Aus­schrei­bung Bio­mas­se: Ge­bots­ter­min 1. Ok­to­ber 2024

Details zur Ausschreibungsrunde entnehmen Sie bitte dieser Seite.

Bekanntmachung der Ausschreibung

(gem. § 29 Abs. 1 EEG)

Kurzübersicht
Abgabefrist für
den Gebotstermin
Ausschreibungs-
volumen (kW)
Höchstwert
(Neuanlagen) (ct/kWh)
Höchstwert
(bestehende Anlagen) (ct/kWh)
Meldefrist für Genehmigungen
1. Oktober 2024233.78419,4319,833. September 2024

Gebotstermin

Gebotstermin ist der 1. Oktober 2024.

Der Gebotstermin ist der Kalendertag, an dem die Frist für die Abgabe von Geboten für eine Ausschreibung abläuft. Die Gebote müssen innerhalb der Frist am Bonner Standort der Bundesnetzagentur eingegangen sein.

Sie können an diesem Tag bis 24:00 Uhr an der Pforte der Bundesnetzagentur Tulpenfeld 4, 53113 Bonn abgegeben werden.

Ausschreibungsvolumen

Das Ausschreibungsvolumen dieses Gebotstermins beträgt 233.784 Kilowatt.

Unter dem Ausschreibungsvolumen ist die Summe der zu installierenden Leistung zu verstehen, die zu einem Gebotstermin ausgeschrieben wird.

Hintergrund:

Das Ausschreibungsvolumen im Jahr 2024 beträgt insgesamt 500 Megawatt und wird gleichmäßig auf die beiden Gebotstermine eines Kalenderjahres verteilt (§ 28c Abs. 2 EEG). Das Volumen wird um die in § 28c Abs. 3 und 4 EEG definierten Mengen angepasst.

Höchstwert

Der Höchstwert für diesen Gebotstermin beträgt nach der Festlegung der Bundesnetzagentur (AZ 4.08.01.01./1#26) für neue Anlagen 19,43 Cent pro Kilowattstunde und für bestehende Anlagen 19,83 Cent pro Kilowattstunde.

Der Höchstwert ist der Wert, der maximal geboten werden darf. Überschreitet der im Gebot angegebene Gebotswert den Höchstwert, wird das Gebot vom Zuschlagsverfahren ausgeschlossen.

Meldefrist Genehmigungen

Genehmigungen von Biomasseanlagen müssen bis vier Woche vor dem Gebotstermin, also bis zum 3. September 2024 erteilt und an das Marktstammdatenregister gemeldet worden sein, um an diesem Ausschreibungstermin teilnehmen zu können.

Formatvorgaben

Die Bundesnetzagentur gibt zu diesem Termin nachfolgende Formatvorgaben im Sinne von § 30a Abs. 1 EEG verbindlich vor. Sie sind zwingend zu beachten. Gebote, die nicht diesen Formatvorgaben entsprechen, werden vom Zuschlagsverfahren ausgeschlossen.

Hinweis: Je Gebot ist eine Sicherheit zu stellen. Wird eine Bürgschaft eingereicht, so ist eine Bürgschaft je Gebot einzureichen.

Die benötigten Formulare sind aus dem Internet herunterzuladen und mit einem geeigneten PDF-Reader-Programm wie beispielsweise dem Adobe Acrobat Reader (auf der Seite von Adobe kostenlos zu beziehen) am Computer auszufüllen. Handschriftlich ausgefüllte Formulare entsprechen nicht den Formatvorgaben.

Formulare, die für vorherige Gebotstermine veröffentlicht wurden, dürfen nicht verwendet werden.
Folgende Formulare sind im Verfahren bei entsprechendem Bedarf zu verwenden:
Gebotsabgabe 1. Oktober 2024 (pdf / 785 KB)
Eigenerklärung des Inhabers der Genehmigung nach dem BImSchG, einer anderen Bestimmung des Baurechts oder der Baugenehmigung (pdf / 616 KB)
Zusätzliche Standortangaben (pdf / 182 KB)
Angaben zum Bevollmächtigten (pdf / 45 KB)
Bürgschaft (pdf / 65 KB)
Gebotsrücknahme (pdf / 72 KB)

Festlegungen

Die Bundesnetzagentur hat bislang keine Festlegungen nach § 85 Abs. 2 EEG getroffen, die in diesem Verfahren zu beachten wären. Hinsichtlich des Höchstwerts ist die nach § 85a Abs. 1 und 2 EEG getroffene Festlegung (AZ 4.08.01.01/1#26) zu beachten.

Zusätzliche Unterlagen

Von Eigenerklärungen außerhalb des Gebotsformulars und der Zusendung weiterer Unterlagen ist im Rahmen einer zügigen Gebotsprüfung abzusehen. Insbesondere sind folgende Mitteilungen und Unterlagen überflüssig:

  • Kopien der Genehmigungen
  • Auszüge aus dem Marktstammdatenregister
  • Mitteilung alter Behördenzuständigkeiten, alter Aktenzeichen, alter Genehmigungsinhaber oder alter Flurstücksbezeichnungen
  • Eigenerklärungen der Inhaberschaft der Grundstücke
  • Katasterauszüge
  • Gesellschaftsverträge

Für ein erfolgreiches Verfahren ist die Nutzung der oben bereitgestellten Formulare ausreichend. Der Verzicht auf die Zusendung nicht benötigter Unterlagen stellt eine erhebliche Entlastung dar.

Rückerstattung von Zahlungen

Nicht benötigte bar hinterlegte Sicherheiten, überzahlte Gebühren und sonstige zu diesem Verfahren eingegangene Zahlungen werden nach der Veröffentlichung der Ergebnisse dieses Gebotstermins unverzüglich freigegeben. Aufgrund verschiedener interner und externer Prüfprozesse dauert es regelmäßig bis zu sechs Wochen, bis die Zahlungen von der Bundeskasse tatsächlich ausgeführt werden.

Stand:  27.08.2024

Interessante Links

Pfeil nach links
Pfeil nach rechts
Mastodon