Musterverfahren für Kapazitätszuweisung bei Engpässen in Serviceeinrichtungen
Die Bundesnetzagentur verpflichtet die DB Netz AG zur Vergabe von Gleisen an EVU
Insbesondere im Güterverkehr müssen EVU zu Beginn und zum Ende einer Zugfahrt ihre Züge z. B. zum Loktausch oder zur Zugsortierung bzw. zur Zugauflösung mehr oder weniger umfangreich rangieren.
Die hierfür vorgesehenen Serviceeinrichtungen können je nach Lage im Streckennetz erhebliche Engpässe bilden. Die Bundesnetzagentur hat unter intensiver Marktbeteiligung die Zugangsmöglichkeiten in Serviceeinrichtungen untersucht und Lösungsansätze zur Verbesserung des Zugangs zu derartigen Serviceeinrichtungen entwickelt (vgl. Positionspapier vom 16.12.2010).
Die Bundesnetzagentur hat in einem Musterverfahren die Kapazitätszuweisung der DB Netz AG in einem stark ausgelasteten Rangierbahnhof überprüft. Die DB Netz AG ging davon aus, dass die von dem Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU 1) beantragten Nutzungen nicht mit den dort bestehenden Nutzungen eines anderen Eisenbahnverkehrsunternehmens (EVU 2) zu vereinbaren wären.
Die Bundesnetzagentur hat in diesem Fall erstmals detailliert hinterfragt, ob der Infrastrukturbetreiber in einem Bahnhof, dessen Gleise (fast) vollständig an ein EVU vermietet sind, ausreichend geprüft hat, ob die kollidierenden Nutzungen miteinander in Einklang gebracht werden können, in dem der Bedarf beider EVU kritisch hinterfragt und ggf. angepasst wird. Je stärker die Auslastung einer Eisenbahninfrastruktur ist, desto höher ist dabei der Aufwand, um dem Anspruch gerecht zu werden, dem ein Eisenbahninfrastrukturbetreiber genügen muss, um zu prüfen, ob tatsächlich ein Nutzungskonflikt vorliegt. Bei knappen Infrastrukturen ist eine optimierte Nutzung der vorhandenen Kapazität insbesondere dann erfolgskritisch, wenn andernfalls die Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs auf der Schiene gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 AEG gefährdet wird.
Die Bundesnetzagentur kam zu dem Ergebnis, dass beide Nutzungen miteinander vereinbar wären und hat die DB Netz AG mit Bescheid vom 02.04.2012 verpflichtet, dem EVU 1 die Nutzung einer bestimmten Gleislänge in dieser Serviceeinrichtung anzubieten.
Das VG Köln (18 L 476 und 477/12) sowie das OVG Münster (13 B 598 und 600/12) haben über die Eilanträge der Bescheidadressatin und des EVU 2 entschieden. Der Bescheid muss bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht vollzogen werden. Hauptstreitpunkt war die Frage, ob § 10 Abs. 5 und 6 EIBV für die Fälle Anwendung findet, in denen Nutzungen aus einem bereits geschlossenen Vertrag neu beantragten Nutzungen gegenüber stehen.
Die Bundesnetzagentur verpflichtet die DB Netz AG zur Vergabe von Gleisen an EVU (pdf / 2 MB)
Stand: 23.05.2013