Bio­mas­se / Ge­bots­ter­min 1. März 2022

Öffentliche Bekanntgabe der Zuschläge

Die Bundesnetzagentur gibt die Ergebnisse des Verfahrens nach § 35 Abs. 1 EEG für den Gebotstermin 1. März 2022 bekannt.

Der niedrigste Gebotswert eines Gebotes, das einen Zuschlag erhielt, beträgt 12,18 ct/kWh.
Der höchste Gebotswert eines Gebots, das einen Zuschlag erhielt, beträgt 18,00 ct/kWh.
Der durchschnittliche, mengengewichtete Zuschlagswert beträgt 15,75 ct/kWh.


Es wurden 56 Gebote mit einem Gebotsvolumen von 68.301 kW bezuschlagt.

Mit dieser Veröffentlichung wurden die Zuschläge öffentlich bekannt gegeben. Die Zuschläge gelten eine Woche nach dieser öffentlichen Bekanntgabe als bekanntgegeben.

Die Bekanntmachung war am 12. April 2022, so dass die Bekanntgabe am 19. April 2022 als erfolgt gilt.

Gebote, die nicht auf der Liste stehen, haben keinen Zuschlag erhalten. Die Bieter werden über die Gründe der Nichtbezuschlagung gesondert benachrichtigt.

Bekanntmachung der Ausschreibung

(gem. § 29 Abs. 1 EEG)

Kurzübersicht
Abgabefrist für
den Gebotstermin
Ausschreibungs-
volumen (kW)
Höchstwert
(Neuanlagen) (ct/kWh)
Höchstwert
(bestehende Anlagen) (ct/kWh)
Meldefrist für Genehmigungen
1. März 2022274.86016,2418,228. Februar 2022

Hinweis: Die vom Bundestag am 24. Juni 2021 beschlossenen Änderungen des EEG 2021 – insbesondere zu den erhöhten Volumina und wettbewerbsverändernden Verfahrensänderungen - sind bei diesem Gebotstermin erst nach der Verkündung des Gesetzes und dann mit der Maßgabe des geänderten § 105 EEG 2021 –also nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission - anzuwenden.

Gebotstermin

Gebotstermin ist der 1. März 2022.
Der Gebotstermin ist der Kalendertag, an dem die Frist für die Abgabe von Geboten für eine Ausschreibung abläuft.

Abgabefrist für diesen Gebotstermin ist Dienstag, der 1. März 2022. Gebote können an diesem Tag bis 24:00 Uhr an der Pforte der Bundesnetzagentur Tulpenfeld 4, 53113 Bonn abgegeben werden.

Ausschreibungsvolumen

Das Ausschreibungsvolumen dieses Gebotstermins beträgt 274.860 Kilowatt.
Unter dem Ausschreibungsvolumen ist die Summe der Leistung zu verstehen, die zu einem Gebotstermin ausgeschrieben wird.

Herleitung:
Das Volumen von 600 Megawatt wird gleichmäßig auf die beiden jährlichen Termine verteilt, § 28b Abs. 2 S. 1 EEG 2021

Das Ausschreibungsvolumen verringert sich gemäß § 28b Abs. 2 S. 2 Nr. 2 EEG jeweils um

1. die Summe der in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr installierten Leistung von Biomasseanlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt worden ist und die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr an das Register als in Betrieb genommen gemeldet worden sind,der installierten Leistung der Windenergieanlagen an Land, die bei einer Ausschreibung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr im Bundesgebiet bezuschlagt worden sind, und
2. die Hälfte der Summe der installierten Leistung von Anlagenkombinationen, die auch Biomasseanlagen enthalten, die bei einer Ausschreibung aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 88d im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bezuschlagt worden sind,
3. die Summe der installierten Leistung der Biomasseanlagen, die im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr eine Förderung aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 88b in Anspruch genommen haben.

Der Betrag wurde durch die Bundesnetzagentur ermittelt und gleichmäßig auf die folgenden zwei noch nicht bekanntgemachten Ausschreibungen von Biomasseanlagen verteilt (vgl. § 28 Abs. 3 EEG).

Die für diesen Gebotstermin abzuziehende Menge beträgt 25.140 kW.

Höchstwert

Der Höchstwert für neue Anlagen beträgt für diesen Gebotstermin 16,24 Cent pro Kilowattstunde (gem. § 39b Abs. 1 EEG).

Für bestehende Biomasseanlagen beträgt der Höchstwert abweichend davon für diesen Gebotstermin 18,22 Cent pro Kilowattstunde (gem. § 39g Abs. 5 Nr. 3 EEG).

Der Höchstwert ist der Wert, der maximal geboten werden darf. Überschreitet der im Gebot angegebene Gebotswert den Höchstwert, wird das Gebot vom Zuschlagsverfahren ausgeschlossen.

Meldefrist Genehmigungen

Genehmigungen von Biomasseanlagen müssen bis zum 8. Februar 2022 erteilt und an das Register gemeldet worden sein, um an diesem Ausschreibungstermin teilnehmen zu können.

Nach § 39 Abs. 1 Nr. 2 und 3 EEG müssen die Genehmigungen drei Wochen vor dem Gebotstermin erteilt und gemeldet worden sein. Eine Verschiebung der Abgabefrist durch Feiertage oder Wochenenden ändert daran nichts.

Formatvorgaben

Die Bundesnetzagentur hat für die Gebotsabgabe zu diesem Termin folgende Formatvorgaben im Sinne von § 30a Abs. 1 EEG verbindlich vorgegeben. Sie sind zwingend zu beachten. Gebote, die nicht diesen Formatvorgaben entsprechen, werden vom Zuschlagsverfahren ausgeschlossen.

Hinweis: Je Gebot ist eine Sicherheit zu stellen. Wird eine Bürgschaft eingereicht, so ist eine Bürgschaft je Gebot einzureichen.

Die benötigten Formulare sind aus dem Internet herunterzuladen und mit einem geeigneten PDF-Reader-Programm wie beispielsweise dem Adobe Acrobat Reader (auf der Seite von Adobe kostenlos zu beziehen) am Computer auszufüllen. Handschriftlich ausgefüllte Formulare entsprechen nicht den Formatvorgaben.

ACHTUNG: Formulare, die für vorherige Gebotstermine veröffentlicht wurden, sind nicht mehr zu verwenden.

Folgende Formulare sind im Verfahren bei entsprechendem Bedarf zu verwenden:
Formular für die Gebotsabgabe (1. März 2022) (pdf / 2 MB)
Eigenerklärung des Inhabers der Genehmigung nach dem BImSchG, einer anderen Bestimmung des Baurechts oder der Baugenehmigung (pdf / 616 KB)
Zusätzliche Standortangaben (pdf / 182 KB)
Angaben zum Bevollmächtigten (pdf / 45 KB)
Bürgschaft (pdf / 65 KB)
Gebotsrücknahme (pdf / 72 KB)

Die Bundesnetzagentur hat bislang keine Festlegungen nach § 85 Abs. 2 EEG getroffen, die in diesem Verfahren zu beachten wären.

Stand:  26.01.2022

Kontakt

Referat 618– Ausschreibungen
Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn

E-Mail: ee-ausschreibungen@bnetza.de

Gesetzliche Grundlagen

§§ 28 bis 35a EEG
§§ 39 bis 39i EEG

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