Betreiber der Personenbahnsteige und Betreiber der Laderampen
Ausnahmen und Befreiungen für Betreiber der Personenbahnsteige und Laderampen
In den folgenden Darstellungen wird § 2c ERegG in Bezug genommen.
Diese Vorschrift ist derzeit noch nicht in Kraft getreten. Das genaue Datum des Inkrafttretens ist aktuell noch nicht absehbar.