Ei­sen­bahn­recht­li­che Lei­tent­schei­dun­gen 2015

Die Bundesnetzagentur hat die von der DB Netz AG für das Jahr 2011 verlangten Entgelthöhen für die Trassennutzung auf die Einhaltung der Vorschriften des Eisenbahnrechts über den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur überprüft. Gegenstand der Prüfung waren gemäß § 14 Absatz 4 Satz 1 AEG die insgesamt für die Erbringung der Pflichtleistungen entstehenden Kosten zuzüglich einer Rendite, die am Markt erzielt werden kann. Aufgabe der Bundesnetzagentur ist es zu prüfen, inwieweit die Entgelte des Unternehmens den insgesamt für die Erbringung der Pflichtleistungen entstehenden Kosten zuzüglich einer Rendite, die am Markt erzielt werden kann, entsprechen.

Bei dieser Prüfung berücksichtigte die Bundesnetzagentur die Kenntnisse über die Geschäfts­tätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld des Unternehmens. In Abgrenzung zur Tätigkeit eines Abschlussprüfers nach § 317 HGB erfolgte die Prüfung durch die Bundesnetzagentur mit einem besonderen Fokus auf die Abgrenzung zwischen den Kosten der Pflichtleistungen und den Kosten für andere Tätigkeiten des Unternehmens (z. B. örtliche Infrastruktur, Zusatz- und Nebenleistungen).

Die als pflichtleistungsrelevant ermittelte und entsprechend in der Höhe der Trassenentgelte zu berücksichtigende Kostenbasis sowie die entsprechenden Kapitalkosten liegen in Summe – je nach Bewertungsmethode zur Errechnung der Kapitalkosten – zwischen 4,145 Mrd. Euro und 4,366 Mrd. Euro und damit unterhalb des von der Bescheidadressatin dargelegten Wertes. Hintergrund der dargestellten Spannweite bei den Entgelthöhen ist der Umstand, dass die Höhe des zur errechnenden Zinssatzes für die Verzinsung der Kapitalbasis über unterschiedliche Ansätze erfolgen kann. Die Methodik zur Ermittlung der Kapitalkosten sowie deren Höhe waren in diesem Verfahren nicht entscheidungsrelevant. Diesen Kosten standen Erlöse aus Pflichtleistungen (Trassenentgelte) in Höhe von 4,116 Mrd. Euro entgegen.

Die Prüfung der Bundesnetz­agentur hat ergeben, dass die von der DB Netz AG in 2011 geltend gemachten Entgelthöhen so bemessen sind, dass die dem Unternehmen insgesamt für die Erbringung der Pflichtleistungen entstehenden Kosten zuzüglich einer Rendite, die am Markt erzielt werden kann, nicht überschritten werden. Die Entgelthöhen decken dabei aber mindestens die insgesamt für die Erbringung der Pflichtleistungen entstehenden Kosten.

Die DB Netz AG hatte die Kosten der Pflichtleistungen auf Grundlage einer strukturierten, selbst entwickelten „regulatorischen Sonderrechnung“ zu berechnen. Dabei ordnete sie die Kosten und Erträge sowie Vermögenswerte und Finanzmittel auf die Pflichtleistungen nur in Teilen sachverhalts- und verursachungsgerecht zu. Eine nachvollziehbare und sachlich gerechtfertigte Abgrenzung der unternehmerischen Leistungs- und Tätigkeitsbereiche konnte zumindest nicht immer nachgewiesen werden. Dies betraf insbesondere die Verteilung auch großer Kostenblöcke oder die Verrechnung unternehmensinterner Vorleistungskosten. Darüber hinaus zeigten sich auch zum Teil Unterschiede in der Bewertung einzelner Kosten- und Bilanzpositionen zwischen DB Netz AG und Bundesnetzagentur. Mit Blick auf die zukünftige unternehmensseitige Ermittlung der Kosten für die Erbringung der Pflichtleistungen ordnete die Bundesnetz­agentur daher Anpassungen bei der Berechnungsmethodik an.

Die konkreten Inhalte des Bescheides können aus Gründen des Schutzes der Interessen – insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen – der DB Netz AG als Bescheidadressatin an dieser Stelle nicht veröffentlicht werden.

Stand:  12.08.2013

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