Fest­le­gung zur Ver­tei­lung von Mehr­kos­ten in Net­zen aus der In­te­gra­ti­on von An­la­gen zur Er­zeu­gung von Strom aus er­neu­er­ba­ren Ener­gi­en

Die Bundesnetzagentur hat am 28.08.2024 eine Festlegung zur Verteilung von Mehrkosten in Netzen aus der Integration von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien getroffen (BK8-24-001-A). Hiernach werden Regionen, die besondere Kostenbelastungen durch den Ausbau der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien (EE) tragen, ab 2025 entlastet. Die Kosten, die durch die Entlastung einzelner Regionen entstehen, können bundesweit verteilt werden.

Einige Regionen erzeugen deutlich mehr Strom aus erneuerbaren Energien als sie verbrauchen. Für diese entstehen für den Umbau der Netze erhebliche Kosten. Gleichzeitig versorgt der Strom nicht nur die Region, sondern ganz Deutschland. In diesen Regionen sinken nun die Netzentgelte. Dies führt auf der anderen Seite zu überschaubaren zusätzlichen Kosten für alle Stromverbraucher in Deutschland. Diese werden über einen bundesweit einheitlichen „Aufschlag für besondere Netznutzung“ auf den Stromverbrauch erhoben.

Der Mechanismus: Ein mehrstufiges Modell zur Entlastung

Die Regelung sieht als ersten Schritt die Ermittlung vor, ob ein Netzbetreiber von einer besonderen Kostenbelastung aus dem Ausbau der Erneuerbaren Energien betroffen ist. Dies erfolgt mittels einer Kennzahl. Die Grundlage dafür bildet die ans Netz angeschlossene erneuerbare Erzeugungsleistung. Zunächst wird festgestellt, ob diese Kennzahl eines Netzbetreibers den festgelegten Schwellenwert überschreitet. Ist dies der Fall, kann ein Teil der Kosten, der aufgrund der Integration der erneuerbaren Energien entstanden ist, aus der Erlösobergrenze bundesweit verteilt werden.

Refinanzierung: Bundesweiter Aufschlag für besondere Netznutzung

Die Kosten werden solidarisch über alle Stromverbraucher in Deutschland verteilt. Der Verteilungsmechanismus der Kosten knüpft an die bisherige § 19 StromNEV-Umlage an. Die Umlage ist ein etablierter Mechanismus zum Ausgleich bestimmter Netzkosten zwischen allen Netznutzern. Sie wird von den Übertragungsnetzbetreibern bestimmt, die den Mechanismus ausführen und ist Bestandteil des Strompreises. Diese soll die entgangenen Erlöse eines Netzbetreibers ausgleichen, die aus reduzierten Netzentgelten für bestimmte Verbraucher entstehen.

In Zukunft können die Übertragungsnetzbetreiber über diesen Mechanismus auch die Kosten aus der EE-Netzkostenverteilung gemeinsam als „Aufschlag für besondere Netznutzung“ abrechnen. Für den Stromverbraucher wird sich der Aufschlag weiterhin als ct/kWh-Betrag auf der Stromrechnung wiederfinden.

Im Jahr 2026 beträgt der Aufschlag für besondere Netznutzung 1,56 ct/kWh (Quelle: www.netztransparenz.de). Wie oben beschrieben, setzt sich dieser Betrag aus Kosten der § 19 StromNEV-Umlage und aus der EE-Netzkostenverteilung zusammen. Dabei entfällt etwa ein Anteil von knapp 70 Prozent auf die Kosten der EE-Netzkostenverteilung.

Der Festlegungstext, die Konsultation zur Ergänzungsfestlegung sowie weitere Informationen zum Verfahren sind auf der Seite der Beschlusskammer 8 abrufbar.
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