Aus­nah­men und Be­frei­un­gen für Be­trei­ber der Schie­nen­we­ge von Zu­gangs- und Ent­gelt­re­ge­lun­gen

1) Betreiber der Schienenwege von nicht regelspurigen Eisenbahnen (Spurweite ≠ 1435 mm, vgl. § 5 Abs. 2 EBO)

Keine Anwendung von Kapitel 3, §§ 18 bis 62 ERegG (Rechtsgrundlage: § 2a Abs. 1 Nr. 1 ERegG)

Die Nichtanwendung folgt aus dem Gesetz selbst. Eine Feststellung per Beschluss, dass ein Unternehmen unter eine gesetzliche Ausnahme fällt, ist der Bundesnetzagentur nicht möglich, weil es an der hierfür erforderlichen Rechtsgrundlage fehlt.

2) Betreiber der Schienenwege regelspuriger Eisenbahnen (Spurweite = 1435 mm, vgl. § 5 Abs. 2 EBO) oder von S-Bahnen ohne besondere Bahnstromsysteme (Wechselstrom von 15.000 V, 16 2/3 Hz. bzw. 16,7 Hz), soweit die Betreiber der Schienenwege:

a) eigenständige örtliche und regionale Schienennetze für Personenverkehrsdienste betreiben
Eigenständige Schienennetze: Schienennetze der nichtbundeseigenen Eisenbahnen (§ 1 Abs. 24 ERegG)

Örtliche Schienennetze: Zusammenhängende, also physisch verbundene, Schienennetze mit einer Streckenlänge von bis zu 100 km (§ 1 Abs. 24a ERegG)

Regionale Schienennetze: Zusammenhängende, also physisch verbundene, Schienennetze mit einer Streckenlänge von bis zu 300 km (§ 1 Abs. 24b ERegG)

Für Personenverkehrsdienste: Eine Nutzung durch den Güterverkehr in geringem Umfang (Betriebsleistung in Trassenkilometern im Güterverkehr ≤ 10 Prozent der gesamten Betriebsleistung und Umsatz aus Trassenentgelten im Güterverkehr ≤ 10 Prozent des gesamten Umsatzes aus Trassenentgelten) ist unschädlich.

b) Nur für die Durchführung von Schienenpersonenverkehrsdiensten im Stadt- oder Vorortverkehr bestimmte Netze betreiben
Stadt- oder Vorortverkehr: Verkehrsdienst mit dem Hauptzweck, die Verkehrsbedürfnisse eines Stadtgebietes oder eines, auch grenzüberschreitenden, Ballungsraumes sowie die Verkehrsbedürfnisse zwischen einem Stadtgebiet oder Ballungsraum und dem Umland abzudecken (§ 2 Abs. 16 AEG)

Ballungsraum: Städtisches Gebiet mit einer Einwohnerzahl > 250.000 oder ein Gebiet mit einer Bevölkerungsdichte von mehr als 1.000 Einwohnern pro Quadratkilometer (§ 2 Abs. 17 AEG)

Netz: Alle von einem Betreiber betriebene Strecken, auch wenn sie nicht zusammenhängen (§ 1 Abs. 4 ERegG i.V.m. § 2 Abs. 20 AEG)

c) Regionale oder örtliche Schienennetze betreiben, die ausschließlich für regionale Güterverkehrsdienste genutzt werden, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zuweisung von Fahrwegkapazität auf dem betreffenden Netz für einen anderen Verkehrsdienst beantragt wird und der andere Verkehrsdienst im Verhältnis zu den regionalen Güterverkehrsdiensten die Strecke in mehr als nur begrenztem Umfang nutzt,
Regionale Schienennetze: Zusammenhängende, also physisch verbundene, Schienennetze mit einer Streckenlänge von bis zu 300 km (§ 1 Abs. 24b ERegG)

Örtliche Schienennetze: Zusammenhängende, also physisch verbundene, Schienennetze mit einer Streckenlänge von bis zu 100 km (§ 1 Abs. 24a ERegG)

Regionale Güterverkehrsdienste: Güterverkehrsdienste mit dem Hauptzweck, die Versorgung einer, auch grenzüberschreitenden, Region abzudecken (angelehnt an: § 2 Abs. 18 AEG (Regionalverkehr))

Nutzung der Strecke in mehr als nur begrenztem Umfang: Betriebsleistung in Trassenkilometern > 10 Prozent der gesamten Betriebsleistung und Umsatz aus Trassenentgelten im > 10 Prozent des gesamten Umsatzes aus Trassenentgelten.

In allen unter a) bis c) genannten Fällen: Keine Anwendung von §§ 18 und 23 Abs. 2, §§ 24 bis 30, 31 Abs. 2, § 34 Abs. 3 und 4, §§ 35 bis 38, 39 Abs. 2 bis 5, §§ 45, 49 bis 55 und 58 bis 60 ERegG (Rechtsgrundlage: Fall a): § 2a Abs. 1 Nr. 2 lit. a) ERegG, im Fall b) § 2a Abs. 1 Nr. 2 lit. b) ERegG, Fall c: § 2a Abs. 1 Nr. 2 lit. c) ERegG (Erst-Recht-Schluss für örtliche Schienennetze))

Die Nichtanwendung folgt aus dem Gesetz selbst. Eine Feststellung per Beschluss, dass ein Unternehmen unter eine gesetzliche Ausnahme fällt, ist der Bundesnetzagentur nicht möglich, weil es an der hierfür erforderlichen Rechtsgrundlage fehlt.

Wenn eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs vorliegt, ist die Bundesnetzagentur zur unverzüglichen Anordnung der Anwendung von §§ 18 und 23 Abs. 2, §§ 24 bis 30, 31 Abs. 2, § 34 Abs. 3 und 4, §§ 35 bis 38, 39 Abs. 2 bis 5, §§ 45, 49 bis 55 und 58 bis 60 ERegG verpflichtet (Rechtsgrundlage: § 2a Abs. 1 Satz 2 ERegG i.V.m. § 2 Abs. 7 ERegG).

Wenn im Fall Nr. 2 c) ein Zugangsberechtigter Fahrwegkapazität zur Durchführung eines anderen Verkehrsdienstes als einen regionalen Güterverkehrsdienst stellt, ist die Bundesnetzagentur zur unverzüglichen Anordnung der Anwendung von §§ 18 und 23 Abs. 2, §§ 24 bis 30, 31 Abs. 2, § 34 Abs. 3 und 4, §§ 35 bis 38, 39 Abs. 2 bis 5, §§ 45, 49 bis 55 und 58 bis 60 ERegG verpflichtet (Rechtsgrundlage: § 2a Abs. 1 Satz 2 i.V.m § 2 Abs. 8 ERegG).

Die Bundesnetzagentur muss diese Anordnungen (§ 2a Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 2 Abs. 7 bzw. Abs. 8 ERegG) widerrufen, sobald die Voraussetzungen für die jeweilige Anordnung entfallen sind (Rechtsgrundlage: § 2a Abs. 1 Satz 2 ERegG i.V.m. § 2 Abs. 9 ERegG).

3) Betreiber der Schienenwege, die ein Schienennetz von höchstens 1.000 Kilometer Länge betreiben

Bei der Betrachtung der Größe des Schienennetzes sind alle von einem Betreiber betriebenen Strecken zusammenzuzählen, auch wenn sie nicht zusammenhängend, also nicht physisch verbunden, sind (vgl. § 1 Abs. 4 i.V.m. § 2 Abs. 20 AEG). Unberücksichtigt bleiben bei der Zählung nur diejenigen örtlichen und regionalen Schienennetze, für die als unter § 2a Abs. 1 Nr. 2 lit. a) und lit. c) ERegG fallende Netze (siehe dazu die vorstehende Nr. 2)) die Regelungen der §§ 24 bis 30 ERegG nicht anzuwenden sind.

→ Keine Anwendung der §§ 24 bis 30 ERegG (Rechtsgrundlage: § 2a Abs. 1 Nr. 3 ERegG)

Die Nichtanwendung folgt aus dem Gesetz selbst. Eine Feststellung per Beschluss, dass ein Unternehmen unter eine gesetzliche Ausnahme fällt, ist der Bundesnetzagentur nicht möglich, weil es an der hierfür erforderlichen Rechtsgrundlage fehlt.

4) Betreiber örtlicher Schienennetze, deren Netz für das Funktionieren des Schienenverkehrsmarkts nicht von strategischer Bedeutung ist

Örtliche Schienennetze: Zusammenhängende, also physisch verbundene, Schienennetze mit einer Streckenlänge von bis zu 100 km (§ 1 Abs. 24a ERegG)

Ein örtliches Schienennetz hat keine strategische Bedeutung für das Funktionieren des Schienenverkehrsmarkts, wenn die Betriebsleistung des Netzes 700.000 Trassenkilometer im Jahr nicht übersteigt oder das Netz von weniger als 10 Zugangsberechtigten regelmäßig genutzt wird (§ 2c Abs. 1 Satz 3 ERegG)

Keine Anwendung der §§ 18, 23 Abs. 2, §§ 24 bis 30, 31 Abs. 2, § 34 Abs. 3 und 4, §§ 58 bis 60 ERegG (Rechtsgrundlage: § 2c Abs. 1 Satz 2 ERegG)

Die Nichtanwendung folgt aus dem Gesetz selbst. Eine Feststellung per Beschluss, dass ein Unternehmen unter eine gesetzliche Ausnahme fällt, ist der Bundesnetzagentur nicht möglich, weil es an der hierfür erforderlichen Rechtsgrundlage fehlt.

5) Betreiber von örtlichen Schienennetzen, deren Infrastrukturen für das Funktionieren des Schienenverkehrsmarkts nicht von strategischer Bedeutung sind.

Örtliche Schienennetze: Zusammenhängende, also physisch verbundene, Schienennetze mit einer Streckenlänge von bis zu 100 km (§ 1 Abs. 24a ERegG)

Infrastrukturen, die für das Funktionieren des Schienenverkehrsmarkts nicht von strategischer Bedeutung sind:

- Die Betriebsleistung des Netzes beträgt maximal 700.000 Trassenkilometer im Jahr
oder
- Regelmäßige Nutzung durch weniger als zehn Zugangsberechtigte

Ganz oder teilweise Befreiung von der Anwendung des Kapitels 3 (§§ 18 bis 62 ERegG) mit Ausnahme der §§ 18, 20, 21, 22, 33, 42, 44, 47, 54, 56, 57, 61 Abs. 2 und 3 ERegG und des § 62 ERegG auf Antrag und nach Entscheidung durch die Bundesnetzagentur, wenn kein atypischer Fall vorliegt, aufgrund dessen die Befreiung aus Gründen des Ermessens zu versagen ist (Rechtsgrundlage: § 2 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 ERegG).

Ganz oder teilweise: Der Antragsteller entscheidet zunächst mit seinem Antrag über den möglichen Umfang der Befreiung. Die Entscheidung der Bundesnetzagentur erfolgt im Rahmen dieses Antrages und kann zu einer vollständigen oder einer auf bestimmte Normen beschränkten Befreiung führen.

Vor ihrer Entscheidung muss die Bundesnetzagentur die EU-Kommission über ihre Absicht, die Befreiung zu gewähren, informieren. Die Entscheidung kann erst erfolgen, wenn die EU-Kommission ihre Einschätzung zur fehlenden strategischen Bedeutung in einem sog. Durchführungsrechtsakt festgehalten hat. Die Bundesnetzagentur entscheidet dann letztlich auf der Grundlage dieser Kommissionsentscheidung (§ 2 Abs. 6 Satz 2 und 3 ERegG). Nach der Mitteilung durch die Bundesnetzagentur kann es mehrere Monate dauern, bis die EU-Kommission ihre Entscheidung trifft. Die Bundesnetzagentur hat auf den zeitlichen Ablauf der Kommissionsentscheidung keinen Einfluss.

6) Betreiber der Schienenwege, deren Infrastrukturen ausschließlich von Betreibern kulturhistorischer Eisenbahnen im Rahmen ihrer Zweckbestimmung genutzt werden, wenn die Infrastrukturen ohne strategische Bedeutung für das Funktionieren des Schienenverkehrsmarkts sind

Betreiber kulturhistorischer Eisenbahnen: Eisenbahnverkehrsunternehmen, die ihren Zugbetrieb nur mit historischen Eisenbahnfahrzeugen (älter als 50 Jahre oder deren Nachbauten) durchführen oder historische Eisenbahnfahrzeuge auf der Eisenbahninfrastruktur ausstellen oder sie im Betrieb präsentieren und dabei – sofern es um Personenverkehr geht – das Fahrerlebnis der Passagiere, nicht deren Beförderung von einem Start zu einem Zielpunkt im Vordergrund steht.

Infrastrukturen, die für das Funktionieren des Schienenverkehrsmarkts nicht von strategischer Bedeutung sind:

- Die Betriebsleistung des Netzes beträgt maximal 700.000 Trassenkilometer im Jahr
oder
- Regelmäßige Nutzung durch weniger als zehn Zugangsberechtigte

Ganz oder teilweise Befreiung von den Pflichten des ERegG mit Ausnahme des § 17 Abs. 2 Nr. 1 ERegG auf Antrag und nach Entscheidung durch die Bundesnetzagentur, wenn kein atypischer Fall vorliegt, aufgrund dessen die Befreiung aus Gründen des Ermessens zu versagen ist (Rechtsgrundlage: § 2a Abs. 2 ERegG, umfasst letztlich auch § 2 Abs. 6a ERegG).

Ganz oder teilweise: Der Antragsteller entscheidet zunächst mit seinem Antrag über den möglichen Umfang der Befreiung. Die Entscheidung der Bundesnetzagentur erfolgt im Rahmen dieses Antrages und kann zu einer vollständigen oder einer auf bestimmte Normen beschränkten Befreiung führen.

8) Betreiber der Schienenwege, auf deren in ihrem Eigentum stehenden Netzen weder Schienenpersonenfernverkehr noch Schienengüterverkehr in erheblichem Umfang stattfindet

Nutzung in nur unerheblichem Umfang, wenn Betriebsleistung des Schienenpersonenfernverkehrs und des Schienengüterverkehrs jeweils maximal 10 Prozent der gesamten Betriebsleistung und Umsatz aus Trassenentgelten Schienenpersonenfernverkehr und im Schienengüterverkehr jeweils maximal 10 Prozent des gesamten Umsatzes aus Trassenentgelten ausmachen.

Befreiung von den Vorgaben des § 37 ERegG auf Antrag und nach Entscheidung durch die Bundesnetzagentur, wenn kein atypischer Fall vorliegt, aufgrund dessen die Befreiung aus Gründen des Ermessens zu versagen ist (Rechtsgrundlage: § 2a Abs. 4 Satz 1 ERegG).

Da § 37 ERegG ausschließlich auf Betreiber von Eisenbahnanlagen des Bundes anwendbar ist, sind Anträge nicht-bundeseigener Unternehmen unzulässig.
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