Bundesnetzagentur bereitet Weg für Autozugverkehre von Wettbewerbern von und nach Sylt
Bereits im Jahr 2010 hatte die Bundesnetzagentur die DB AutoZug GmbH dazu verpflichtet, Wettbewerbern grundsätzlich die Nutzung der Verladeeinrichtungen in Niebüll und Westerland zu gestatten. Der neuerliche Bescheid vom 21.02.2011 trägt dazu bei, dass die Bedingungen hierfür marktgerecht sind.
Nachdem die Bundesnetzagentur die DB AutoZug GmbH im Herbst 2010 dazu verpflichtet hatte, überhaupt Nutzungsbedingungen für die von ihr betriebenen Verladeeinrichtungen in Niebüll und Westerland aufzustellen, ging es in der neuerlichen Entscheidung vom 21.02.2011 um die konkreten Modalitäten, unter denen Wettbewerber die für Autozugverbindungen nach Sylt benötigten Rampen nutzen können.
Der Entwurf der Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen (NBS), den die DB AutoZug GmbH der Bundesnetzagentur zur Vorab-Kontrolle vorgelegt hatte, sah u.a. vor, dass das Unternehmen Nutzungsanträge von Wettbewerbern unter Hinweis auf bestehende Marktalternativen ablehnen konnte. Weiter sollten im Falle eines Nutzungskonflikts diejenigen Eisenbahnverkehrsunternehmen Vorrang bei der Nutzung der Verladeeinrichtungen haben, die „einen aus Ein- und Doppelstockeinheiten gebildeten Zug“ einsetzen. Diese Zugkonfiguration wird von der DB AutoZug GmbH üblicherweise selbst verwendet.
Die Bundesnetzagentur hat den beiden genannten Bestimmungen widersprochen, so dass diese nicht in Kraft treten können. Die DB AutoZug GmbH beruft sich hinsichtlich ersterer Bestimmung auf eine Richtlinie der Europäischen Union, die den Ablehnungsgrund vertretbarer Alternativen unter Marktbedingungen zulässt. Nach Ansicht der Bundesnetzagentur legt diese Richtlinie allerdings nur Mindeststandards für den freien Netzzugang im Eisenbahnbereich fest, so dass der deutsche Gesetzgeber nicht verpflichtet war, den genannten Ablehnungsgrund in das deutsche Recht zu übernehmen. Da jeder Betreiber einer Serviceeinrichtung sich ansonsten darauf berufen könnte, dass woanders eine Nutzungsalternative zur Verfügung steht, so dass nicht klar ist, bei welcher Serviceeinrichtung ein Wettbewerber überhaupt zum Zug käme, erscheint das entsprechende Konzept nicht praxisgerecht.
Hinsichtlich der beabsichtigten Bestimmung, die Eisenbahnverkehrsunternehmen bevorzugt, welche eine bestimmte Zugkonfiguration verwenden, beruft das Eisenbahninfrastrukturunternehmen sich darauf, dass hierdurch eine Bestmögliche Versorgung der Insel Sylt erreicht werde, weil mit einem aus Ein- und Doppelstockeinheiten gebildeten Zug gleichzeitig sowohl LKW als auch PKW befördert werden können. Die Bundesnetzagentur geht davon aus, dass dieses Ziel auch mit anderen Betriebsprogrammen erreicht werden kann, so dass es nicht erforderlich ist, dass Wettbewerber exakt das Betriebsprogramm abbilden müssen, welches die DB AutoZug GmbH als Eisenbahnverkehrsunternehmen selbst verwendet. Die beabsichtigte Bestimmung erscheint daher als zu weitgehend und sachlich nicht gerechtfertigt.
Die DB AutoZug GmbH hat gegen den Bescheid der Bundesnetzagentur Widerspruch eingelegt. Das Verfahren ist inzwischen beim Verwaltungsgericht Köln (Az. 18 K 116/12) anhängig.
Stand: 23.05.2013