1. Maßgeblich für die Prioritätsentscheidung bei konfligierenden Rahmenvertragsanmeldungen ist gemäß § 13 Abs. 10 Satz 1 i.V.m. § 9 Abs. 4 Satz 1 EIBV allein die Zweckbestimmung des jeweiligen Rahmenvertrags, die in der Sicherung des beabsichtigten vertakteten oder ins Netz eingebundenen Verkehrs, der Sicherung zu beantragender grenzüberschreitender Zugtrassen oder der Sicherung zu beantragender Zugtrassen für den Güterverkehr bestehen kann.
2. § 9 Abs. 4 Satz 1 EIBV gibt eine Prüfungsreihenfolge vor. Erst wenn nach vollständiger Abarbeitung der Vorrangkriterien keine konfliktlösende Entscheidung möglich ist, soll – vorbehaltlich des § 9 Abs. 4 Satz 2 EIBV – eine Entscheidung im Regelentgeltverfahren nach § 9 Abs. 5 EIBV möglich sein.
3. Grenzüberschreitende Zugtrassen im Sinne von § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EIBV sind grundsätzlich alle Zugtrassen im Sinne von § 2 Nr. 1 EIBV, bei denen der Zug mindestens die Grenze eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum überquert.
4. Es kann offenbleiben, ob die Regelung des § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EIBV ausnahmsweise diejenigen grenzüberschreitenden Zugtrassen nicht erfasst, die durch die Schienenwegebetreiber nach näherer Maßgabe von §§ 7 Abs. 1 Satz 2, 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EIBV bereits vorab im Wege der Vereinbarung konstruiert worden sind. Die Regelung ist jedenfalls nicht auf vorab im Wege der Vereinbarung konstruierte grenzüberschreitende Zugtrassen beschränkt (Aufgabe der Senatsrechtsprechung).
5. Für die Privilegierung eines auf die Sicherung einer grenzüberschreitenden Zugtrassen gerichteten Rahmenvertrages ist es nicht erforderlich, dass die grenzüberschreitende Zugtrasse bereits im Zeitpunkt der Rahmenvertragsanmeldung in Abstimmung mit den beteiligten Schienenwegebetreibern konstruiert worden ist, oder zumindest die zum Rahmenvertrag angemeldeten Bandbreiten zwischen den beteiligten Schienenwegebetreibern harmonisiert und ggf. durch entsprechende Rahmenverträge für die angrenzenden Schienenwegenetze im Ausland gesichert wären. Entsprechende Angaben sind auch für die Rahmenvertragsanmeldung nicht zu verlangen.
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