Biomasse: Gebotstermin 1. April 2024
Details zur Ausschreibungsrunde entnehmen Sie bitte dieser Seite.
Öffentliche Bekanntgabe der Zuschläge
Die Bundesnetzagentur gibt die Ergebnisse des Verfahrens nach § 35 Abs. 1 EEG für den Gebotstermin 1. April 2024 bekannt.
Der niedrigste Gebotswert eines Gebotes, das einen Zuschlag erhielt, beträgt 14,16 ct/kWh.,
Der höchste Gebotswert eines Gebots, das einen Zuschlag erhielt, beträgt 18,48 ct/kWh.
Der durchschnittliche, mengengewichtete Zuschlagswert beträgt 17,80 ct/kWh.
Der niedrigste Gebotswert eines Gebotes, das einen Zuschlag erhielt, beträgt 14,16 ct/kWh.
Der höchste Gebotswert eines Gebotes, das einen Zuschlag erhielt, beträgt 18,48 ct/kWh.
Der durchschnittliche, mengengewichtete Zuschlagswert beträgt 18,15 ct/kWh.
Es wurden 263 Gebote mit einem Gebotsvolumen von 242.638 kW bezuschlagt.
Mit dieser Veröffentlichung wurden die Zuschläge öffentlich bekannt gegeben. Die Zuschläge gelten eine Woche nach dieser öffentlichen Bekanntgabe als bekanntgegeben.
Die Bekanntmachung war am 20. Juni 2024, so dass die Bekanntgabe am 27. Juni 2024 als erfolgt gilt.
Gebote, die nicht auf der Liste stehen, haben keinen Zuschlag erhalten. Die Bieter werden über die Gründe der Nichtbezuschlagung gesondert benachrichtigt.
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist bei dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Düsseldorf (Hausanschrift: Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf) einzureichen.
Die Beschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Beschwerdebegründung beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag von der oder dem Vorsitzenden des Beschwerdegerichts verlängert werden. Die Beschwerdebegründung muss die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und seine Abänderung oder Aufhebung beantragt wird, und die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Beschwerde stützt, enthalten. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung müssen durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Bekanntmachung der Ausschreibung
(gem. § 29 Abs. 1 EEG)
Nicht benötigte bar hinterlegte Sicherheiten, überzahlte Gebühren und sonstige zu diesem Verfahren eingegangene Zahlungen werden nach der Veröffentlichung der Ergebnisse dieses Gebotstermins unverzüglich freigegeben. Aufgrund verschiedener interner und externer Prüfprozesse dauert es regelmäßig bis zu sechs Wochen, bis die Zahlungen von der Bundeskasse tatsächlich ausgeführt werden.
Abgabefrist für den Gebotstermin | Ausschreibungs- volumen (kW) | Höchstwert (Neuanlagen) (ct/kWh) | Höchstwert (bestehende Anlagen) (ct/kWh) | Meldefrist für Genehmigungen |
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2. April 2024 | 239.878 | 19,43 | 19,83 | 5. März 2024 |
Gebotstermin
Gebotstermin ist der 1. April 2024.
Der Gebotstermin ist der Kalendertag, an dem die Frist für die Abgabe von Geboten für eine Ausschreibung abläuft. Die Gebote müssen innerhalb der Frist am Bonner Standort der Bundesnetzagentur eingegangen sein.
Da Ostermontag auf den 1. April 2024 fällt, verschiebt sich das Fristende auf den nächsten Werktag (§§ 188, 193 BGB). Abgabefrist für diesen Gebotstermin ist also Dienstag, der 2. April 2024. Gebote können an diesem Tag bis 24:00 Uhr an der Pforte der Bundesnetzagentur Tulpenfeld 4, 53113 Bonn abgegeben werden.
Ausschreibungsvolumen
Das Ausschreibungsvolumen dieses Gebotstermins beträgt 239.878 Kilowatt.
Unter dem Ausschreibungsvolumen ist die Summe der Leistung zu verstehen, die zu einem Gebotstermin ausgeschrieben wird.
Herleitung:
Das im Jahr 2024 zu vergebende Volumen von 500 Megawatt wird gleichmäßig auf die beiden jährlichen Termine verteilt (§ 28c Abs. 2 S. 2 EEG).
Das Ausschreibungsvolumen verringert sich gemäß § 28c Abs. 3 S. 2 EEG. Der Betrag wurde durch die Bundesnetzagentur ermittelt und gleichmäßig auf das Ausschreibungsvolumen der folgenden zwei noch nicht bekanntgemachten Gebotstermine von Biomasse-Anlagen verteilt (vgl. § 28c Abs. 3 EEG).
Die für diesen Gebotstermin abzuziehende Menge beträgt 10.122 kW.
Höchstwert
Der Höchstwert für neue Anlagen beträgt für diesen Gebotstermin 19,43 Cent pro Kilowattstunde (gem. § 39b Abs. 1 EEG).nach der Festlegung der Bundesnetzagentur (AZ 4.08.01.01./1#26).
Für bestehende Biomasseanlagen beträgt – ebenfalls nach der Festlegung – der Höchstwert an diesem Gebotstermin 19,83 Cent pro Kilowattstunde.
Der Höchstwert ist der Wert, der maximal geboten werden darf. Überschreitet der im Gebot angegebene Gebotswert den Höchstwert, wird das Gebot vom Zuschlagsverfahren ausgeschlossen.
Meldefrist Genehmigungen
Genehmigungen von Biomasseanlagen müssen bis zum 5. März 2024 erteilt und an das Register gemeldet worden sein, um an diesem Ausschreibungstermin teilnehmen zu können.
Herleitung:
Die Genehmigungen müssen vier Wochen vor dem Gebotstermin erteilt und gemeldet worden sein (§ 39 Abs. 1 Nr. 2 und 3 EEG). Eine Verschiebung der Abgabefrist durch Feiertage oder Wochenenden ändert daran nichts.
Formatvorgaben
Die Bundesnetzagentur hat für die Gebotsabgabe zu diesem Termin folgende Formatvorgaben im Sinne von § 30a Abs. 1 EEG verbindlich vorgegeben. Sie sind zwingend zu beachten. Gebote, die nicht diesen Formatvorgaben entsprechen, werden vom Zuschlagsverfahren ausgeschlossen.
Hinweis: Je Gebot ist eine Sicherheit zu stellen. Wird eine Bürgschaft eingereicht, so ist eine Bürgschaft je Gebot einzureichen.
Die benötigten Formulare sind aus dem Internet herunterzuladen und mit einem geeigneten PDF-Reader-Programm wie beispielsweise dem Adobe Acrobat Reader (auf der Seite von Adobe kostenlos zu beziehen) am Computer auszufüllen. Handschriftlich ausgefüllte Formulare entsprechen nicht den Formatvorgaben.
Gebotsabgabe 1. April 2024 (pdf / 1 MB) Eigenerklärung des Inhabers der Genehmigung nach dem BImSchG, einer anderen Bestimmung des Baurechts oder der Baugenehmigung (pdf / 616 KB) Zusätzliche Standortangaben (pdf / 182 KB) | Angaben zum Bevollmächtigten (pdf / 45 KB) Bürgschaft (pdf / 65 KB) Gebotsrücknahme (pdf / 72 KB) |
Hinweis: Von Eigenerklärungen außerhalb des Gebotsformulars und der Zusendung weiterer Unterlagen ist im Rahmen einer zügigen Gebotsprüfung abzusehen. Insbesondere sind folgende Mitteilungen und Unterlagen überflüssig: Mitteilung alter Behördenzuständigkeiten, alter Aktenzeichen, alter Genehmigungsinhaber oder alter Flurstücksbezeichnungen. Eigenerklärungen der Inhaberschaft der Grundstücke. Katasterauszüge. Kopien der Genehmigungen. Auszüge aus dem Marktstammdatenregister. Gesellschaftsverträge. Für ein erfolgreiches Verfahren ist die Nutzung der oben bereitgestellten Formulare ausreichend. Der Verzicht auf die Zusendung nicht benötigter Unterlagen stellt eine erhebliche Entlastung dar.
Stand: 20.06.2024
Kontakt
Referat 618– Ausschreibungen
Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn
E-Mail: ee-ausschreibungen@bnetza.de