Aus­nah­men und Be­frei­un­gen für Be­trei­ber ei­ner Ser­vice­ein­rich­tung von Zu­gangs- und Ent­gelt­re­ge­lun­gen

Strategische Bedeutung für das Funktionieren des Schienenverkehrsmarkts – Andere technische Einrichtungen einschließlich Reinigungs- und Wascheinrichtungen (Anlage 2 Nr. 2 lit. f) ERegG)

  • Auslastung

    Auslastung meint die tatsächlich erbrachte Leistung der Einrichtung im Verhältnis zur potenziell möglichen Maximalauslastung der Einrichtung. Für die anderen technischen Einrichtungen hat die Bundesnetzagentur keinen Schwellenwert definiert. Das Kriterium wird einzelfallbezogen bewertet. Da Reinigungs- und Wachscheinrichtungen häufig zusammen mit Wartungseinrichtungen betrieben werden, bietet sich diesbezüglich eine gemeinsame Betrachtung mit den Leistungen auf dem passenden Markt an.
  • Art des potenziell betroffenen Verkehrs

    Das Kriterium ist regelmäßig als neutral zu bewerten, da grundsätzlich jede Form von Verkehr von strategischer Bedeutung für das Funktionieren des Schienenverkehrsmarkts sein kann. Die Verkehre können allerdings Besonderheiten aufweisen, die zu einer abweichenden Bewertung führen. Diese Besonderheiten sind vom Antragsteller darzulegen.
  • Umfang des potenziell betroffenen Verkehrs

    Für die anderen technischen Einrichtungen hat die Bundesnetzagentur keinen Schwellenwert definiert. Das Kriterium wird einzelfallbezogen bewertet. Da Reinigungs- und Wachscheinrichtungen häufig zusammen mit Wartungseinrichtungen betrieben werden, bietet sich diesbezüglich eine gemeinsame Betrachtung mit den Leistungen auf dem passenden Markt an.
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