Die Bundesnetzagentur ist als Regulierungsbehörde zuständig für Energieversorgungsunternehmen mit mehr als 100.000 angeschlossenen Kunden, Netzbetreiber, deren Netzgebiet sich über die Grenze eines Bundeslandes hinaus erstreckt (bestimmte VNB, alle FNB und ÜNB) und für bestimmte Themen wie z.B. Messwesen, Lieferantenwechselprozesse. Durch die Organleihe übernimmt die Bundesnetzagentur zusätzlich Regulierungsaufgaben bestimmter Bundesländer. Derzeit nehmen dies Berlin, Brandenburg, Bremen und Schleswig-Holstein in Anspruch.
Alle anderen Bundesländer regulieren in eigenständigen Landesregulierungsbehörden und haben bestimmte, genau benannte Aufgaben diese Netzbetreiber betreffend, die in § 54 Abs. 2 EnWG genau beschrieben sind.
Das Netzentgelt kann sich nicht im freien Wettbewerb bilden, weil Stromnetze natürliche Monopole sind. Daher wird das Netzentgelt reguliert und muss vom Netzbetreiber im Internet veröffentlicht werden. Diese regulierten Bestandteile (neben dem Netzentgelt auch die Entgelte für Messung und Messstellenbetrieb) machen für Haushaltskunden etwa ein Viertel des Strompreises aus. Die Netzentgelte basieren auf den durch die Regulierungsbehörden festgelegten zulässigen Erlösobergrenzen. Die zulässigen Erlösobergrenzen ergeben sich aus den von den Regulierungsbehörden geprüften Kosten für Betrieb, Unterhaltung und Ausbau des Netzes zuzüglich eines regulatorischen Gewinns (der sogenannten Eigenkapitalverzinsung) sowie jährlichen Anpassungen. Diese regulierten Kosten sind die Grundlage der Preise, die Netzbetreiber von den Netznutzern für den Transport und die Verteilung der Energie verlangen dürfen. Das heißt auch, dass der Netzbetreiber durch die Summe seiner Netzentgelte nicht mehr verdienen darf, als ihm von der Behörde als Gesamterlös vorgegeben wurde.