Ausschreibungsverfahren für Biomasseanlagen
In den Ausschreibungsverfahren wird die Höhe der anzulegenden Werte als Berechnungsgrundlage für die Zahlungsansprüche (Marktprämie) für Strom aus Biomasseanlagen ab einer Größe von mindestens 151 Kilowatt ermittelt.
Die Gebote beziehen sich auf einen bestimmten anzulegenden Wert in Cent pro Kilowattstunde (Gebotswert) für den in den Anlagen erzeugten Strom und auf eine in Kilowatt anzugebende Anlagenleistung (Gebotsmenge). Die Gebote mit den niedrigsten Gebotswerten erhalten einen Zuschlag, bis das Volumen des jeweiligen Gebotstermins erreicht ist.
Bitte beachten Sie, dass eine individuelle Projektberatung seitens der Bundesnetzagentur - insbesondere die Vorabprüfung von Gebotsunterlagen einschließlich Fragen zu einzelnen Projekten - rechtlich ausgeschlossen ist. Die Beantwortung von Rechtsfragen oder die Erteilung von Rechtsauskünften und die individuelle Rechtsberatung gehören nicht zu den Aufgaben der Bundesnetzagentur. Dies ist vielmehr Aufgabe von Rechtsanwälten und anderer hierzu besonders befugter Personen und Stellen. Da die Details des Verfahrens sehr umfangreich sind, wird potentiellen Bietern geraten, sich vor einer Teilnahme an einer Ausschreibung mit den Rechtsgrundlagen vollständig und umfassend auseinanderzusetzen.
Die Informationen dieser Internetseite sind unverbindlich und können nur die Grundzüge des Ausschreibungsverfahrens für Biomasseanlagen wiedergeben. Geltung beanspruchen ausschließlich die gesetzlichen Regelungen und die Bekanntmachung der Gebotstermine - einschließlich der Angaben in den zu verwendenden Formularen.
Teilnahmevoraussetzungen
An den Ausschreibungen kann grundsätzlich jeder teilnehmen. Es handelt sich um ein projektbezogenes Verfahren. Das heißt, die Zuschläge werden den im Register gemeldeten und in den Geboten angegebenen Genehmigungen zugeordnet. Ein Bieterbezug besteht dahingehend, dass der Bieter bis zur Rückerstattung der Schuldner der Sicherheiten bleibt.
- Die Genehmigungen müssen vier Wochen vor dem Gebotstermin erteilt worden sein. Außerdem muss die Meldung der Genehmigung im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur ebenfalls vier Wochen vor dem Gebotstermin erfolgt sein.
- Für die Teilnahme an den Ausschreibungen ist vorab eine Sicherheit zu stellen und eine Gebühr zu leisten.
- Für die genehmigten Anlagen darf noch kein Zuschlag in einem Ausschreibungsverfahren nach dem EEG oder der KWK-AusV erteilt worden sein.
- Die Anlagen dürfen – mit Ausnahme der bestehenden Biomassenanlagen - noch nicht in Betrieb genommen worden sein.
- Die Gebote müssen sich auf eine installierte Leistung von mehr als 150 Kilowatt (Ausnahme: bestehende Biomassenanlagen) beziehen. Sie dürfen eine Gebotsmenge von 20 MW nicht überschreiten.
Gebote für nachträgliche Leistungserhöhungen (Biomasse-Zusatzgebote) können unter den Voraussetzungen des § 100 Absatz 18 EEG 2023 abgegeben werden:
- Biomasse-Zusatzgebote sind nur in Gebotsterminen der Jahre 2024 und 2025 erlaubt.
- Der zuerst erteilte Zuschlag für die Biomasseanlage muss in einem Gebotstermin nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Januar 2024 erteilt worden sein.
- Die Zuschlagsnummer ist im Gebot anzugeben.
- Eine Mindestgebotsmenge besteht für Biomasse-Zusatzgebote nicht.
- Der Gebotswert darf weder den geltenden Höchstwert noch den Zuschlagswert des bereits erteilten Gebots überschreiten.
- Der Vergütungszeitraum ist der des zuerst erteilten Zuschlags.
Verfahren der Gebotsabgabe
1. April / 1. Oktober |
Die Bundesnetzagentur gibt fünf bis acht Wochen vor dem jeweiligen Termin die wichtigsten Parameter der Ausschreibungsrunde im Internet bekannt.
Gebotsabgabe und Gebotsformulare
Die Gebote müssen bis zum Gebotstermin am Bonner Standort der Bundesnetzagentur eingegangen sein. Zur Gebotsabgabe sind die Formatvorgaben der Bundesnetzagentur zwingend zu benutzen. Ein verspäteter Eingang der Gebote oder Verstöße gegen die Formatvorgaben führen zwingend zu einem Ausschluss der Gebote.
Die benötigten Formulare sind aus dem Internet herunterzuladen und mit einem geeigneten PDF-Reader-Programm am Computer ausfüllen.
Handschriftlich ausgefüllte Formulare entsprechen nicht den Formatvorgaben und werden nicht zugelassen.
Sollten technische Probleme beim Ausfüllen der Formulare auftreten, liegt dies zumeist am verwendeten PDF-Viewer. Insbesondere PDF-Viewer, die in Webbrowsern installiert sind, haben häufig nicht die benötigten Formular-Funktionalitäten. Falls beim Aufruf der Formulare im Browserfenster Probleme auftreten, kann wie folgt vorgegangen werden: Die Formulare müssen zunächst auf einen Computer heruntergeladen werden und dann von dort aus in einem PDF-Programm geöffnet werden.
Die Angaben sind so präzise - wie im EEG gefordert – zu machen.
Die Gebote sind mit allen erforderlichen Unterlagen postalisch an die in der Kontaktbox angegebene Adresse zu senden. Alternativ können sie auch per Boten überbracht werden. Eine elektronische Abgabe oder die Abgabe der Gebote per Fax ist nicht möglich.
Achtung: Es sind immer die Formulare des aktuellen Gebotstermins zu verwenden. Veraltete Formulare führen ggf. zum Ausschluss.
Das ausgefüllte Gebotsformular ist in einem separaten verschlossenen Umschlag (Umschlag im Umschlag) den anderen Unterlagen beizufügen. Das Verfahren ähnelt dem der Abgabe eines Stimmzettels bei der Briefwahl. Die Regelung des doppelten Umschlages ist zwingend einzuhalten, damit sichergestellt ist, dass das Gebot erst, wie im EEG vorgesehen, nach dem Gebotstermin geöffnet wird. Gebote, die nicht in einem gesonderten Umschlag eingereicht werden, werden vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. Das Beifügen weiterer Unterlagen in den Gebotsumschlag ist unschädlich, das Gebotsformular muss jedoch zwingend darin enthalten sein.
Jeder Bieter, der nicht eine natürliche Person ist, muss eine natürliche Person als Kontaktperson der Bundesnetzagentur benennen; hierzu reicht es, dass Name und Vorname im Gebot angegeben werden. Sollte die vom Bieter mit der Gebotsabgabe betraute Person andere Kontaktdaten (z. B. Anschrift, Firma) als der Bieter haben, ist dem Gebot das Formular mit den Angaben zum Bevollmächtigten (pdf / 2 MB) beizufügen.
Den Geboten sind, wenn benötigt, folgende Unterlagen beizufügen:
- Formular Inhaber der Genehmigung (falls der Bieter nicht Inhaber der Genehmigung ist)
- Angaben zum Bevollmächtigten (falls die Kontaktdaten der bevollmächtigten Person abweichen)
- Formblatt Standort (falls benötigt)
- Bürgschaftsurkunde als Sicherheit
Gebühr und Sicherheit
Kontodaten:
Dt. Bundesbank - Filiale Regensburg
IBAN: DE08 7500 0000 0075 0010 07
BIC: MARKDEF1750
Als Verwendungszweck ist zunächst zwingend ZV90690548 einzutragen, damit die Zahlung von der Bundeskasse den Ausschreibungsverfahren für Biomasseanlagen bei der Bundesnetzagentur zugeordnet werden kann. Anschließend muss nach einem Leerzeichen ein individueller Zweck (wie Bietername und/oder eine andere eindeutige Kennzeichnung des Gebots) eingetragen werden, damit die Zahlung dem jeweiligen Gebot eindeutig und unverwechselbar zugeordnet werden kann. Bei der Abgabe von mehr als einem Gebot muss die Gebühr (gegebenenfalls mit der Sicherheit) für jedes Gebot einzeln überwiesen werden und anhand des Verwendungszwecks eindeutig den einzelnen Geboten zuordenbar sein. Sollte die Zuordnung der Zahlungen nicht möglich sein, führt dies zum Ausschluss der Gebote.
Bei der Verwendung der folgenden Systematik für den Verwendungszweck kann die Überweisung in jedem Fall dem richtigen Gebot zugeordnet werden:
ZV90690548 [Bietername] [Gebotsnummer aus Gebotsformular (wenn vorhanden)]
Beispiel: ZV90690548 MaxMusterbieter Gebot 1
Für jedes Gebot ist eine Sicherheit zu stellen. Die Sicherheit beträgt grundsätzlich 60 Euro pro gebotenem Kilowatt: Beinhaltet das Gebot zum Beispiel eine Anlage mit 1 MW, so ist eine Sicherheit von 60.000 Euro (60 Euro x 1.000 kW) zu zahlen. Die Sicherheit kann entweder zusammen mit der Gebühr (bitte beachten Sie die obigen Überweisungshinweise) überwiesen oder durch die Bürgschaft eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers unter zwingender Verwendung des Bürgschaftsformulars gestellt werden. Die eindeutige Zuordenbarkeit der Überweisung zu dem einzelnen Gebot ist durch eindeutige Bezeichnung im Verwendungszweck der Überweisung sicherzustellen.
Gebotsrücknahme
Gebote können bis zum jeweiligen Gebotstermin zurückgenommen werden. Hierzu ist das Formular für die Gebotsrücknahme zu verwenden. Die Rücknahme ist nur wirksam, wenn das Formular vollständig ausgefüllt worden ist und vor dem Gebotstermin am Bonner Standort der Bundesnetzagentur eingegangen ist – sie kann auch per Telefax erklärt werden. Wird ein Gebot zurückgenommen, muss der Bieter drei Viertel der Gebühr zahlen (z. B. 597 Euro x 0,75= 447,75 Euro).
Zuschlagsverfahren
Nach dem Gebotstermin prüft die Bundesnetzagentur, welche der rechtzeitig eingegangenen Gebote den oben genannten Voraussetzungen für eine Teilnahme am Ausschreibungsverfahren entsprechen.
Sofern die Summe der Leistung der eingegangenen zugelassenen Gebote das Ausschreibungsvolumen übersteigen, so erhalten die günstigsten Gebote einen Zuschlag. Sind Gebote gleich hoch, so wird den Geboten mit der geringeren angegebenen Leistung zuerst ein Zuschlag erteilt. Sollten Gebotswert und Gebotsmenge bei zwei Geboten identisch sein und sich diese Gebote an der Zuschlagsgrenze befinden, entscheidet das Los.
Sofern die Summe der Leistung der eingegangenen zugelassenen Gebote die ausgeschriebene Menge unterschreitet, werden je 80 Prozent der eingegangenen Gebote von Neu- und von Bestandsanlagen nach dem oben beschrieben Prinzip bezuschlagt
Hinweis: Die bevorzugte Bezuschlagung von Anlagen in der Südregion („Südquote“) wurde befristet bis Ende 2027 ausgesetzt.
Gebote erhalten den Zuschlag zu dem im jeweiligen Gebot angegebenen anzulegenden Gebotswert (Gebotspreisverfahren = „pay as bid“).
Für Gebote von bestehenden Biomasseanlagen gelten gesonderte Bestimmungen hinsichtlich der Ermittlung des Zuschlagswerts und der Ermittlung der Zahlungshöhe.
Die Ergebnisse der Zuschlagsverfahren werden im Internet bekanntgegeben. Die Bieter werden darüber zusätzlich per E-Mail benachrichtigt.
Für Gebote, die keinen Zuschlag erhalten, wird die geleistete Sicherheit ohne Zutun des Bieters zurückgewährt. Die zu leistende Gebühr reduziert sich um ein Viertel: Der zu viel gezahlte Betrag wird ebenfalls ohne weiteres Zutun des Bieters auf das Konto, von dem die Zahlung eingegangen ist, zurücküberwiesen.
Nach dem Zuschlag
Sobald Bieter ihre Anlage in Betrieb genommen haben und der Netzbetreiber die Angaben im Marktstammdatenregister bestätigt hat, können Bieter, die hinterlegte Sicherheit erstattet bekommen. Um sicherzustellen, dass wir die Anlage zweifelsfrei dem richtigen Zuschlag zugeordnet werden kann und um die Sicherheit auf die richtige Bankverbindung zu überweisen, benötigt die Bundesnetzagentur das folgende Formular unterschrieben und im Original:
Antrag auf Erstattung der Sicherheit (pdf / 86 KB)
Zuschläge erlöschen 36 Monate nach der Bekanntgabe des Zuschlags, soweit die Anlagen bis dahin nicht in Betrieb genommen wurden. Im Fall des Erlöschens wird der Zuschlag entwertet und der Bieter hat eine Pönale in Höhe der hinterlegten Sicherheit zu entrichten. Für bestehende Biomasseanlagen gelten gesonderte Bestimmungen.
Die Frist kann auf Antrag des Bieters bei der Bundesnetzagentur um bis zu 48 Monate verlängert werden, wenn ein Dritter ein Rechtsmittel nach der Gebotsabgabe eingelegt hat, die Behörde oder das Gericht daraufhin die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet haben. Die Pönalen werden bei einer Fristverlängerung nicht fällig, wohl aber beginnt auch in diesem Fall der Förderzeitraum nach 36 Monaten.
Die Fristen, ab denen eine Pönale zu leisten ist, werden bei einer Fristverlängerung entsprechend verlängert (§ 55 Absatz 5a EEG). Der Förderzeitraum beginnt unbeschadet einer Fristverlängerung 36 Monate nach der Bekanntgabe des Zuschlags (§ 39h Abs. 2 EEG).
Wenn ein Bieter eine bezuschlagte Biomasseanlage nicht innerhalb von 24 Monaten nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags in Betrieb genommen hat, muss er dem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber grundsätzlich eine Pönale zahlen. Diese beträgt bei einer Inbetriebnahme nach Bekanntmachung des Zuschlags innerhalb von
- 24 bis 27 Monaten: 20 Euro pro kW Gebotsmenge
- 28 bis 31 Monaten: 40 Euro pro kW Gebotsmenge
- nach 32 Monaten oder bei Erlöschen des Zuschlags: 60 Euro pro kW Gebotsmenge
Um eine Zahlung nach dem EEG in Anspruch zu nehmen, ist kein weiterer Antrag bei der Bundesnetzagentur erforderlich, da sich aus dem Zuschlag der anzulegende Wert und die zu fördernden Anlagen ergeben.
Für weitere Auskünfte zu den Zahlungen ist der zur Auszahlung verpflichtete Netzbetreiber zuständig, insbesondere auch für Fragen nach den besonderen Zahlungsvoraussetzungen bezüglich des Einsatzes von Mais und Getreidekorn oder der Begrenzung des anzulegenden Wertes beim Einsatz von Bioabfällen mit den Abfallschlüsseln Nr. 200201, 200301 und 200302.
Die Zuschläge sind an die im Gebot angegebenen genehmigten Anlagen gebunden. Ändert sich die Genehmigung im Nachhinein, bleibt der Zuschlag den im Gebot angegebenen und von der Genehmigung umfassten Anlagen weiterhin wirksam zugeordnet. Gefördert werden kann eine Anlage bis zu der Größe, wie sie im Gebot angegeben worden ist.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann die zugeschlagene Gebotsmenge für erteilte Zuschläge in einem Gebotstermin nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Januar 2024 durch die Abgabe eines Biomasse-Zusatzgebots in den Jahren 2024 und 2025 einmalig erhöht werden (§ 100 Abs. 18 EEG).Strom aus Leistungserhöhungen, die nicht von der zugeschlagenen Gebotsmenge gedeckt sind, kann nicht gefördert werden.
Kontakt
Referat 618– Ausschreibungen
Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn
E-Mail: ee-ausschreibungen@bnetza.de