Hin­wei­se zur An­trag­stel­lung

Befreiungs- und Ausnahmeanträge richten Sie bitte vorzugsweise per E-Mail an BK-Eisenbahn@BNetzA.de. Zuständig für die Entscheidung über den Antrag ist die Beschlusskammer 10 (Eisenbahnen) der Bundesnetzagentur. Bitte prüfen Sie vor einer Antragstellung, ob nicht bereits eine der gesetzlichen Ausnahmen greift.

Bitte machen Sie in Ihrem Antrag folgende Angaben:

  • In welcher Eigenschaft (Betreiber der Schienenwege, Betreiber einer Serviceeinrichtung, Betreiber der Personenbahnsteige und Laderampen, Eisenbahnverkehrsunternehmen) soll der Antrag gestellt werden? Es können mehrere Anträge gleichzeitig gestellt werden.
  • Beschreibung der Infrastrukturen, auf die sich der Befreiungsantrag bezieht.
  • Welche Befreiung wird gewünscht? Bitte geben Sie nach Möglichkeit die passende Rechtsgrundlage an. Sie finden den für Sie passenden Fall hier.
  • In welchem Umfang (ganz oder teilweise / von welchen Normen) wollen Sie befreit werden? Bitte geben Sie hierzu diejenigen Normen an, von denen Sie befreit werden möchten. Eine Liste derjenigen Normen, von denen die Bundenetzagentur befreien kann, finden Sie unter Auswahl der passenden Befreiungsmöglichkeit ebenfalls hier.
  • Angabe der für die Entscheidung relevanten Informationen. Welche dies sind, entnehmen Sie bitte der Darstellung der einzelnen Ausnahme- und Befreiungsmöglichkeiten.

Bitte übersenden Sie auch eine Fassung Ihres Antrags, in dem Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse unkenntlich gemacht sind. Bitte begründen Sie, warum Sie die Unkenntlichmachung vorgenommen haben. Legen Sie keine Fassung mit unkenntlich gemachten Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen vor, geht die Beschlusskammer davon aus, dass im Antrag keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten sind. Berücksichtigen Sie in diesem Zusammenhang, dass als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nur auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge berücksichtigt werden können, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat.

Sie können sich auch gerne vor einer Antragstellung an die Beschlusskammer 10 wenden, um etwaige Fragen zu klären.

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