Mit­tei­lun­gen über Nut­zungs­be­din­gun­gen

Maßstäbe für Mitteilungen über beabsichtigte Neufassungen oder Änderungen von Nutzungsbedingungen festgelegt

Die Bundesnetzagentur hat gegenüber der DB Netz AG einen Feststellungsbescheid erlassen, der Form und Inhalt von Mitteilungen über beabsichtigte Änderungen oder Neufassungen von Nutzungsbedingungen einschließlich der Listen der Entgelte von Eisenbahninfrastrukturunternehmen (EIU) zum Gegenstand hat.

Betreiber der Schienenwege und Betreiber von Serviceeinrichtungen haben der Bundesnetzagentur beabsichtigte Änderungen oder Neufassungen ihrer Benutzungsbedingungen sowie ihrer Entgeltlisten für die Eisenbahninfrastruktur im Rahmen eines formellen Verfahrens vorzulegen. Hieran anknüpfend kann die Bundesnetzagentur im Rahmen einer vierwöchigen Überprüfungsfrist den beabsichtigten Änderungen oder Neufassungen widersprechen, sofern diese mit den Vorschriften des Eisenbahnrechts über den Zugang zu Eisenbahninfrastruktur nicht übereinstimmen.

In der Vergangenheit wiesen Mitteilungen von Eisenbahninfrastrukturunternehmen über beabsichtigte Änderungen oder Neufassungen ihrer Nutzungsbedingungen häufig erhebliche Defizite auf. Dies betraf sowohl den Umfang als auch die Detailschärfe der Mitteilungen. Um derartige Probleme zukünftig zu vermeiden, wurden verbindliche Anforderungen definiert. Der Entscheidung gegenüber der DB Netz AG kommt eine Vorbildfunktion zu. Sie schafft für alle Eisenbahninfrastrukturunternehmen Rechtssicherheit.

Die Leitgedanken der Entscheidung lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  1. Beabsichtigte Neufassungen oder Änderungen der Nutzungsbedingungen (Schiennetz-Benutzungsbedingungen oder Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen) sind der Bundesnetzagentur in einer Form mitzuteilen, die der Bundesnetzagentur eine sachgerechte Prüfung gemäß § 14e AEG ermöglichen.
  2. Eine Mitteilung der Eisenbahninfrastrukturunternehmen über die Neufassung oder Änderung der Nutzungsbedingungen gemäß § 14d Satz 1 Nr. 6 AEG beinhaltet eine verständliche Beschreibung des Mitteilungsgegenstands. Die beabsichtigen Änderungen oder der Umfang einer Neumitteilung müssen sowohl für die Bundesnetzagentur als auch im Stellungnahmeverfahren für die Zugangsberechtigten unmittelbar erkennbar sein.
  3. Eine Mitteilung über beabsichtigte Neufassungen oder Änderungen von Entgeltgrundsätzen umfasst eine Darstellung der beabsichtigten Änderungen der Entgelthöhen.
  4. Bei beabsichtigten Neufassungen oder Änderungen der Entgeltregelungen (Entgeltgrundsätze und/oder Entgelthöhen) hat der Betreiber der Schienenwege gemäß § 14d Satz 3 AEG darzulegen, dass die Entgeltfestsetzung den materiell-rechtlichen Vorgaben in § 14 Abs. 4 AEG entspricht.
  5. Zu den materiell-rechtlichen Vorgaben in § 14 Abs. 4 AEG zählen neben der vorgegebenen Renditeobergrenze (Satz 1, 2. Halbsatz) insbesondere die Vorschriften zur Strukturierung der Entgelte (Satz 2), die Vorgaben zur Vermeidung von Marktausschlüssen (Satz 3) sowie die Vorgaben der sogenannten normativen Entgeltgrundsätze in den §§ 20ff EIBV (§ 14 Abs. 4 Satz 1, 1. Halbsatz AEG).
  6. Zur Darlegung der Einhaltung der Renditeobergrenze umfasst die Mitteilungspflicht des Betreibers der Schienenwege bei beabsichtigter Neufassung oder Änderungen der Entgeltregelungen eine substantiierte Darstellung der prognostizierten Aufwendungen für Pflichtleistungen, der beabsichtigten Preise und der erwarteten Mengen.
  7. Entspricht eine Mitteilung aus objektiver Sicht nicht den formellen Erfordernissen, beginnt die Prüfungsfrist gemäß § 14e Abs. 1 AEG nicht zu laufen. Sie beginnt dann erst mit dem Nachreichen aller für die Mitteilung erforderlichen Unterlagen oder einer erneuten, vollständigen Mitteilung.
  8. Weist die Regulierungsbehörde nicht innerhalb der in § 14e Abs. 1 AEG normierten Fristen auf die Unvollständigkeit einer Mitteilung hin, kann die beabsichtigte Änderung den Zugangsberechtigten grundsätzlich wirksam mitgeteilt werden (vgl. § 14e Abs. 2 AEG).
  9. Eine Mitteilung gemäß § 14d Satz 1 Nr. 6 AEG, die zwar den formellen Anforderungen genügt, die beabsichtigten Änderungen jedoch inhaltlich unzureichend darlegt, berechtigt die Bundesnetzagentur, gemäß § 14e Abs. 1 Nr. 4 AEG den beabsichtigten Änderungen zu widersprechen.

Zu den weiteren Einzelheiten wird demnächst eine Arbeitshilfe der Bundesnetzagentur erscheinen.

Bei Rückfragen ist das zuständige Referat "Entgelte für Schienenwege, Serviceeinrichtungen und Dienstleistungen" unter der E-Mail Adresse Öffnet E-Mail-Feld erreichbar.

Bescheid - Erstellung von Mitteilungen gemäß § 14d Satz 1 Nr. 6 AEG (pdf / 1 MB)

Stand:  08.01.2010

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