Aus­nah­men und Be­frei­un­gen für Be­trei­ber der Per­so­nen­bahn­stei­ge von Zu­gangs- und Ent­gelt­re­ge­lun­gen

1) Betreiber der Personenbahnsteige und Laderampen, soweit die Schienenwege, an denen sie liegen, ihrerseits von der Anwendung von Zugangs- und Entgeltregelungen ausgenommen sind

Keine Anwendung von Kapitel 3 in den Fällen des § 2a Abs. 1 Nr. 1 ERegG, von § 23 Abs. 2, §§ 24, 31a, 34 Abs. 3 und 4, §§ 35 bis 38, 39 Abs. 2 bis 5, §§ 50 bis 54 und 60 ERegG in den Fällen des § 2a Abs. 1 Nr. 2 ERegG und von § 24 ERegG in den Fällen des § 2a Abs. 1 Nr. 3 ERegG (Rechtsgrundlage jeweils: § 2a Abs. 5 ERegG)

Keine Anwendung von § 23 Abs. 2, §§ 24, 31a, 34 Abs. 3 und 4, §§ 35 bis 38, 39 Abs. 2 bis 5, §§ 50 bis 54 und 60 ERegG in den Fällen des § 2c Abs. 1 Satz 2 ERegG (Rechtsgrundlage: § 2c Abs. 2 ERegG)


Hinweis: In den Fällen des 2a Abs. 1 Nr. 1 und 2 ERegG und in den Fällen des § 2c Abs. 1 Satz 2 ERegG gilt dann § 32 ERegG (§ 10a Abs. 2 ERegG). Für Betreiber der Personenbahnsteige und Laderampen, die zugleich auch Betreiber der an ihnen anliegenden Schienenwege sind, besteht ein Wahlrecht, ob sie die Entgelte für die Gesamtheit ihrer Eisenbahnanlagen nach den Vorschriften für die Betreiber der Schienenwege ermitteln oder für Schienenwege einerseits und Personenbahnsteige und Laderampen andererseits getrennt ermitteln. Im letztgenannten Fall gilt für die Entgelte der Personenbahnsteige dann § 32 ERegG (§ 10a Abs. 4 ERegG).

Die Nichtanwendung folgt aus dem Gesetz selbst. Eine Feststellung per Beschluss, dass ein Unternehmen unter eine gesetzliche Ausnahme fällt, ist der Bundesnetzagentur nicht möglich, weil es an der hierfür erforderlichen Rechtsgrundlage fehlt.

2) Betreiber der Personenbahnsteige, deren Infrastrukturen ausschließlich von Betreibern kulturhistorischer Eisenbahnen im Rahmen ihrer Zweckbestimmung genutzt werden, wenn die Infrastrukturen ohne strategische Bedeutung für das Funktionieren des Schienenverkehrsmarkts sind

Betreiber kulturhistorischer Eisenbahnen: Eisenbahnverkehrsunternehmen, die ihren Zugbetrieb nur mit historischen Eisenbahnfahrzeugen (älter als 50 Jahre oder deren Nachbauten) durchführen oder historische Eisenbahnfahrzeuge auf der Eisenbahninfrastruktur ausstellen oder sie im Betrieb präsentieren und dabei – sofern es um Personenverkehr geht – das Fahrerlebnis der Passagiere, nicht deren Beförderung von einem Start zu einem Zielpunkt im Vordergrund steht.

Personenbahnsteige und Laderampen sind ohne strategische Bedeutung für das Funktionieren des Schienenverkehrsmarktes, wenn das Schienennetz an dem sie liegen,

- eine Betriebsleistung von maximal 700.000 Trassenkilometer im Jahr aufweist
oder
- regelmäßig durch weniger als zehn Zugangsberechtigte genutzt wird.

Ganz oder teilweise Befreiung von den Pflichten des ERegG mit Ausnahme des § 17 Abs. 2 Nr. 1 ERegG auf Antrag und nach Entscheidung durch die Bundesnetzagentur, wenn kein atypischer Fall vorliegt, aufgrund dessen die Ausnahme aus Gründen des Ermessens zu versagen ist (Rechtsgrundlage: § 2a Abs. 2 ERegG).

Ganz oder teilweise: Der Antragsteller entscheidet zunächst mit seinem Antrag über den möglichen Umfang der Befreiung. Die Entscheidung der Bundesnetzagentur erfolgt im Rahmen dieses Antrages und kann zu einer vollständigen oder einer auf bestimmte Normen beschränkten Befreiung führen.

3) Betreiber der Personenbahnsteige, deren Bahnsteige in nur unerheblichem Umfang vom Schienenpersonenfernverkehr genutzt werden

Nutzung in nur unerheblichem Umfang, wenn Halte des Schienenpersonenfernverkehrs maximal 10 Prozent an den Gesamthalten ausmachen.

Befreiung von den Vorgaben des § 37 ERegG auf Antrag und nach Entscheidung durch die Bundesnetzagentur, wenn kein atypischer Fall vorliegt, aufgrund dessen die Befreiung aus Gründen des Ermessens zu versagen ist (Rechtsgrundlage: § 2a Abs. 4 Satz 2 ERegG analog).

Da § 37 ERegG ausschließlich auf Betreiber der Personenbahnsteige des Bundes anwendbar ist, sind Anträge nicht-bundeseigener Unternehmen unzulässig.
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