KB) Angaben zum Bevollmächtigten (pdf / 45 KB) Bürgschaft (pdf / 65 KB) Gebotsrücknahme (pdf / 72 KB) |
Die Bundesnetzagentur hat bislang keine Festlegungen nach § 85 Abs. 2 EEG oder § 85a EEG getroffen, die in diesem Verfahren zu beachten wären.
Stand: 24.10.2022
Kontakt
Referat 618– Ausschreibungen
Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn
E-Mail: ee-ausschreibungen@bnetza.de