OVG Müns­ter be­stä­tigt: DB Netz AG darf nicht von den NBS ab­wei­chen

Das OVG Münster bestätigt Meinung der Bundesnetzagentur im Eilverfahren: Regelungen in den NBS, die pauschal Unternehmen mit geringerem Auftragsvolumen benachteiligen, sind mit dem diskriminierungsfreien Zugang nicht vereinbar.

Die DB Netz AG hatte im Rahmen ihres neuen Zuweisungsverfahrens in Serviceeinrichtungen nach den NBS 2013 einen Konflikt zwischen zwei beantragten Nutzungen für die Netzfahrplanperiode 2013 in einer Serviceeinrichtung nach dem sog. Regelentgeltverfahren zu entscheiden. Die DB Netz AG beabsichtigte gegenüber einem Zugangsberechtigten den Nutzungsantrag abzulehnen, weil der andere Zugangsberechtigte weitere Gleise in der Serviceeinrichtung nutzen will und aufgrund dessen bei Vergleich der zu zahlenden Jahresentgelte insgesamt eine höhere Summe bezahlt. Die DB Netz AG war der Ansicht, dass diese Vorgehensweise von dem Konfliktlösungsregime ihrer NBS 2013 gedeckt sei.

Die Bundesnetzagentur hat mit Bescheid vom 18.10.2012 dem Ausspruch der beabsichtigten Ablehnung widersprochen. Damit muss die DB Netz AG auf der nachfolgenden Stufe der Konfliktlösungsregelungen eine Entscheidung über die vorrangige Nutzung treffen. Die Regelungen in den NBS 2013 der DB Netz AG stützen das von der DB Netz AG beabsichtigte Vorgehen nicht. Der Wortlaut und die Systematik der NBS legen fest, dass auf dieser Stufe des Konfliktlösungsregimes nur das Entgelt des tatsächlich konfliktbehafteten Gleises betrachtet wird. Darüber hinaus würde die Vorgehensweise der DB Netz AG in der von ihr gewählten pauschalen Form zu eine generellen Bevorzugung von Großabnehmern führen, ohne dass hierfür ein sachlich gerechtfertigter Grund erkennbar wäre.

Der Antrag der DB Netz AG auf Aussetzung der Vollziehung des Bescheids wurde vom VG Köln abgelehnt und die Entscheidung wurde vom OVG Münster mit Beschluss vom 28.01.2013 bestätigt. Das OVG Münster nahm die Entscheidung zum Anlass, sich zur Auflösung von Nutzungskonflikten zu äußern.

"Eine Lösung von Nutzungskonflikten, bei der langjährig ausgeübte Betriebskonzepte arrivierter (konzernverbundener) Unternehmen als "gesetzt" gelten und neu hinzutretende kleinere Konkurrenten wegen des geringeren Anmeldevolumens keine Chance bekommen, sich im Konfliktfall durchzusetzen, ist mit dem Recht auf diskriminierungsfreien Zugang "schwerlich" vereinbar."

OVG Münster bestätigt: DB Netz AG darf nicht von den NBS abweichen (pdf / 39 KB)

Stand:  23.05.2013

Mastodon