Leit­li­ni­en

Die Bundesnetzagentur hat Leitlinien zur Möglichkeit der Befreiung und der Ausnahme von Regulierungsanforderungen für Betreiber von Schienenwegen, Serviceeinrichtungen und Werksbahnen veröffentlicht.

Das Eisenbahnregulierungsgesetz (ERegG) sowie die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2177 über den Zugang zu Serviceeinrichtungen und schienenverkehrsbezogenen Leistungen (DVO (EU) 2017/2177) enthalten in §§ 2 ff. ERegG bzw. in Art. 2 DVO (EU) 2017/2177 verschiedene Befreiungs- bzw. Ausnahmetatbestände.

Im Folgenden sind diese systematisch dargestellt:


Daneben werden in § 15 ERegG Befreiungsmöglichkeiten für Betreiber von Werksbahnen vorgesehen.

Zudem wird in einer Handreichung erläutert, wie Eisenbahninfrastrukturbedingungen hinsichtlich der „Richtlinie über die Anlagenpreisförderung im Einzelwagenverkehr (APF)“ angepasst werden können.

Downloads:

Handreichung zur Richtlinie über die Anlagenpreisförderung im Einzelwagenverkehr (APF)

Im Zusammenhang mit der am 13.11.2020 vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) bekannt gegebenen Richtlinie über die Anlagenpreisförderung im Einzelwagenverkehr (APF) unterstützt die Bundesnetzagentur Eisenbahninfrastrukturunternehmen bei der Anpassung ihrer Nutzungsbedingungen (NBS). Insbesondere folgende Bedingungen sind diesbezüglich zu beachten:

  • In den Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen (NBS) müssen Gleise explizit zur Zugbildung ausgewiesen und dementsprechend bezeichnet werden.
  • Anmeldung des Nutzers und spätere Abrechnung des Betreibers müssen auf Kategorie „Zugbildung“ lauten.

Sollten im Hinblick auf die obigen Punkte Änderungen in den NBS der Eisenbahninfrastrukturunternehmen notwendig sein, muss die Bundesnetzagentur gemäß § 72 Satz 1 Nr. 5 Eisenbahnregulierungsgesetz (ERegG) über diese unterrichtet werden. Nähere Informationen dazu finden Sie in der folgenden Handreichung:

Handreichung zur Förderrichtlinie Anlagenpreisförderung (pdf / 121 KB)

Leitfaden zu Nutzungsbedingungen unter Geltung der DVO (EU) 2017/2177

Seit dem 1. Juni 2019 gilt die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2177 über den Zugang zu Serviceeinrichtungen und schienenverkehrsbezogenen Leistungen. Sie enthält erstmals für alle europäischen Mitgliedsstaaten ausführliche Regelungen für den Zugang zu Serviceeinrichtungen und das dabei einzuhaltende Verfahren. Als europäische Verordnung gilt sie unmittelbar, d.h. ohne weitere nationale Umsetzungsakte. Gegenüber entgegenstehendem nationalem Recht ist sie vorrangig anzuwenden. Dadurch kommen einige Normen des Eisenbahnregulierungsgesetzes (ERegG) nicht mehr zur Anwendung. Der vorliegende Leitfaden soll einen Überblick über die Regelungen der DVO mit Bezug zu den Nutzungsbedingungen bieten und betroffenen Unternehmen eine erste Einschätzung des sich daraus ergebenden Handlungsbedarfs ermöglichen.

Leitfaden zu Nutzungsbedingungen unter Geltung der DVO (EU) 2017/2177 (pdf / 132 KB)

Leitlinien zur Darstellung von öffentlichen Geldern

Leitlinien für Betreiber von Werksbahnen über Änderungen nach § 15 Eisenbahnregulierungsgesetz

Mastodon