Bundesnetzagentur wi­der­spricht be­ab­sich­tig­ten Än­de­run­gen in den SNB 2014 der DB Netz AG

Der Widerspruch betrifft u.a. den sog. Grundsatz-Infrastrukturnutzungsvertrag, die Frage, ob auch Verlader Trassennutzungsverträge abschließen dürfen sowie die Regelung für Züge mit einer Verspätung von mehr als 20 Stunden.

Die DB Netz AG hat der Bundesnetzagentur Ende Oktober 2012 die von ihr beabsichtigten Änderungen ihrer Schienennetz-Benutzungsbedingungen (SNB) zur gesetzlich vorgeschriebenen Vorab - Kontrolle vorgelegt. Das entsprechende Regelwerk soll für die Fahrplanperiode ab Dezember 2013 gelten (SNB 2014).

Die Bundesnetzagentur hat drei beabsichtigten Änderungen widersprochen, so dass diese nicht in Kraft treten können.

Im Einzelnen handelte es sich u. a. um eine Regelung, nach welcher alle Zugangsberechtigten verpflichtet gewesen wären, neue Grundsatz-Infrastrukturnutzungsverträge (Grundsatz-INV) mit einer Laufzeit von einem Jahr abzuschließen. Die vertragliche Basis der Infrastrukturnutzung bei der DB Netz AG bildet ein sogenannter Grundsatz-INV, in dem generelle Bestimmungen rahmenvertraglich geregelt werden. Hinzu kommt ein sogenannter Einzelnutzungsvertrag, der die konkrete Nutzung regelt. In der Vergangenheit waren die Grundsatz-INV üblicherweise für einen mehrjährigen Zeitraum, teilweise unbefristet, abgeschlossen worden. Zugangsberechtigte sollten nun dazu verpflichtet werden, ihren Grundsatz-INV nicht mehr langlaufend, sondern jährlich neu abzuschließen. Dies hätte auch für solche Zugangsberechtigte gegolten, die in der Vergangenheit bereits langlaufende Grundsatz-INV mit der DB Netz AG abgeschlossen haben, die bis heute ungekündigt sind. Dadurch hätte die Gefahr bestanden, dass die betroffenen Zugangsberechtigten ihr Recht verlieren, einseitige Preiserhöhungen der DB Netz AG während der Vertragslaufzeit vor den Zivilgerichten auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen (§ 315 BGB).

Die DB Netz AG wollte darüber hinaus eine Regelung in die SNB 2014 aufnehmen, nach der die Unternehmen, die Güter auf der Schiene transportieren lassen (z. B. produzierende Unternehmen oder Speditionen), keine Möglichkeit mehr gehabt hätten, Einzelnutzungsverträge abzuschließen bzw. an den im Vorfeld stattfindenden Vertragsverhandlungen teilzunehmen. Diesen Unternehmen ist im Dritten Eisenbahnrechtsänderungsgesetz im Jahre 2005 zur Stärkung des Schienengüterverkehrs ein eigenes Zugangsrecht zugestanden worden. Wird ihnen nun das Recht genommen, die konkrete Nutzung zu vereinbaren, wird ihr gesetzlich verankertes Zugangsrecht ausgehöhlt.

Des Weiteren widersprach die Bundesnetzagentur u. a. der Streichung einer Ziffer der SNB, die normierte, dass für Züge mit einer Verspätung von mehr als 20 Stunden und einer daraus resultierenden Neuzuweisung einer Trasse lediglich das Entgelt der ursprünglichen Trasse abgerechnet wird. Die Streichung hätte dazu geführt, dass bestimmt Verkehre bei einer Verspätung von mehr als 20 Stunden ein doppeltes Entgelt zu entrichten gehabt hätten, obschon hierfür kein sachlich gerechtfertigter Grund erkennbar war bzw. von der DB Netz AG vorgetragen wurde.

Die DB Netz AG hat Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt. Vor diesem Hintergrund ist der Bescheid noch nicht bestandskräftig.

Bundesnetzagentur widerspricht beabsichtigten Änderungen in den SNB 2014 der DB Netz AG (pdf / 2 MB)

Stand:  23.05.2013

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