Innovationsausschreibung Gebotstermin 1. Mai 2024
Öffentliche Bekanntgabe der Zuschläge
Die Bundesnetzagentur gibt die Ergebnisse des Verfahrens nach § 35 Abs. 1 EEG für den Gebotstermin 1. Mai 2024 bekannt.
Der höchste Gebotswert eines Gebotes, das einen Zuschlag erhielt, beträgt 9,17 ct/kWh.
Der durchschnittliche, mengengewichtete Zuschlagswert beträgt 8,33 ct/kWh.
Es wurden 43 Gebote mit einem Gebotsvolumen von 511.824 kW bezuschlagt.
Mit dieser Veröffentlichung wurden die Zuschläge öffentlich bekannt gegeben. Die Zuschläge gelten eine Woche nach dieser öffentlichen Bekanntgabe als bekanntgegeben.
Die Bekanntmachung war am 3. Juli 2024, so dass die Bekanntgabe am 10. Juli 2024 als erfolgt gilt.
Gebote, die nicht auf der Liste stehen, haben keinen Zuschlag erhalten. Die Bieter werden über die Gründe der Nichtbezuschlagung gesondert benachrichtigt.
Bekanntmachung der Ausschreibung
Abgabefrist für den Gebotstermin | Ausschreibungs- volumen (kW) | Höchstwert (ct/kWh) | Spezielle Regelungen |
---|---|---|---|
2. Mai 2024 | 583.250 | 9,18 | Für Gebote auf Acker- und Grünlandflächen in benachteiligten Gebieten |
Gebotstermin
Gebotstermin ist der 1. Mai 2024.
Der Gebotstermin ist der Kalendertag, an dem die Frist für die Abgabe von Geboten für eine Ausschreibung abläuft. Die Gebote müssen innerhalb der Frist am Bonner Standort der Bundesnetzagentur eingegangen sein.
Da der 1. Mai 2024 ein gesetzlicher Feiertag ist, verschiebt sich das Fristende nach §§ 188, 193 BGB auf den nächsten Werktag, hier den 2. Mai 2024.
Die Abgabefrist für diesen Termin ist Donnerstag, der 2. Mai 2024. Gebote können an diesem Tag bis 24:00 Uhr an der Pforte der Bundesnetzagentur Tulpenfeld 4, 53113 Bonn abgegeben werden.
Höchstwert
Der Höchstwert für diesen Gebotstermin beträgt 9,18 Cent pro Kilowattstunde nach der Festlegung AZ 4.08.01.01/1#29.
Ausschreibungsvolumen
Das Ausschreibungsvolumen dieses Gebotstermins beträgt 583.250 Kilowatt (gem. § 28e Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und S. 2 EEG).
Unter dem Ausschreibungsvolumen ist die Summe der zu installierenden Leistung zu verstehen, für die ein Zahlungsanspruch zu einem Gebotstermin erworben werden kann. Zu 5er Summe von 800.000 Kilowatt, die 2024 vergeben wird (§ 28e Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EEG), werden die in § 28e Abs. 3 EEG definierten Mengen hinzugerechnet. Die Summe ist gleichmäßig auf die beiden Gebotstermine zu verteilen (§ 28e Abs. 2 S. 2 EEG).
Gebote auf Acker- und Grünlandflächen in benachteiligten Gebieten
*Die in diesem Gebotstermin zu vergebenden Zuschläge oder Zuschlagsmengen können sich noch durch die Ergebnisse von Gebotsterminen, bei denen das Zuschlagsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, ändern und sind somit als vorläufig zu betrachten. | ||
Bundesland | Verordnung | Noch zu vergebendes Kontingent* |
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Baden-Württemberg | Öffnungsverordnung des Landes Baden-Württemberg: Pro Kalenderjahr Gebote auf Acker- und Grünlandflächen bis zu einem Umfang von 500 MW, wobei das letzte Gebot noch vollumfänglich bezuschlagt wird. | 373.363 kW |
Bayern | Bayerische Öffnungsverordnung, deren Anpassung zum 16. Juni 2020 in Kraft getreten ist: Pro Kalenderjahr können 200 Gebote für Acker- und Grünlandflächen bezuschlagt werden. Die Gebote dürfen jedoch nicht abgegeben werden, wenn sich die Flächen in NATURA 2000 Gebieten oder in gesetzlich geschützten Biotopen befinden. | 109 Zuschläge |
Hessen | Hessische Öffnungsverordnung: Pro Kalenderjahr Gebote für Acker- und Grünlandflächen bis zu einem Umfang von 35 MW, wobei das letzte Gebot noch vollumfänglich bezuschlagt wird. Die Gebote dürfen jedoch nicht abgegeben werden, wenn sich die Flächen in NATURA 2000 Gebieten oder in gesetzlich geschützten Biotopen befinden. | 6.250 kW |
Niedersachsen | Niedersächsische Freiflächensolarverordnung: Pro Kalenderjahr Gebote für Acker- und Grünlandflächen bis zu einem Umfang von 150 MW, wobei das letzte Gebot noch vollumfänglich bezuschlagt wird. | 125.782 kW |
Nordrhein-Westfalen | Verordnung über Gebote für Photovoltaik-Freiflächenanlagen in benachteiligten Gebieten (Photovoltaik-Freiflächenverordnung – PVFVO): Im Jahr 2022 Gebote für Acker- und Grünlandflächen bis zu einem Umfang von 150 MW, wobei das letzte Gebot noch vollumfänglich bezuschlagt wird. Ab dem Jahr 2023 Gebote für Acker- und Grünlandflächen bis zu einem Umfang von 300 MW, wobei das letzte Gebot noch vollumfänglich bezuschlagt wird. | 300.000 kW |
Rheinland-Pfalz | Verordnung (GVBl. Rh.-Pfl. 2018, S. 384, GVBl. Nr. 47 2020): Pro Kalenderjahr Gebote auf Acker- Grünlandflächen bis zu einem Umfang von 200 MW, wobei das letzte Gebot noch vollumfänglich bezuschlagt wird. | 353.474 kW |
Saarland | Verordnung zur Errichtung von Photovoltaik auf Agrarflächen: Bis zum 31. Dezember 2025 Gebote auf bestimmten Acker- und Grünlandflächen bis zu einem Umfang von 350 MW, wobei das letzte Gebot noch vollumfänglich bezuschlagt wird. Die genaue Gebietskulisse ist im Geoportal des Saarlandes veröffentlicht. | 145.812 kW |
Sachsen | Photovoltaik-Freiflächenverordnung: Pro Kalenderjahr Gebote für Acker- und Grünlandflächen bis zu einem Umfang von 180 MW, wobei das letzte Gebot noch vollumfänglich bezuschlagt wird. Die Gebote dürfen jedoch nicht abgegeben werden, wenn sich die Flächen in NATURA 2000 Gebieten oder auf Flächen, die als Nationale Naturmonumente geschützt sind, befinden. | 140.000 kW |
Sachsen-Anhalt | Verordnung über Gebote für Freiflächenanlagen auf Ackerland in benachteiligten Gebieten (GVBl. LSA Nr. 5/2022): Pro Kalenderjahr Gebote für Ackerflächen bis zu einem Umfang von 100 MW, wobei das letzte Gebot noch vollumfänglich bezuschlagt wird. Die Gebote dürfen jedoch nicht abgegeben werden, wenn sich die Flächen in NATURA 2000 Gebieten oder von erklärten geschützten Teilen von Natur und Landschaft nach den § 20 Abs. 2 und § 22 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit § 15 Abs. 1 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt sowie von gesetzlich geschützten Biotopen nach § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes und § 22 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt, befinden. | 100.000 kW |
Thüringen | Thüringer Photovoltaik-Freiflächenverordnung (ThürPVFflVO) vom 4. Juli 2023 (GVBl. S. 256): Pro Kalenderjahr Gebote für Acker- und Grünlandflächen bis zu einem Umfang von 180 MW, wobei das letzte Gebot noch vollumfänglich bezuschlagt wird. Ausgenommen sind Gebote für Flächen in Natura-2000-Gebieten, in Naturschutzgebieten nach 23 BNatSchG, im Nationalpark Hainich oder Nationalen Naturmonumenten im Sinne des § 24 Absatz 4 BNatSchG in Kern- und Pflegezonen eines Biospährenreservates nach § 25 BNatSchG, auf Biotopflächen nach § 30 BNatSchG i. V. m. § 15 des Thüringer Naturschutzgesetzes, in den Vorranggebieten Landwirtschaftliche Bodennutzung, Freiraumsicherung, Rohstoffe und Hochwasserrisiko.: Pro Kalenderjahr Gebote für Acker- und Grünlandflächen bis zu einem Umfang von 180 MW, wobei das letzte Gebot noch vollumfänglich bezuschlagt wird. Ausgenommen sind Gebote für Flächen in Natura-2000-Gebieten, in Naturschutzgebieten nach 23 BNatSchG, im Nationalpark Hainich oder Nationalen Naturmonumenten im Sinne des § 24 Absatz 4 BNatSchG in Kern- und Pflegezonen eines Biospährenreservates nach § 25 BNatSchG, auf Biotopflächen nach § 30 BNatSchG i. V. m. § 15 des Thüringer Naturschutzgesetzes, in den Vorranggebieten Landwirtschaftliche Bodennutzung, Freiraumsicherung, Rohstoffe und Hochwasserrisiko. | 100.000 kW |
Meldefrist, Genehmigungen und Registrierung von Projekten
Genehmigungen von Windenergieanlagen müssen bis zum 4. April 2024 erteilt und an das Marktstammdatenregister gemeldet worden sein, um an diesem Ausschreibungstermin teilnehmen zu können.
Genehmigungen von Biomasseanlagen müssen bis zum 4. April 2024 erteilt und an das Marktstammdatenregister gemeldet worden sein, um an diesem Ausschreibungstermin teilnehmen zu können.
Hintergrund: Die Genehmigungen für Windenergieanlagen oder Biomasseanlagen müssen vier Wochen vor dem Gebotstermin erteilt und gemeldet worden sein.
Solaranlagen, Speicher, Geothermie- oder Wasserkraftanlagen müssen bis zum Gebotstermin als Projekt im Marktstammdatenregister registriert werden (§ 6 Abs. 3 InnAusV).
Formatvorgaben
Die Bundesnetzagentur gibt für die Gebotsabgabe Formatvorgaben im Sinne von § 30a Abs. 1 EEG verbindlich vor. Sie sind zwingend zu beachten. Gebote, die nicht diesen Formatvorgaben entsprechen, werden vom Zuschlagsverfahren ausgeschlossen. Die benötigten Formulare sind aus dem Internet herunterzuladen und mit einem geeigneten PDF-Reader-Programm wie beispielsweise dem Adobe Acrobat Reader (auf der Seite von Adobe kostenlos zu beziehen) am Computer auszufüllen. Handschriftlich ausgefüllte Formulare entsprechen nicht den Formatvorgaben.
Gebotsformular Anlagenkombination 1. Mai 2024 (pdf / 973 KB) Standort Kombinationsanlage (pdf / 222 KB) Weitere Windenergieanlagen (pdf / 634 KB) |
Inhaber Genehmigung Biomasse sowie Wind an Land (pdf / 618 KB) Angaben zum Bevollmächtigten (pdf / 45 KB) Bürgschaft (pdf / 65 KB) Gebotsrücknahme (pdf / 72 KB) |
Hinsichtlich des Höchstwerts ist die nach § 85a Abs. 1 und 2 EEG getroffene Festlegung (AZ 4.08.01.01/1#29) zu beachten.
Die Bundesnetzagentur hat bislang keine Festlegungen nach § 85 Abs. 2 EEG getroffen, die in diesem Verfahren zu beachten wären.
Hinweis
Von Eigenerklärungen außerhalb des Gebotsformulars und der Zusendung weiterer Unterlagen ist im Rahmen einer zügigen Gebotsprüfung abzusehen. Insbesondere sind folgende Mitteilungen und Unterlagen überflüssig:
- Kopien der Genehmigungen
- Auszüge aus dem Marktstammdatenregister
- Sämtliche Unterlagen zur Bauleitplanung
- Mitteilung alter Behördenzuständigkeiten, alter Aktenzeichen, alter Genehmigungsinhaber oder alter Flurstücksbezeichnungen
- Eigenerklärungen der Inhaberschaft der Grundstücke
- Katasterauszüge
- Gesellschaftsverträge
Stand: 03.07.2024
Kontakt
Referat 618– Ausschreibungen
Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn
E-Mail: ee-ausschreibungen@bnetza.de