Aus­nah­men und Be­frei­un­gen für Be­trei­ber ei­ner Ser­vice­ein­rich­tung von Zu­gangs- und Ent­gelt­re­ge­lun­gen

Strategische Bedeutung für das Funktionieren des Schienenverkehrsmarkts – Wartungseinrichtungen (Anlage 2 Nr. 2 lit. e) ERegG)

Die Betrachtung der einzelnen Kriterien erfolgt leistungs- und nicht standortbezogen. Maßgeblich sind die im Wartungseinrichtungsbericht (Endgültiger Bericht (PDF / 19 MB) ) der Bundesnetzagentur definierten Märkte.

  • Auslastung

    Auslastung meint die tatsächlich erbrachte Leistung der Wartungseinrichtung im Verhältnis zur potenziell möglichen Maximalauslastung der Wartungseinrichtung in Bezug auf die jeweils zu betrachtende Leistung. Eine Auslastung von 70 Prozent und mehr spricht für die Annahme einer strategischen Bedeutung der Wartungseinrichtung.
  • Art des potenziell betroffenen Verkehrs

    Das Kriterium ist regelmäßig als neutral zu bewerten, da grundsätzlich jede Form von Verkehr von strategischer Bedeutung für das Funktionieren des Schienenverkehrsmarkts sein kann. Die Verkehre können allerdings Besonderheiten aufweisen, die zu einer abweichenden Bewertung führen. Diese Besonderheiten sind vom Antragsteller darzulegen.
  • Umfang des potenziell betroffenen Verkehrs

    Zur Ausfüllung dieses Kriteriums zieht die Bundesnetzagentur die auf den einzelnen Märkten für Wartungsleistungen erzielten Umsätze (Außen- und Innenumsätze) heran. Es gelten folgende Schwellenwerte (Stand: 2019), deren Überschreitung für die Annahme einer strategischen Bedeutung spricht:

    - Markt 1 (Betriebsnahe Instandhaltung von Fahrzeugen des SPNV): 13,78 Mio. € / Jahr
    - Markt 4 (Betriebsnahe Instandhaltung von Elektrolokomotiven des SPFV und des SGV): 5,60 Mio. € / Jahr
    - Markt 5 (Schwere Instandhaltung von Elektrolokomotiven): 4,21 Mio. € / Jahr
    - Markt 8 (Betriebsnahe Instandhaltung von Reisezugwagen des SPFV): 12,0 Mio. € / Jahr
    - Markt 14 (Instandhaltung von Dampflokomotiven): 0,54 Mio. € / Jahr
    - Markt 15 (Instandhaltung von Gleisbau- und Soderfahrzeugen: 2,74 Mio. € / Jahr*

    Für die Märkte 2 (Betriebsnahe Instandhaltung von Diesellokomotiven des SGV), 3 (Schwere Instandhaltung von Diesellokomotiven), 6 (Schwere Instandhaltung von Dieseltriebwagen), 7 (Schwere Instandhaltung von Elektrotriebwagen), 9 (Schwere Instandhaltung von Reisezugwagen), 12 (Instandhaltung von Güterwagen) und 13 (Instandhaltung von Kesselwagen) bedarf es keiner Betrachtung von Umsatzschwellenwerten, weil angesichts stabiler Wettbewerbsverhältnisse eine Befreiung möglich ist. Auf den Märkten 10 (Betriebsnahe Instandhaltung von Triebzügen des SPFV) und 11 (Schwere Instandhaltung von Triebzügen des SPFV) gibt es jeweils nur einen Anbieter. Eine Befreiung scheidet deshalb losgelöst von der Betrachtung von Umsätzen aus. Insofern liegt mit Blick auf die Art der erbrachten Leistung eine beachtenswerte Besonderheit vor (s.u.).
  • Art der in der Serviceeinrichtung erbrachten Leistung

    Über dieses qualitative Kriterium ist eine Befreiung / Ausnahme auch dann möglich, wenn der Umsatz oberhalb des Schwellenwertes liegt, aber aufgrund von Besonderheiten der angebotenen Leistungen eine strategische Bedeutung nicht anzunehmen ist. In die andere Richtung kann über dieses Kriterium eine Befreiung / Ausnahme auch dann zu verweigern sein, wenn der Umsatz unterhalb des Schwellenwertes liegt, sich aufgrund der Spezialisierung aber eine besondere strategische Bedeutung ergibt.
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