Aus­nah­men und Be­frei­un­gen für Be­trei­ber ei­ner Ser­vice­ein­rich­tung von Zu­gangs- und Ent­gelt­re­ge­lun­gen

Strategische Bedeutung für das Funktionieren des Schienenverkehrsmarkts – Abstellgleise (Anlage 2 Nr. 2 lit. d) ERegG)

  • Auslastung

    Auslastung meint die tatsächlich erbrachte Leistung der Abstellgleise im Verhältnis zur potenziell möglichen Maximalauslastung der Abstellgleise. Eine Auslastung von 70 Prozent und mehr spricht für die Annahme einer strategischen Bedeutung der Abstellgleise.
  • Art des potenziell betroffenen Verkehrs

    Das Kriterium ist regelmäßig als neutral zu bewerten, da grundsätzlich jede Form von Verkehr von strategischer Bedeutung für das Funktionieren des Schienenverkehrsmarkts sein kann. Die Verkehre können allerdings Besonderheiten aufweisen, die zu einer abweichenden Bewertung führen. Diese Besonderheiten sind vom Antragsteller darzulegen.
  • Umfang des potenziell betroffenen Verkehrs

    Zur Ausfüllung dieses Kriteriums zieht die Bundesnetzagentur den mit Abstellleistungen erzielten Umsatz heran heran. Ein eisenbahnbezogener Umsatz von 130.000 Euro (vormals 160.000 Euro) und mehr im Jahr spricht für die Annahme einer strategischen Bedeutung.
  • Art der in der Serviceeinrichtung erbrachten Leistung

    Über dieses qualitative Kriterium ist eine Befreiung / Ausnahme auch dann möglich, wenn der Umsatz oberhalb des Schwellenwertes liegt, aber aufgrund von Besonderheiten der angebotenen Leistungen eine strategische Bedeutung nicht anzunehmen ist. In die andere Richtung kann über dieses Kriterium eine Befreiung / Ausnahme auch dann zu verweigern sein, wenn der Umsatz unterhalb des Schwellenwertes liegt, sich aufgrund der Spezialisierung aber eine besondere strategische Bedeutung ergibt.
Mastodon