In­no­va­ti­ons­aus­schrei­bun­gen: Ge­bots­ter­min 1. April 2022

Bis einschließlich zum 1. April 2022 können Gebote für die neue Ausschreibungsrunde eingereicht werden. Details entnehmen Sie bitte dieser Seite. Bitte nutzen Sie bei Gebotsabgabe ausschließlich die hier zum Download bereitgestellten Formulare.

Öffentliche Bekanntgabe der Ergebnisse

Die Bundesnetzagentur gibt die Ergebnisse des Verfahrens nach § 35 Abs. 1 EEG für den Gebotstermin 1. April 2022 bekannt:

Der niedrigste Gebotswert eines Gebotes, das einen Zuschlag erhielt, betrug 3,95 ct/kWh.
Das Gebot mit dem höchsten Zuschlagswert lag bei 7,43 ct/kWh.
Der durchschnittliche, mengengewichtete Zuschlagswert beträgt 5,42 ct/kWh.

Insgesamt erteilte die Bundesnetzagentur 43 Geboten mit einer Gebotsmenge von 402.655 kW einen Zuschlag.
Mit dieser Veröffentlichung am 11. Mai 2022 ist die öffentliche Bekanntgabe der Zuschläge erfolgt. Die Zuschläge sind eine Woche später, also am 18. Mai 2022, als bekanntgegeben anzusehen.

Gebote, die nicht auf der Liste stehen, haben keinen Zuschlag erhalten. Die Bieter werden über die Gründe der Nichtbezuschlagung benachrichtigt.

Bekanntmachung der Ausschreibung

Kurzübersicht
Abgabefrist für
den Gebotstermin
Ausschreibungs-
volumen (kW)
Höchstwert (ct/kWh)spezielle Regelungen
1. April 2022397.1987,43
Für Gebote auf Acker- und Grünlandflächen in benachteiligten Gebieten

Gebotstermin

Gebotstermin ist der 1. April 2022.

Die Gebote müssen innerhalb der Frist am Bonner Standort der Bundesnetzagentur eingegangen sein.

Abgabefrist für diesen Gebotstermin ist Freitag, der 1. April 2022. Gebote können an diesem Tag bis 24:00 Uhr an der Pforte der Bundesnetzagentur Tulpenfeld 4, 53113 Bonn abgegeben werden.

Ausschreibungsvolumen

Das Ausschreibungsvolumen dieses Gebotstermins beträgt 397.198 Kilowatt (gem. § 28c Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und S. 2 EEG).

Unter dem Ausschreibungsvolumen ist die Summe der zu installierenden Leistung zu verstehen, für die ein Zahlungsanspruch zu einem Gebotstermin erworben werden kann. Die Summe von 700.000 Kilowatt, die 2022 vergeben wird, (§ 28c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG), ist gleichmäßig auf die beiden Gebotstermine zu verteilen (§ 28c Abs. 1 Satz 2 EEG). Das Ausschreibungsvolumen erhöht sich ab dem Jahr 2022 jeweils um die Mengen, für die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bei den Innovationsausschreibungen keine Zuschläge erteilt werden konnten (§ 28c Abs. 2 Satz 1 EEG).

Gebote auf Acker- und Grünlandflächen in benachteiligten Gebieten

Zu diesem Gebotstermin sind Gebote auf Acker- und Grünflächen in benachteiligten Gebieten in folgendem Umfang zulässig
*Die in diesem Gebotstermin zu vergebenden Zuschläge oder Zuschlagsmengen können sich noch durch die Ergebnisse von Gebotsterminen, bei denen das Zuschlagsverfahren noch nicht abgeschlossen oder die Frist zur Zweitsicherheit noch nicht abgelaufen ist, ändern und sind somit als vorläufig zu betrachten.
BundeslandVerordnungnoch zu vergebendes Kontingent*
Baden-WürttembergÖffnungsverordnung des Landes Baden-Württemberg
Pro Kalenderjahr Gebote auf Acker- und Grünlandflächen bis zu einem Umfang von 100 MW, wobei das letzte Gebot noch vollumfänglich bezuschlagt wird.
100.000 kW
BayernBayerische Öffnungsverordnung, deren Anpassung zum 16. Juni 2020 in Kraft getreten ist: Pro Kalenderjahr können 200 Gebote für Acker- und Grünlandflächen bezuschlagt werden.
Die Gebote dürfen jedoch nicht abgegeben werden, wenn sich die Flächen in NATURA 2000–Gebieten oder in gesetzlich geschützten Biotopen befinden.
200 Zuschläge
HessenHessische Öffnungsverordnung: Pro Kalenderjahr Gebote für Acker- und Grünlandflächen bis zu einem Umfang von 35 MW, wobei das letzte Gebot noch vollumfänglich bezuschlagt wird. Die Gebote dürfen jedoch nicht abgegeben werden, wenn sich die Flächen in NATURA 2000–Gebieten oder in gesetzlich geschützten Biotopen befinden.35.000 kW
NiedersachsenNiedersächsische Freiflächensolarverordnung: Pro Kalenderjahr Gebote für Acker- und Grünlandflächen bis zu einem Umfang von 150 MW, wobei das letzte Gebot noch vollumfänglich bezuschlagt wird.150.000 kW
Rheinland-PfalzVerordnung (GVBl. Rh.-Pfl. 2018, S. 384): Pro Kalenderjahr Gebote auf Grünlandflächen bis zu einem Umfang von 200 MW, wobei das letzte Gebot noch vollumfänglich bezuschlagt wird.200.000 kW
SaarlandVerordnung zur Errichtung von Photovoltaik auf Agrarflächen: Bis zum 31. Dezember 2025 Gebote auf bestimmten Acker- und Grünlandflächen bis zu einem Umfang von 350 MW, wobei das letzte Gebot noch vollumfänglich bezuschlagt wird. Die genaue Gebietskulisse ist im Geoportal des Saarlandes veröffentlicht.229.575 kW
SachsenPhotovoltaik-Freiflächenverordnung: Pro Kalenderjahr Gebote für Acker- und Grünlandflächen bis zu einem Umfang von 180 MW, wobei das letzte Gebot noch vollumfänglich bezuschlagt wird. Die Gebote dürfen jedoch nicht abgegeben werden, wenn sich die Flächen in NATURA 2000 Gebieten oder auf Flächen, die als Nationale Naturmonumente geschützt sind, befinden.180.000 kW

Meldefrist, Genehmigungen und Registrierung von Projekten

Genehmigungen von Windenergieanlagen müssen bis zum 4. März 2022 erteilt und an das Marktstammdatenregister gemeldet worden sein, um an diesem Ausschreibungstermin teilnehmen zu können.

Genehmigungen von Biomasseanlagen müssen bis zum 11. März 2022 erteilt und an das Marktstammdatenregister gemeldet worden sein, um an diesem Ausschreibungstermin teilnehmen zu können.

Hintergrund: Die Genehmigungen für Windenergieanlagen müssen vier Wochen vor dem Gebotstermin erteilt und gemeldet worden sein. Die Genehmigungen für Biomasseanlagen müssen drei Wochen vor dem Gebotstermin erteilt und die Anlage als genehmigt gemeldet sein.

Eine Verschiebung der Abgabefrist durch Feiertage oder Wochenenden ändert daran nichts.
(§ 3 InnAusV i.V.m. § 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, S. 2 InnAusV, § 36 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EEG bzw. i.V.m. § 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, S. 2 InnAusV, § 39 Abs. 1 Nr. 2 und 3 EEG).

Wenn Gebote für Anlagenkombinationen Anlagen enthalten, die nicht Windenergieanlagen an Land oder Biomasseanlagen sind, müssen diese Anlagen vor dem Gebotstermin als Projekt im Marktstammdatenregister registriert werden. (gemäß § 6 Abs. 4 InnAusV)

Höchstwert

Der Höchstwert der zu bietenden fixen Marktprämie beträgt 7,43 ct/kWh.

Hintergrund: Der Höchstwert verringert sich ab dem 1. Januar 2022 um 1 Prozent pro Kalenderjahr gegenüber dem im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr geltenden Höchstwert und wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.

Festlegung

Die Bundesnetzagentur hat nach §15 der Innovationsausschreibung (InnAusV) am 1. Oktober 2021 die Anforderungen für besondere Solaranlagen festgelegt, die erfüllt werden müssen. Zum Gebotstermin 1. April 2022 vergibt die Bundesnetzagentur unter anderem Gebote für Anlagenkombinationen mit besonderen Solaranlagen. Als besondere Solaranlagen gelten Solaranlagen, deren Installationsort sich

  • auf Gewässern,
  • auf Ackerflächen bei gleichzeitigem Nutzpflanzenanbau auf der Fläche beziehungsweise
  • auf landwirtschaftlich genutzten Flächen (Anbau von Dauer- oder mehrjährigen Kulturen sowie
  • auf Parkplatzflächen befindet.

Formatvorgaben

Die Bundesnetzagentur gibt für die Gebotsabgabe Formatvorgaben im Sinne von § 30a Abs. 1 EEG verbindlich vor. Sie sind zwingend zu beachten. Gebote, die nicht diesen Formatvorgaben entsprechen, werden vom Zuschlagsverfahren ausgeschlossen. Die benötigten Formulare sind aus dem Internet herunterzuladen und mit einem geeigneten PDF-Reader-Programm wie beispielsweise dem Adobe Acrobat Reader (auf der Seite von Adobe kostenlos zu beziehen) am Computer auszufüllen. Handschriftlich ausgefüllte Formulare entsprechen nicht den Formatvorgaben.

ACHTUNG: Formulare, die für vorherige Gebotstermine veröffentlicht wurden, sind nicht mehr zu verwenden. Sollten technische Probleme beim Ausfüllen der Formulare auftreten, liegt dies zumeist am verwendeten PDF-Viewer. Insbesondere PDF-Viewer, die in Webbrowsern installiert sind, haben häufig nicht die benötigten Formular-Funktionalitäten. Falls beim Aufruf der Formulare im Browserfenster Probleme auftreten, kann wie folgt vorgegangen werden: Die Formulare müssen zunächst auf einen Computer heruntergeladen werden und dann von dort aus in einem PDF-Programm geöffnet werden.

Folgende Formulare sind im Verfahren bei entsprechendem Bedarf zu verwenden:
Gebotsformular Anlagenkombination (1. April 2022) (pdf / 3 MB)
Standort Kombinationsanlage (pdf / 222 KB)
Weitere Windenergieanlagen (pdf / 634 KB)
Inhaber Genehmigung Biomasse sowie Wind an Land (pdf / 618 KB)
Angaben zum Bevollmächtigten (pdf / 45 KB)
Bürgschaft (pdf / 65 KB)
Gebotsrücknahme (pdf / 72 KB)

Die Bundesnetzagentur hat bislang keine Festlegungen nach § 85 Abs. 2 EEG oder § 85a EEG getroffen, die in diesem Verfahren zu beachten wären.

Stand:  11.05.2022

Kontakt

Referat 618– Ausschreibungen
Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn

E-Mail: ee-ausschreibungen@bnetza.de

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