Ausnahmen und Befreiungen für Betreiber der Personenbahnsteige von Zugangs- und Entgeltregelungen
1) Betreiber der Personenbahnsteige und Laderampen, soweit die Schienenwege, an denen sie liegen, ihrerseits von der Anwendung von Zugangs- und Entgeltregelungen ausgenommen sind
→ Keine Anwendung von Kapitel 3 in den Fällen des § 2a Abs. 1 Nr. 1 ERegG, von § 23 Abs. 2, §§ 24, 31a, 34 Abs. 3 und 4, §§ 35 bis 38, 39 Abs. 2 bis 5, §§ 50 bis 54 und 60 ERegG in den Fällen des § 2a Abs. 1 Nr. 2 ERegG und von § 24 ERegG in den Fällen des § 2a Abs. 1 Nr. 3 ERegG (Rechtsgrundlage jeweils: § 2a Abs. 5 ERegG)
→ Keine Anwendung von § 23 Abs. 2, §§ 24, 31a, 34 Abs. 3 und 4, §§ 35 bis 38, 39 Abs. 2 bis 5, §§ 50 bis 54 und 60 ERegG in den Fällen des § 2c Abs. 1 Satz 2 ERegG (Rechtsgrundlage: § 2c Abs. 2 ERegG)
Hinweis: In den Fällen des 2a Abs. 1 Nr. 1 und 2 ERegG und in den Fällen des § 2c Abs. 1 Satz 2 ERegG gilt dann § 32 ERegG (§ 10a Abs. 2 ERegG). Für Betreiber der Personenbahnsteige und Laderampen, die zugleich auch Betreiber der an ihnen anliegenden Schienenwege sind, besteht ein Wahlrecht, ob sie die Entgelte für die Gesamtheit ihrer Eisenbahnanlagen nach den Vorschriften für die Betreiber der Schienenwege ermitteln oder für Schienenwege einerseits und Personenbahnsteige und Laderampen andererseits getrennt ermitteln. Im letztgenannten Fall gilt für die Entgelte der Personenbahnsteige dann § 32 ERegG (§ 10a Abs. 4 ERegG).
2) Betreiber der Personenbahnsteige, deren Infrastrukturen ausschließlich von Betreibern kulturhistorischer Eisenbahnen im Rahmen ihrer Zweckbestimmung genutzt werden, wenn die Infrastrukturen ohne strategische Bedeutung für das Funktionieren des Schienenverkehrsmarkts sind
Personenbahnsteige und Laderampen sind ohne strategische Bedeutung für das Funktionieren des Schienenverkehrsmarktes, wenn das Schienennetz an dem sie liegen,
- eine Betriebsleistung von maximal 700.000 Trassenkilometer im Jahr aufweist
oder
- regelmäßig durch weniger als zehn Zugangsberechtigte genutzt wird.
→ Ganz oder teilweise Befreiung von den Pflichten des ERegG mit Ausnahme des § 17 Abs. 2 Nr. 1 ERegG auf Antrag und nach Entscheidung durch die Bundesnetzagentur, wenn kein atypischer Fall vorliegt, aufgrund dessen die Ausnahme aus Gründen des Ermessens zu versagen ist (Rechtsgrundlage: § 2a Abs. 2 ERegG).
3) Betreiber der Personenbahnsteige, deren Bahnsteige in nur unerheblichem Umfang vom Schienenpersonenfernverkehr genutzt werden