Biomethan: Gebotstermin 1. April 2025
- Reduzierung des Ausschreibungsvolumens wegen drohender Unterzeichnung
- Bekanntmachung der Ausschreibung
Reduzierung des Ausschreibungsvolumens wegen drohender Unterzeichnung
Gemäß § 28d Abs. 6 EEG
Das Ausschreibungsvolumen des Gebotstermins 1. April 2025 wird von der Bundesnetzagentur reduziert, weil zu erwarten ist, dass die ausgeschriebene Menge größer als die eingereichte Gebotsmenge sein wird (drohende Unterzeichnung).
Das neue Ausschreibungsvolumen beträgt 26.032 Kilowatt.
Bekanntmachung der Ausschreibung
Gem. § 29 Abs. 1 EEG
Anwendung des Biogas-Pakets
Das „Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Flexibilisierung von Biogasanlagen und Sicherung der Anschlussförderung“ ist am 25. Februar 2025 in Kraft getreten. Die Anwendung der durch dieses Gesetz eingeführten Änderungen betreffend die Ausschreibungen für Biomethananlagen bedarf mit Ausnahme von § 39i Abs. 1 S. 1 EEG und § 39k Abs. 3 EEG der beihilferechtlichen Genehmigung der Europäischen Kommission.
Die Änderungen dürfen erst nach der Erteilung der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe dieser Genehmigung angewandt werden. Falls die beihilferechtliche Genehmigung bis zum Gebotstermin erteilt wird, informieren wir Sie auf dieser Seite darüber. Bis zur Erteilung der erforderlichen beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission sind die Regelungen des EEG in der am 24. Februar 2025 geltenden Fassung anzuwenden (§ 101 Abs. 2 S. 2 EEG).
Hinweise:
- Erteilung der beihilferechtlichen Genehmigung
Die Bundesregierung steht zu den genehmigungsbedürftigen gesetzlichen Änderungen im Bereich Bioenergie bereits in Kontakt mit der Europäischen Kommission. Eine Aussage dazu, wann die Genehmigung vorliegen wird, kann die Bundesregierung nicht treffen, schon weil die Europäische Kommission Herrin des Verfahrens ist. Allerdings ist aufgrund der allgemeinen Erfahrung mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Genehmigung nicht schon bis zum 1. April 2025 vorliegen wird. - Auswirkungen auf die Gebotsabgabe
Soweit die beihilferechtliche Genehmigung nicht bis zum 31. März 2025 erteilt wird, kommen für den Gebotstermin die Regelungen des EEG in der am 24. Februar 2025 geltenden Fassung, also die Regelungen nach der alten Rechtslage, zur Anwendung.
Sollte die beihilferechtliche Genehmigung am 31. März 2025 erteilt werden, haben Bieter somit noch am 1. April 2025 die Möglichkeit, auf die Anwendung der neuen Rechtslage durch Rücknahme eines Gebots und ggf. Einreichung eines neuen Gebots zu reagieren. Alternativ können Bieter auch zwei verschiedene Gebote für dieselbe Anlage einreichen, sofern eines der beiden Gebote bis zum 1. April 2025 um 24:00 Uhr zurückgenommen wird.
Es ist zu beachten, dass zwei Gebote eines Bieters über die Angabe von abweichenden Gebotsnummern als unterschiedliche Gebote gekennzeichnet werden müssen. Rücknahmen müssen für ein konkretes Gebot (über die Angabe des Bieters und der Gebotsnummer) und unter Verwendung des zur Verfügung gestellten Formulars erklärt werden. Eine gestellte Sicherheit muss eindeutig dem einzelnen Gebot zuordenbar sein.
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Abgabefrist für den Gebotstermin | Ausschreibungs- volumen (kW) | Höchstwert (ct/kWh) | Meldefrist für Genehmigungen |
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1. April 2025 | 26.032 | 21,03 | 4. März 2025 |
Gebotstermin
Gebotstermin ist der 1. April 2025.
Der Gebotstermin ist der Kalendertag, an dem die Frist für die Abgabe von Geboten für eine Ausschreibung abläuft. Die Gebote müssen innerhalb der Frist am Bonner Standort der Bundesnetzagentur eingegangen sein.
Die Gebote können an diesem Tag bis 24:00 Uhr an der Pforte der Bundesnetzagentur Tulpenfeld 4, 53113 Bonn abgegeben werden.
Ausschreibungsvolumen
Das Ausschreibungsvolumen dieses Gebotstermins wurde von 300.000 Kilowatt auf 26.032 Kilowatt reduziert (§ 28d Abs. 6 EEG).
Unter dem Ausschreibungsvolumen ist die Summe der installierten Leistung zu verstehen, für die die finanzielle Förderung zu einem Gebotstermin ausgeschrieben wird.
Hintergrund: Das Ausschreibungsvolumen im Jahr 2025 beträgt insgesamt 600 Megawatt und wird gleichmäßig auf die beiden Gebotstermine verteilt (§ 28d Abs. 2 S. 2 EEG). Das Volumen wird um die in § 28d Abs. 5 EEG definierten Mengen angepasst.
Die Bundesnetzagentur hat das Ausschreibungsvolumen aufgrund einer drohenden Unterzeichnung verringert (§ 28d Abs. 6 EEG).
Höchstwert
Der Höchstwert beträgt für diesen Gebotstermin 21,03 Cent pro Kilowattstunde nach der Festlegung der Bundesnetzagentur (AZ 4.08.01.01./1#43).
Der Höchstwert ist der Wert, der maximal geboten werden darf. Überschreitet der im Gebot angegebene Gebotswert den Höchstwert, wird das Gebot vom Zuschlagsverfahren ausgeschlossen.
Meldefrist Genehmigungen
Genehmigungen von Biomethananlagen müssen bis zum 4. März 2025 erteilt und an das Marktstammdatenregister gemeldet worden sein, um an diesem Ausschreibungstermin teilnehmen zu können.
Formatvorgaben
Die Bundesnetzagentur gibt zu diesem Termin nachfolgende Formatvorgaben im Sinne von § 30a Abs. 1 EEG verbindlich vor. Sie sind zwingend zu beachten. Gebote, die nicht diesen Formatvorgaben entsprechen, werden vom Zuschlagsverfahren ausgeschlossen.
Hinweis: Je Gebot ist eine Sicherheit zu stellen. Wird eine Bürgschaft eingereicht, so ist eine Bürgschaft je Gebot einzureichen.
Die benötigten Formulare sind aus dem Internet herunterzuladen und mit einem geeigneten PDF-Reader-Programm wie beispielsweise dem Adobe Acrobat Reader (auf der Seite von Adobe kostenlos zu beziehen) am Computer auszufüllen. Handschriftlich ausgefüllte Formulare entsprechen nicht den Formatvorgaben.
Formular Gebotsabgabe 1. April 2025 (pdf / 735 KB) Inhaber Genehmigung Biomethan (pdf / 610 KB) Formblatt „Zusätzliche Standortangaben“ (pdf / 117 KB) | Angaben zum Bevollmächtigten (pdf / 45 KB) Bürgschaft (pdf / 91 KB) Rücknahme des Gebots (pdf / 72 KB) |
Festlegungen
Die Bundesnetzagentur hat bislang keine Festlegungen nach § 85 Abs. 2 EEG getroffen, die in diesem Verfahren zu beachten wären. Hinsichtlich des Höchstwerts ist die nach § 85a Abs. 1 und 2 EEG getroffene Festlegung (AZ 4.08.01.01/1#43) zu beachten.
Weitere Hinweise
Von Eigenerklärungen außerhalb des Gebotsformulars und der Zusendung weiterer Unterlagen ist im Rahmen einer zügigen Gebotsprüfung abzusehen. Insbesondere sind folgende Mitteilungen und Unterlagen überflüssig:
- Kopien der Genehmigungen
- Auszüge aus dem Marktstammdatenregister
- Mitteilung alter Behördenzuständigkeiten, alter Aktenzeichen, alter Genehmigungsinhaber oder alter Flurstücksbezeichnungen
- Eigenerklärungen der Inhaberschaft der Grundstücke
- Katasterauszüge
- Gesellschaftsverträge
Stand: 11.03.2025
Kontakt
Referat 618 – Ausschreibungen
Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn
E-Mail: ee-ausschreibungen@bnetza.de