Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen 2014
DB Netz AG muss Nutzungskonflikte in Serviceeinrichtungen genau prüfen und Aufgaben des Anlagendisponenten verständlich beschreiben
DB Netz AG muss ihre Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen (NBS) 2014 anpassen, da transparente Regelungen fehlen.
Die Bundesnetzagentur hat mit Bescheid vom 11.07.2013 zur nachträglichen Anpassung der NBS 2014 aufgefordert.
Die vorhandene Kapazität einer Serviceeinrichtung soll bestmöglich, zum Wohle aller Zugangsberechtigten, ausgenutzt werden. Deshalb muss die DB Netz AG bei Anmeldungen mehrerer Zugangsberechtigter für dieselbe Serviceeinrichtung prüfen, ob ein Nutzungskonflikt nicht nur „auf dem Papier“ (dem Anmeldeformular), sondern tatsächlich besteht. Anhand der Unterlagen muss die DB Netz AG plausibilisieren, ob Nutzungen bei genauer Prüfung nicht doch miteinander vereinbar sind. Wenn z.B. aus geeigneten Unterlagen eindeutig hervorgeht, dass ein Zugangsberechtigter ein Gleis nur in der Zeit zwischen 6 Uhr Morgens und 12 Uhr Mittags und ein anderer Zugangsberechtigter dieses Gleis erst von 16 Uhr Nachmittags bis 1 Uhr Nachts benötigt, dann liegt - auch bei Berücksichtigung gewisser Verspätungspuffer - kein Nutzungskonflikt vor. Es kann dann nicht allein auf die Angaben im Anmeldeformular ankommen.
Für diese Prüfung erforderliche Unterlagen soll die DB Netz AG bei Bedarf von den Zugangsberechtigten abfordern. Bislang fehlten eindeutige vertragliche Grundlagen für eine Anforderung geeigneter Unterlagen. Um den Aufwand für alle Beteiligten in dem erforderlichen Maß zu halten, müssen die zusätzlichen Informationen nicht schon mit der Anmeldung von den Zugangsberechtigten beigebracht werden, sondern erst auf Anfrage der DB Netz AG.
Im Weiteren hat die Bundesnetzagentur angeordnet, dass die Aufgaben und Befugnisse der sogenannten Anlagendisponenten, die in den Serviceeinrichtungen Aachen West, Köln Eifeltor, Oberhausen West, Duisburg-Ruhrort Hafen und Köln-Kalk Nord tätig sind, in den NBS transparent beschrieben werden.
Die DB Netz AG hat die gegen diesen Bescheid erhobene Klage zurückgenommen.
In der Erörterung zur Sach- und Rechtslage hatte das VG Köln anlässlich der mündlichen Verhandlung signalisiert, dass es an seiner Rechtsauffassung festhält, wonach aus der Pflicht des Betreibers von Serviceeinrichtungen gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 EIBV, so weit wie möglich, allen Anträgen auf Zugang zu den Serviceeinrichtungen stattzugeben, ein Optimierungsgebot folge, auf die bestmögliche Nutzung der Infrastruktur hinzuwirken. Ein solches Optimierungsgebot ergäbe sich zwar nicht bereits unmittelbar aus dem Wortlaut des § 10 Abs. 3 Satz 1 EIBV. Die Begründung für die wortgleiche Regelung in § 9 Abs. 3 EIBV (BR-Drucksache 249/05, Seite 43) erlaube aber eine entsprechende Auslegung. Auf Grund dieses Optimierungsgebots benötige der Infrastrukturbetreiber eine Handhabe, bei Bedarf weitere Unterlagen vom Zugangsberechtigten anzufordern, um vermeintlich konfligierende Anträge auf Plausibilität überprüfen zu können. Die streitgegenständliche Anordnung, eine entsprechende Klausel in die NBS der DB Netz AG aufzunehmen, sei von dem Optimierungsgebot in § 10 Abs. 3 Satz 1 EIBV gedeckt.
Stand: 08.05.2015