Bundesnetzagentur ist außerhalb eines Genehmigungsverfahrens nicht zur rückwirkenden Überprüfung bereits außer Kraft getretener Entgeltregelungen befugt
Die Beschlusskammer 10 bei der Bundesnetzagentur hat am 11.10.2019 in insgesamt 28 Verfahren Beschlüsse erlassen, mit denen das Begehr verschiedener Zugangsberechtigter zurückgewiesen wird, bereits außer Kraft getretene Entgeltregelungen der DB Netz AG und der DB Station&Service AG zu überprüfen. Aus Sicht der Beschlusskammer sind solche Überprüfungen nicht statthaft, weil das Eisenbahnrecht bei nicht genehmigungspflichtigen Entgelten eine in die Vergangenheit wirkende Prüfung nicht erlaubt.
Hintergrund ist das Vorgehen zahlreicher Eisenbahnverkehrsunternehmen und Aufgabenträger in der Vergangenheit, vor den Zivilgerichten eine Überprüfung der Billigkeit von Trassen- und Stationsentgelten zu erreichen. Während auf nationaler Ebene zunächst noch höchstrichterlich bestätigt worden war, dass ein solches Vorgehen zulässig sei, urteilte der Europäische Gerichtshof im November 2017, dass es nicht möglich sei, auf dem Zivilrechtsweg eine Überprüfung der Billigkeit der Entgelte anzustreben. Vielmehr sei erforderlich, dass zuvor eine im Einklang mit den Vorschriften des nationalen Rechts getroffene Entscheidung der Regulierungsbehörde vorliegen müsse, bevor im Einzelfall von den ordentlichen Gerichten die Entgelte geprüft werden dürften. Ansonsten drohe eine Begünstigung der klagenden Zugangsberechtigten gegenüber ihren Wettbewerbern (EuGH, Rechtssache C 489/15).
Im Anschluss an diese Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs gingen bei der Bundesnetzagentur zahlreiche Beschwerden mit dem Ziel einer nachträglichen regulierungsbehördlichen Überprüfung von damals in Kraft befindlichen und inzwischen außer Kraft getretenen Trassen- und Stationsentgelten ein. Die Beschlusskammer ist jedoch der Auffassung, dass weder nach dem 2016 in Kraft getretenen Eisenbahnregulierungsgesetz (ERegG) noch nach dem früheren Recht ein statthafter Rechtsbehelf für die geforderte Überprüfung vergangener Entgelte gegeben ist. Auch unter Heranziehung des Unionsrechts und des nationalen Verfassungsrechts ergibt sich der Entscheidung zufolge kein anderes Ergebnis, sodass die Beschwerden als unzulässig verworfen wurden.
Die Beschlüsse werden in Kürze in der Beschlussdatenbank veröffentlicht. Die Beschlüsse sind noch nicht bestandskräftig.
Stand: 11.10.2019