DB Netz AG darf NBS zur Konfliktlösung in Serviceeinrichtungen nicht diskriminierend auslegen
Die Bundesnetzagentur verpflichtet die DB Netz AG zur korrekten und diskriminierungsfreien Anwendung der Konfliktlösungsregeln.
Die DB Netz AG hat mit den Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen (NBS) 2013 einen Paradigmenwechsel bei der Kapazitätsvergabe in ihren Serviceeinrichtungen vorgenommen. Sie hat von der Langzeitvermietung von Gleisen Abstand genommen, wobei für die Vielzahl noch laufender Nutzungsverträge eine Übergangsregelung besteht. Alle anderen Nutzungen werden nur noch für die jeweils kommende Netzfahrplanperiode (also für ein Jahr) vergeben. Nach dem neuen Zuweisungskonzept werden alle Anmeldungen auf Gleisnutzungen in Serviceeinrichtungen, die bis zu einem bestimmten Stichtag eingehen, gemeinsam bearbeitet. Das Konzept ist an die Vergabe für die Trassen im Netzfahrplan angelehnt.
Die Bundesnetzagentur hatte mehrere beabsichtigte Entscheidungen der DB Netz AG geprüft. In einem Konflikt um ein Gleis in einer Serviceeinrichtung hat die Bundesnetzagentur der Entscheidung der DB Netz AG widersprochen, den Antrag eines Eisenbahnverkehrsunternehmens (EVU 1) zugunsten eines andern (EVU 2) abzulehnen.
Streitpunkt ist das Entscheidungskriterium des sog. Regelentgeltverfahrens, wonach der Zugangsberechtigte den Zuschlag erhält, mit dessen konfliktbehafteter Nutzung die DB Netz AG das höchste Entgelt im Netzfahrplan erzielt. Die DB Netz AG hat zur Berechnung des Entgeltes des EVU 2 nicht nur das Gleis berechnet, welches ebenfalls von dem EVU 1 begehrt wurde, sondern auch alle weiteren Gleise, die das EVU 2 in dieser Serviceeinrichtung angemietet bzw. zur Nutzung beantragt hat. Die Bundesnetzagentur ist der Meinung, dass dieses Vorgehen nicht von den NBS 2013 gedeckt ist. Dies stellt für sich genommen schon einen Verstoß gegen das Eisenbahnrecht dar, weil die Regelungen in den NBS 2013 die DB Netz AG zur Anwendung gegenüber allen Eisenbahnverkehrsunternehmen binden (Informationsfunktion von Nutzungsbedingungen). Außerdem würde die Anwendung der Regelung, in der Form wie die DB Netz AG sie vornimmt, im Wesentlichen ihre Konzernunternehmen und andere Großabnehmer bevorzugen und trotz des neutralen Wortlauts faktisch zu einer Diskriminierung der Wettbewerber führen (versteckte Diskriminierung).
Das VG Köln (18 L 142/12) und das OVG Münster (13 B 1296/12) haben über den Eilantrag der DB Netz AG entschieden und dem Antrag der DB Netz AG auf Aussetzung der Vollziehung nicht stattgegeben. Die DB Netz AG hat den Bescheid entsprechend umgesetzt.
Die DB Netz AG ihren Widerspruch gegen den Bescheid zurückgenommen. Der Bescheid ist nunmehr bestandskräftig.
Stand: 23.05.2013