Bundesnetzagentur wi­der­spricht be­ab­sich­tig­ten Än­de­run­gen in den NBS 2014 der DB Netz AG

Der Widerspruch betrifft u.a. den sog. Grundsatz-Infrastrukturnutzungsvertrag, das Anmeldeverfahren sowie die Frage, ob auch Verlader Nutzungsverträge für Serviceeinrichtungen abschließen dürfen.

Die DB Netz AG hat der Bundesnetzagentur Ende Oktober 2012 die von ihr beabsichtigten Änderungen ihrer Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen (NBS) zur gesetzlich vorgeschriebenen Vorab - Kontrolle vorgelegt. Das entsprechende Regelwerk soll für die Fahrplanperiode ab Dezember 2013 gelten (NBS 2014).

Die Bundesnetzagentur hat vier beabsichtigten Änderungen widersprochen, so dass diese nicht in Kraft treten können.

Die drei wichtigsten Punkte betreffen die Absicht der DB Netz AG, einen speziellen Vertragstyp zur zwingenden Voraussetzung für den Zugang zu machen, die Frage, ob auch Verlader Nutzungsverträge für Serviceeinrichtungen abschließen dürfen sowie das Anmeldeverfahren.

Die vertragliche Basis der Infrastrukturnutzung bei der DB Netz AG bildet ein sogenannter Grundsatz-Infrastrukturnutzungsvertrag, in dem generelle Bestimmungen rahmenvertraglich geregelt werden. Hinzu kommt ein sogenannter Einzelnutzungsvertrag, der die konkrete Nutzung regelt. In der Vergangenheit waren die Grundsatz-Infrastrukturnutzungsverträge üblicherweise für einen mehrjährigen Zeitraum, teilweise unbefristet, abgeschlossen worden. Zugangsberechtigte sollten nun dazu verpflichtet werden, ihren Grundsatz-Infrastrukturnutzungsvertrag nicht mehr langlaufend, sondern jährlich neu abzuschließen. Dies hätte auch für solche Zugangsberechtigte gegolten, die in der Vergangenheit bereits langlaufende Grundsatz-Infrastrukturnutzungsverträge mit der DB Netz AG abgeschlossen haben, die bis heute ungekündigt sind. Dadurch hätte die Gefahr bestanden, dass die betroffenen Zugangsberechtigten ihr Recht verlieren, einseitige Preiserhöhungen der DB Netz AG während der Vertragslaufzeit vor den Zivilgerichten auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen (§ 315 BGB).

Die DB Netz AG wollte darüber hinaus eine Regelung in die NBS 2014 aufnehmen, nach der die Unternehmen, die Güter auf der Schiene transportieren lassen (z.B. produzierende Unternehmen oder Speditionen), keine Möglichkeit mehr gehabt hätten, Einzelnutzungsverträge für die Nutzung von Serviceeinrichtungen (z.B. Rangierbahnhöfe oder Abstellgleise) abzuschließen bzw. an den im Vorfeld stattfindenden Vertragsverhandlungen teilzunehmen. Diesen Unternehmen ist im Dritten Eisenbahnrechtsänderungsgesetz im Jahre 2005 zur Stärkung des Schienengüterverkehrs ein eigenes Zugangsrecht zugestanden worden. Wird ihnen nun das Recht genommen, die konkrete Nutzung zu vereinbaren, wird ihr gesetzliches Zugangsrecht ausgehöhlt.

Im Anmeldeverfahren für die Nutzung von Serviceeinrichtungen hätte eine beabsichtigte Regelung dazu geführt, dass Zugangsberechtigte, die Anmeldungen von Verkehren zum Netzfahrplan vor einem von der DB Netz AG bestimmten Zeitpunkt abgeben, signifikant schlechter behandelt worden wären als andere Zugangsberechtigte (Behandlung als sog. Gelegenheitsverkehre). Vor dem Hintergrund, dass Zugangsberechtigte das gesetzliche Recht haben, jederzeit Nutzungsanträge zu stellen, wurde dieser beabsichtigten Regelung widersprochen.

Die DB Netz AG hat gegen den Bescheid teilweise Widerspruch eingelegt. Insoweit ist der Bescheid noch nicht bestandskräftig.

Bundesnetzagentur widerspricht beabsichtigten Änderungen in den NBS 2014 der DB Netz AG (pdf / 3 MB)

Stand:  23.05.2013

Mastodon