Zugangsmöglichkeit zu Betriebszentralen
Wettbewerber des DB Konzerns erhalten Zugangsmöglichkeit zu Betriebszentralen
Die Bundesnetzagentur hat jetzt die DB Netz AG verpflichtet, interessierten Wettbewerbern des DB Konzerns Zugang zu den unternehmenseigenen Betriebszentralen (BZ) einzuräumen. Das Unternehmen muss nun in einem Konzept darlegen, nach welchen Kriterien andere Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) Dispositionsarbeitsplätze innerhalb der BZ erhalten können. Zudem wurde festgelegt, dass die DB Netz AG den EVU ständig einen Überblick über den Zugverkehr auf den Strecken, z. B. in Form eines modernen Internetsystems, geben muss, um die Entscheidungen der Disponenten der DB Netz AG in den BZ genau verfolgen zu können.
Der tägliche Ablauf des Zugverkehrs auf dem Schienennetz der DB Netz AG in Deutschland wird von der Netzleitzentrale in Frankfurt am Main und sieben regionalen BZ überwacht und disponiert. Die Netzleitzentrale ist den regionalen BZ übergeordnet. Aufgrund von Störungen und Unregelmäßigkeiten kommt es täglich zu Abweichungen vom Fahrplan. In diesen Situationen regeln die Disponenten in den BZ, in welcher Reihenfolge die Züge verkehren. So werden z. B. Überholungen von Reisezügen und längere Abstellzeiten von Güterzügen mit der Folge von Verspätungen angeordnet. Bislang sitzen in den BZ nur Disponenten der DB Netz AG gemeinsam mit Mitarbeitern der DB eigenen Verkehrsunternehmen DB Regio, DB Fernverkehr und DB Schenker. Disponenten anderer EVU war bislang die Besetzung von Arbeitsplätzen in den BZ verwehrt worden.
Die DB-Tochterunternehmen erhalten durch die bisherige Arbeitsweise häufig schnellere und detailliertere Informationen als Wettbewerber. Dadurch haben sie erhebliche Vorteile hinsichtlich der eigenen Pünktlichkeit und Kosten. Auch im Hinblick auf eine mögliche diskriminierende Einflussnahme, z. B. durch Bevorzugung der Tochterunternehmen beim Abbau von Verspätungen, sind die bisherigen Regelungen als unzulässig zu bewerten. Die Bundesnetzagentur ordnet daher jetzt eine Öffnung der Betriebszentralen an. Damit wird der unzulässige Informationsvorsprung aufgehoben.
Im Vorfeld der Entscheidung hat die Bundesnetzagentur zahlreiche Gespräche mit der DB Netz AG, EVU und ausländischen Infrastrukturbetreibern geführt. Dabei ging es insbesondere darum, wie die Zugangsmöglichkeit für Dritte technisch und organisatorisch umgesetzt werden kann.
Die jetzige Entscheidung ergeht zeitgleich mit einem Bescheid des Eisenbahn Bundesamtes (EBA), in dem auf einer anderen Rechtsgrundlage die bisherigen Regelungen für unzulässig erklärt werden. Die Bundesnetzagentur hat dabei die DB Netz AG auch dazu verpflichtet, ihre BZ für Dritte zu öffnen. Das gemeinsame Vorgehen von Bundesnetzagentur und EBA zeigt die enge und gute Zusammenarbeit der beiden Behörden.
Zur Umsetzung der Maßnahmen wird der DB Netz AG eine Frist von sechs Monaten eingeräumt. In den nächsten zwei Jahren wird die Bundesnetzagentur prüfen, ob die angeordneten Maßnahmen ausreichend sind, um einen transparenten und diskriminierungsfreien Zugverkehr zu gewährleisten.
Stand: 26.02.2010