Aus­schrei­bung Bio­mas­se: Ge­bots­ter­min 1. April 2025

Details zur Ausschreibungsrunde entnehmen Sie bitte dieser Seite.

Bekanntmachung der Ausschreibung

(gem. § 29 Abs. 1 EEG)

Anwendung des Biogas-Pakets

Das „Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Flexibilisierung von Biogasanlagen und Sicherung der Anschlussförderung“ ist am 25. Februar 2025 in Kraft getreten. Die Anwendung der durch dieses Gesetz eingeführten Änderungen betreffend die Ausschreibungen für Biomasseanlagen bedarf mit Ausnahme von § 39i Abs. 1 S. 1 EEG der beihilferechtlichen Genehmigung der Europäischen Kommission.

Die Änderungen dürfen erst nach der Erteilung der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe dieser Genehmigung angewandt werden. Falls die beihilferechtliche Genehmigung bis zum Gebotstermin erteilt wird, informieren wir Sie auf dieser Seite darüber. Bis zur Erteilung der erforderlichen beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission sind die Regelungen des EEG in der am 24. Februar 2025 geltenden Fassung anzuwenden (§ 101 Abs. 2 S. 2 EEG).

Aufgrund der Änderungen wurde das Gebotsformular angepasst. Dieses ist für die Teilnahme an dem Gebotstermin 1. April 2025 zu nutzen. Bitte beachten Sie den entsprechenden Hinweis im Gebotsformular unter Punkt 6.

Hinweise:

  1. Erteilung der beihilferechtlichen Genehmigung
    Die Bundesregierung steht zu den genehmigungsbedürftigen gesetzlichen Änderungen im Bereich Bioenergie bereits in Kontakt mit der Europäischen Kommission. Eine Aussage dazu, wann die Genehmigung vorliegen wird, kann die Bundesregierung nicht treffen, schon weil die Europäische Kommission Herrin des Verfahrens ist. Allerdings ist aufgrund der allgemeinen Erfahrung mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Genehmigung nicht schon bis zum 1. April 2025 vorliegen wird.
  2. Auswirkungen auf die Gebotsabgabe
    Soweit die beihilferechtliche Genehmigung nicht bis zum 31. März 2025 erteilt wird, kommen für den Gebotstermin die Regelungen des EEG in der am 24. Februar 2025 geltenden Fassung, also die Regelungen nach der alten Rechtslage, zur Anwendung.
    Sollte die beihilferechtliche Genehmigung am 31. März 2025 erteilt werden, haben Bieter somit noch am 1. April 2025 die Möglichkeit, auf die Anwendung der neuen Rechtslage durch Rücknahme eines Gebots und ggf. Einreichung eines neuen Gebots zu reagieren. Alternativ können Bieter auch zwei verschiedene Gebote für dieselbe Anlage einreichen, sofern eines der beiden Gebote bis zum 1. April 2025 um 24:00 Uhr zurückgenommen wird.
    Es ist zu beachten, dass zwei Gebote eines Bieters über die Angabe von abweichenden Gebotsnummern als unterschiedliche Gebote gekennzeichnet werden müssen. Rücknahmen müssen für ein konkretes Gebot (über die Angabe des Bieters und der Gebotsnummer) und unter Verwendung des zur Verfügung gestellten Formulars erklärt werden. Eine gestellte Sicherheit muss eindeutig dem einzelnen Gebot zuordenbar sein.

[ENDE]

Kurzübersicht
Abgabefrist für
den Gebotstermin
Ausschreibungs-
volumen (kW)
Höchstwert
Neuanlagen (ct/kWh)
Höchstwert
Bestehende Anlagen (ct/kWh)
Meldefrist für Genehmigungen
1. April 2025187.02819,4319,834. März 2025

Gebotstermin

Gebotstermin ist der 1. April 2025.

Der Gebotstermin ist der Kalendertag, an dem die Frist für die Abgabe von Geboten für eine Ausschreibung abläuft. Die Gebote müssen innerhalb der Frist am Bonner Standort der Bundesnetzagentur eingegangen sein.

Die Gebote können an diesem Tag bis 24:00 Uhr an der Pforte der Bundesnetzagentur Tulpenfeld 4, 53113 Bonn abgegeben werden.

Ausschreibungsvolumen

Das Ausschreibungsvolumen dieses Gebotstermins beträgt 187.028 Kilowatt.

Unter dem Ausschreibungsvolumen ist die Summe der installierten Leistung zu verstehen, für die die finanzielle Förderung zu einem Gebotstermin ausgeschrieben wird.

Hintergrund:

Das Ausschreibungsvolumen im Jahr 2025 beträgt insgesamt 400 Megawatt und wird gleichmäßig auf die beiden Gebotstermine verteilt (§ 28c Abs. 2 EEG 2023 in der am 24. Februar 2025 geltenden Fassung). Das Volumen wird um die in § 28c Abs. 3 und 5 EEG definierten Mengen angepasst.

Höchstwert

Der Höchstwert für diesen Gebotstermin beträgt nach der Festlegung der Bundesnetzagentur (AZ 4.08.01.01./1#42) für neue Anlagen 19,43 Cent pro Kilowattstunde und für bestehende Anlagen 19,83 Cent pro Kilowattstunde.

Der Höchstwert ist der Wert, der maximal geboten werden darf. Überschreitet der im Gebot angegebene Gebotswert den Höchstwert, wird das Gebot vom Zuschlagsverfahren ausgeschlossen.

Meldefrist Genehmigungen

Genehmigungen von Biomasseanlagen müssen bis vier Woche vor dem Gebotstermin, also bis zum 4. März 2025 erteilt und an das Marktstammdatenregister gemeldet worden sein, um an diesem Ausschreibungstermin teilnehmen zu können.

Formatvorgaben

Die Bundesnetzagentur gibt zu diesem Termin nachfolgende Formatvorgaben im Sinne von § 30a Abs. 1 EEG verbindlich vor. Sie sind zwingend zu beachten. Gebote, die nicht diesen Formatvorgaben entsprechen, werden vom Zuschlagsverfahren ausgeschlossen.

Hinweis: Je Gebot ist eine Sicherheit zu stellen. Wird eine Bürgschaft eingereicht, so ist eine Bürgschaft je Gebot einzureichen.

Die benötigten Formulare sind aus dem Internet herunterzuladen und mit einem geeigneten PDF-Reader-Programm wie beispielsweise dem Adobe Acrobat Reader (auf der Seite von Adobe kostenlos zu beziehen) am Computer auszufüllen. Handschriftlich ausgefüllte Formulare entsprechen nicht den Formatvorgaben.

Formulare, die für vorherige Gebotstermine veröffentlicht wurden, dürfen nicht verwendet werden.
Folgende Formulare sind im Verfahren bei entsprechendem Bedarf zu verwenden:
Gebotsabgabe 1. April 2025 (pdf / 799 KB)
Eigenerklärung des Inhabers der Genehmigung nach dem BImSchG, einer anderen Bestimmung des Baurechts oder der Baugenehmigung (pdf / 610 KB)
Zusätzliche Standortangaben (pdf / 182 KB)
Angaben zum Bevollmächtigten (pdf / 45 KB)
Bürgschaft (pdf / 91 KB)
Gebotsrücknahme (pdf / 72 KB)

Festlegungen

Die Bundesnetzagentur hat bislang keine Festlegungen nach § 85 Abs. 2 EEG getroffen, die in diesem Verfahren zu beachten wären. Hinsichtlich des Höchstwerts ist die nach § 85a Abs. 1 EEG getroffene Festlegung (AZ 4.08.01.01/1#42) zu beachten.

Zusätzliche Unterlagen

Von Eigenerklärungen außerhalb des Gebotsformulars und der Zusendung weiterer Unterlagen ist im Rahmen einer zügigen Gebotsprüfung abzusehen. Insbesondere sind folgende Mitteilungen und Unterlagen überflüssig:

  • Kopien der Genehmigungen
  • Auszüge aus dem Marktstammdatenregister
  • Mitteilung alter Behördenzuständigkeiten, alter Aktenzeichen, alter Genehmigungsinhaber oder alter Flurstücksbezeichnungen
  • Eigenerklärungen der Inhaberschaft der Grundstücke
  • Katasterauszüge
  • Gesellschaftsverträge

Für ein erfolgreiches Verfahren ist die Nutzung der oben bereitgestellten Formulare ausreichend. Der Verzicht auf die Zusendung nicht benötigter Unterlagen stellt eine erhebliche Entlastung dar.

Rückerstattung von Zahlungen

Nicht benötigte bar hinterlegte Sicherheiten, überzahlte Gebühren und sonstige zu diesem Verfahren eingegangene Zahlungen werden nach der Veröffentlichung der Ergebnisse dieses Gebotstermins unverzüglich freigegeben. Aufgrund verschiedener interner und externer Prüfprozesse dauert es regelmäßig bis zu sechs Wochen, bis die Zahlungen von der Bundeskasse tatsächlich ausgeführt werden.

Stand:  26.02.2025

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