Aus­nah­men und Be­frei­un­gen für Be­trei­ber der Per­so­nen­bahn­stei­ge und La­de­ram­pen von Vor­ga­ben zur Un­ter­neh­mens­struk­tur und der Pflicht zum Be­schluss ei­nes Ge­schäfts­plans

1) Betreiber der Personenbahnsteige und Laderampen, soweit die Schienenwege, an denen sie liegen, ihrerseits von den Vorgaben zur Unternehmensstruktur und der Pflicht zum Beschluss eines Geschäftsplans ausgenommen sind

Keine Anwendung von §§ 8, 8a, 8b, 8c, 8d und 9 ERegG in den Fällen des § 2 Abs. 3 Nr. 1, 2 oder 3 ERegG und von §§ 8, 8a, 8b, 8c, 8d ERegG in den Fällen des § 2 Abs. 3 Nr. 4 ERegG (Rechtsgrundlage jeweils: § 2 Abs. 5 ERegG).

Keine Anwendung von §§ 8, 8a, 8c und 9 ERegG in den Fällen des § 2c Abs. 1 Satz 1 ERegG (Rechtsgrundlage: § 2c Abs. 2 ERegG)

Die Nichtanwendung folgt aus dem Gesetz selbst. Eine Feststellung per Beschluss, dass ein Unternehmen unter eine gesetzliche Ausnahme fällt, ist der Bundesnetzagentur nicht möglich, weil es an der hierfür erforderlichen Rechtsgrundlage fehlt.

2) Betreiber der Personenbahnsteige und Betreiber der Laderampen, wenn durch die Befreiung eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs nicht zu erwarten ist

Eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs ist nicht zu erwarten, wenn das Schienennetz, an dem die Personenbahnsteige und Laderampen liegen

- als örtliches oder regionales Schienennetz zu qualifizieren ist, also das zusammenhängende, also physisch verbundene, Schienennetz eine Streckenlänge von bis zu 300 km umfasst (§ 1 Abs. 24a und 24b ERegG)
und
- die Betriebsleistung des Netzes 700.000 Trassenkilometer im Jahr nicht übersteigt.

Die Bundesnetzagentur behält sich vor, die Leistungen einzelner Verkehrsdienste auf dem Schienennetz und/oder Streckenabschnitte einer besonderen Prüfung zu unterziehen.

Andere Gründe, warum eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs durch die Befreiung nicht zu erwarten ist, sind denkbar und müssen vom Antragsteller vorgetragen werden.

Ganz oder teilweise Befreiung von der Anwendung des § 7 Abs. 1 und 2 ERegG sowie der §§ 8 bis 8d ERegG auf Antrag und nach Entscheidung durch die Bundesnetzagentur, wenn kein atypischer Fall vorliegt, aufgrund dessen die Befreiung aus Gründen des Ermessens zu versagen ist (Rechtsgrundlage: § 2 Abs. 4 ERegG).

Ganz oder teilweise: Der Antragsteller entscheidet zunächst mit seinem Antrag über den möglichen Umfang der Befreiung. Die Entscheidung der Bundesnetzagentur erfolgt im Rahmen dieses Antrages und kann zu einer vollständigen oder einer auf bestimmte Normen beschränkten Befreiung führen.
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