Aus­schrei­bung Bio­mas­se: Ge­bots­ter­min 1. Ok­to­ber 2024

Öffentliche Bekanntgabe der Zuschläge

Die Bundesnetzagentur gibt die Ergebnisse des Verfahrens nach § 35 Abs. 1 EEG für den Gebotstermin 1. April 2024 bekannt.

Werte für alle bezuschlagten Gebote:

Der niedrigste Gebotswert eines Gebotes, das einen Zuschlag erhielt, beträgt 12,92 ct/kWh.
Der höchste Gebotswert eines Gebotes, das einen Zuschlag erhielt, beträgt 17,93 ct/kWh.
Der durchschnittliche, mengengewichtete Zuschlagswert beträgt 17,33 ct/kWh.

Ab dem Gebotstermin 1. Oktober 2024 entspricht der anzulegende Wert für alle bezuschlagten Gebote in den Ausschreibungen in den Kalenderjahren 2024 und 2025 für Biomasseanlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 500 Kilowatt dem jeweiligen Zuschlagswert zuzüglich 0,5 Cent pro Kilowattstunde (§ 39i Absatz 5 EEG i.V.m. § 100 Absatz 28 EEG). Für Zuschläge in den vorherigen Gebotsterminen war der Aufschlag noch im Zuschlagswert enthalten.

Es wurden 283 Gebote mit einem Gebotsvolumen von 234.264 kW bezuschlagt.

Mit dieser Veröffentlichung wurden die Zuschläge öffentlich bekannt gegeben. Die Zuschläge gelten eine Woche nach dieser öffentlichen Bekanntgabe als bekanntgegeben.
Die Bekanntmachung war am 06. Dezember 2024, so dass die Bekanntgabe am 13. Dezember 2024 als erfolgt gilt.

Gebote, die nicht auf der Liste stehen, haben keinen Zuschlag erhalten. Die Bieter werden über die Gründe der Nichtbezuschlagung gesondert benachrichtigt.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist bei dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Düsseldorf (Hausanschrift: Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf) einzureichen.

Die Beschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Beschwerdebegründung beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag von der oder dem Vorsitzenden des Beschwerdegerichts verlängert werden. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung müssen durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Bekanntmachung der Ausschreibung

(gem. § 29 Abs. 1 EEG)

Kurzübersicht
Abgabefrist für
den Gebotstermin
Ausschreibungs-
volumen (kW)
Höchstwert
(Neuanlagen) (ct/kWh)
Höchstwert
(bestehende Anlagen) (ct/kWh)
Meldefrist für Genehmigungen
1. Oktober 2024233.78419,4319,833. September 2024

Gebotstermin

Gebotstermin ist der 1. Oktober 2024.

Der Gebotstermin ist der Kalendertag, an dem die Frist für die Abgabe von Geboten für eine Ausschreibung abläuft. Die Gebote müssen innerhalb der Frist am Bonner Standort der Bundesnetzagentur eingegangen sein.

Sie können an diesem Tag bis 24:00 Uhr an der Pforte der Bundesnetzagentur Tulpenfeld 4, 53113 Bonn abgegeben werden.

Ausschreibungsvolumen

Das Ausschreibungsvolumen dieses Gebotstermins beträgt 233.784 Kilowatt.

Unter dem Ausschreibungsvolumen ist die Summe der zu installierenden Leistung zu verstehen, die zu einem Gebotstermin ausgeschrieben wird.

Hintergrund:

Das Ausschreibungsvolumen im Jahr 2024 beträgt insgesamt 500 Megawatt und wird gleichmäßig auf die beiden Gebotstermine eines Kalenderjahres verteilt (§ 28c Abs. 2 EEG). Das Volumen wird um die in § 28c Abs. 3 und 4 EEG definierten Mengen angepasst.

Höchstwert

Der Höchstwert für diesen Gebotstermin beträgt nach der Festlegung der Bundesnetzagentur (AZ 4.08.01.01./1#26) für neue Anlagen 19,43 Cent pro Kilowattstunde und für bestehende Anlagen 19,83 Cent pro Kilowattstunde.

Der Höchstwert ist der Wert, der maximal geboten werden darf. Überschreitet der im Gebot angegebene Gebotswert den Höchstwert, wird das Gebot vom Zuschlagsverfahren ausgeschlossen.

Meldefrist Genehmigungen

Genehmigungen von Biomasseanlagen müssen bis vier Woche vor dem Gebotstermin, also bis zum 3. September 2024 erteilt und an das Marktstammdatenregister gemeldet worden sein, um an diesem Ausschreibungstermin teilnehmen zu können.

Formatvorgaben

Die Bundesnetzagentur gibt zu diesem Termin nachfolgende Formatvorgaben im Sinne von § 30a Abs. 1 EEG verbindlich vor. Sie sind zwingend zu beachten. Gebote, die nicht diesen Formatvorgaben entsprechen, werden vom Zuschlagsverfahren ausgeschlossen.

Hinweis: Je Gebot ist eine Sicherheit zu stellen. Wird eine Bürgschaft eingereicht, so ist eine Bürgschaft je Gebot einzureichen.

Die benötigten Formulare sind aus dem Internet herunterzuladen und mit einem geeigneten PDF-Reader-Programm wie beispielsweise dem Adobe Acrobat Reader (auf der Seite von Adobe kostenlos zu beziehen) am Computer auszufüllen. Handschriftlich ausgefüllte Formulare entsprechen nicht den Formatvorgaben.

Festlegungen

Die Bundesnetzagentur hat bislang keine Festlegungen nach § 85 Abs. 2 EEG getroffen, die in diesem Verfahren zu beachten wären. Hinsichtlich des Höchstwerts ist die nach § 85a Abs. 1 und 2 EEG getroffene Festlegung (AZ 4.08.01.01/1#26) zu beachten.

Zusätzliche Unterlagen

Von Eigenerklärungen außerhalb des Gebotsformulars und der Zusendung weiterer Unterlagen ist im Rahmen einer zügigen Gebotsprüfung abzusehen. Insbesondere sind folgende Mitteilungen und Unterlagen überflüssig:

  • Kopien der Genehmigungen
  • Auszüge aus dem Marktstammdatenregister
  • Mitteilung alter Behördenzuständigkeiten, alter Aktenzeichen, alter Genehmigungsinhaber oder alter Flurstücksbezeichnungen
  • Eigenerklärungen der Inhaberschaft der Grundstücke
  • Katasterauszüge
  • Gesellschaftsverträge

Für ein erfolgreiches Verfahren ist die Nutzung der oben bereitgestellten Formulare ausreichend. Der Verzicht auf die Zusendung nicht benötigter Unterlagen stellt eine erhebliche Entlastung dar.

Rückerstattung von Zahlungen

Nicht benötigte bar hinterlegte Sicherheiten, überzahlte Gebühren und sonstige zu diesem Verfahren eingegangene Zahlungen werden nach der Veröffentlichung der Ergebnisse dieses Gebotstermins unverzüglich freigegeben. Aufgrund verschiedener interner und externer Prüfprozesse dauert es regelmäßig bis zu sechs Wochen, bis die Zahlungen von der Bundeskasse tatsächlich ausgeführt werden.

Stand:  06.12.2024

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