Aus­nah­men und Be­frei­un­gen für Be­trei­ber ei­ner Ser­vice­ein­rich­tung von Zu­gangs- und Ent­gelt­re­ge­lun­gen

Strategische Bedeutung für das Funktionieren des Schienenverkehrsmarkts – Rangierbahnhöfe und Zugbildungseinrichtungen einschließlich Rangiereinrichtungen (Anlage 2 Nr. 2 lit. c) ERegG)

  • Auslastung

    Auslastung meint die tatsächlich erbrachte Leistung des Rangierbahnhofs / der Zugbildungseinrichtung im Verhältnis zur potenziell möglichen Maximalauslastung des Rangierbahnhofs / der Zugbildungseinrichtung. Eine Auslastung von 70 Prozent und mehr spricht für die Annahme einer strategischen Bedeutung des Rangierbahnhofs / der Zugbildungseinrichtung.
  • Art des potenziell betroffenen Verkehrs

    Das Kriterium ist regelmäßig als neutral zu bewerten, da grundsätzlich jede Form von Verkehr von strategischer Bedeutung für das Funktionieren des Schienenverkehrsmarkts sein kann. Die Verkehre können allerdings Besonderheiten aufweisen, die zu einer abweichenden Bewertung führen. Diese Besonderheiten sind vom Antragsteller darzulegen.
  • Umfang des potenziell betroffenen Verkehrs

    Zur Ausfüllung dieses Kriteriums zieht die Bundesnetzagentur den Umsatz des Rangierbahnhofs / der Zugbildungseinrichtung heran. Ein eisenbahnbezogener Umsatz von 160.000 Euro und mehr im Jahr spricht für die Annahme einer strategischen Bedeutung.
  • Art der in der Serviceeinrichtung erbrachten Leistung

    Über dieses qualitative Kriterium ist eine Befreiung / Ausnahme auch dann möglich, wenn der Umsatz oberhalb des Schwellenwertes liegt, aber aufgrund von Besonderheiten der angebotenen Leistungen eine strategische Bedeutung nicht anzunehmen ist. In die andere Richtung kann über dieses Kriterium eine Befreiung / Ausnahme auch dann zu verweigern sein, wenn der Umsatz unterhalb des Schwellenwertes liegt, sich aufgrund der Spezialisierung aber eine besondere strategische Bedeutung ergibt.
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