Aus­nah­men und Be­frei­un­gen für Be­trei­ber ei­ner Ser­vice­ein­rich­tung von Vor­ga­ben zur Un­ter­neh­mens­struk­tur

1) Betreiber einer Serviceeinrichtung, soweit die Serviceeinrichtungen an nicht regelspurigen Schienenwegen (Spurweite ≠ 1435 mm, vgl. § 5 Abs. 2 EBO) liegen

Keine Anwendung von § 12 ERegG (Rechtsgrundlage: § 2 Abs. 3 Nr. 5 ERegG)

Die Nichtanwendung folgt aus dem Gesetz selbst. Eine Feststellung per Beschluss, dass ein Unternehmen unter eine gesetzliche Ausnahme fällt, ist der Bundesnetzagentur nicht möglich, weil es an der hierfür erforderlichen Rechtsgrundlage fehlt.

2) Betreiber einer Serviceeinrichtung, wenn durch die Befreiung eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs nicht zu erwarten ist

Eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs ist nicht zu erwarten, wenn

- die Serviceeinrichtung oder die in ihr erbrachte Leistung hinsichtlich der Auslastung der Serviceeinrichtung, der Art und des Umfang des potenziell betroffenen Verkehrs sowie der Art der in der Serviceeinrichtung angebotenen Leistungen ohne strategische Bedeutung für das Funktionieren des Schienenverkehrsmarkts ist
oder
- die Serviceeinrichtung oder Leistung in einem wettbewerbsorientierten Umfeld mit einer Vielzahl von Wettbewerbern, die vergleichbare Leistungen erbringen, betrieben oder erbracht wird

Zu diesen Anforderungen siehe

Andere Gründe, warum eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs durch die Befreiung nicht zu erwarten ist, sind denkbar und müssen vom Antragsteller vorgetragen werden.

Befreiung von der Anwendung des § 12 ERegG (Rechtsgrundlage: § 2 Abs. 4 ERegG).

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