Be­ste­hen­de Bio­mas­sen­an­la­gen

Bestehende Biomasseanlagen sind Anlagen, die vor dem 1. Januar 2017 erstmals ausschließlich mit Biomasse in Betrieb genommen wurden. Ihre Betreiber können sich an den Ausschreibungen beteiligen, wenn der verbleibende Förderanspruch zum Zeitpunkt der Ausschreibung höchstens noch fünf Jahre besteht.

Besonderheiten im Gebotsverfahren

Bestehende Biomasseanlagen bedürfen einer Betriebs- oder Baugenehmigung, die bis zum Ende des 13. Kalenderjahres, das auf den Gebotstermin folgt, gelten muss.

Gebote für bestehende Biomasseanlagen dürfen eine Größe von unter 150 Kilowatt haben, die maximale Gebotsgröße beträgt 20 Megawatt.

Es gibt einen eigenen Höchstwert für bestehende Biomassenanlagen, welcher der Seite des jeweiligen Gebotstermins zu entnehmen ist.

Grundsätzlich entspricht auch bei bestehenden Biomasseanlagen der Gebotswert dem Zuschlagswert. Wenn es sich jedoch um ein Gebot für eine Anlage mit einer installierten Leistung von 150 Kilowatt oder weniger handelt, ist der Zuschlagswert der Wert des letzten noch bezuschlagten Gebots der Runde (Einheitspreis oder uniform price).

Nach dem Zuschlag

Der Anlagenbetreiber muss dem Anschlussnetzbetreiber durch eine Bescheinigung eines geeigneten Umweltgutachters nachweisen, dass die Anlage technisch geeignet ist, bedarfsgerecht zu erzeugen und im Fall der bevorzugten Zuschlagserteilung bei Anschluss an eine Wärmeversorgungseinrichtung, dass die Anlage bereits am 1. Januar 2024 an eine Wärmeversorgungseinrichtung angeschlossen und zum Zeitpunkt der Gebotsabgabe noch immer an diese angeschlossen war. Tut der Betreiber dies nicht oder verzögert, muss er dem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber grundsätzlich eine Pönale zahlen.

Diese beträgt:

  • 20 Euro pro kW Gebotsmenge, wenn die Bescheinigung nicht bis zum Zeitpunkt der Umstellung der Förderung vorgelegt wird
  • 40 Euro pro kW Gebotsmenge, wenn die Bescheinigung nicht zwei Monate nach der Umstellung vorgelegt wird
  • 60 Euro pro kW Gebotsmenge, wenn die Bescheinigung mehr als vier Monate nach der Umstellung vorgelegt wird

    Wird die Bescheinigung innerhalb von sechs Monaten nicht vorgelegt, erlischt der Zuschlag und wird von der Bundesnetzagentur entwertet.

Umstellen der Förderung

Für den Komplex der Förderung bestehender Biomasseanlagen ist die Bundesnetzagentur im Grundsatz nicht zuständig. Die hier bereitgestellten Informationen dienen nur der Information. Fragen zu dem Thema fallen in die Zuständigkeit des jeweiligen Anschlussnetzbetreibers. Im Streitfall entscheiden die Clearingstelle oder die Zivilgerichte.

Wenn eine bestehende Biomasseanlage einen Zuschlag erhalten hat, muss ihr Betreiber dem Anschlussnetzbetreiber mitteilen, wann die Förderung auf den Zuschlagswert umgestellt wird. Das Umstellen der Förderung muss zwischen dem 3. und 42. auf die Zuschlagserteilung folgenden Kalendermonat geschehen. Unterbleibt eine Mitteilung, wird die Förderung mit dem Ablauf des 42. Kalendermonats, der auf die Bekanntmachung des Zuschlags erfolgt, automatisch umgestellt. Mit dem Tag der Umstellung der Förderung gilt die Anlage als neu in Betrieb genommen und muss die aktuell geltenden Anforderungen des EEG erfüllen.

Ein Anspruch auf neue Förderung kann nur geltend gemacht werden, wenn ein geeigneter Umweltgutachter bescheinigt, dass die Anlage technisch für einen bedarfsgerechten Betrieb geeignet ist, und im Fall der bevorzugten Zuschlagserteilung bei Anschluss an eine Wärmeversorgungseinrichtung, wenn die Anlage bereits am 1. Januar 2024 an eine Wärmeversorgungseinrichtung angeschlossen und zum Zeitpunkt der Gebotsabgabe noch immer an diese angeschlossen war. Entsprechende Nachweise sind dem Netzbetreiber vorzulegen.

Die Förderung bestehender Anlagen ist – neben dem Zuschlagswert – durch einen individuellen Höchstwert begrenzt. Dieser wird vom Netzbetreiber anhand der Zahlungen der letzten drei Jahre berechnet.

Bestehende Biomassenanlagen erhalten die neue Förderung für zwölf Jahre. Eine erneute Teilnahme an den Ausschreibungen ist nicht möglich.

Der Anschlussnetzbetreiber ist verpflichtet, der Bundesnetzagentur die Zeitpunkte der Umstellung der Förderung sowie der Vorlage der Bescheinigung(en) des Umweltgutachters mitzuteilen, sobald diese ihm bekannt sind. Sobald diese Mitteilung erfolgt ist und der Netzbetreiber die Angaben im Marktstammdatenregister bestätigt hat, können Bieter die hinterlegte Sicherheit erstattet bekommen (siehe auch Erstattung der Sicherheit).

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