Für den Netzfahrplan 2019 noch kein verbindlicher Verkehrsartenmix bei der DB Netz AG
Gemäß § 44 ERegG besteht grundsätzlich die Möglichkeit für Betreiber der Schienenwege, ein besonderes Zuweisungsverfahren anzuwenden, wenn die Schienenwegkapazität im Netzfahrplan auf Grund von Baumaßnahmen nur eingeschränkt zur Verfügung steht.
Von dieser Möglichkeit hat die DB Netz AG Gebrauch gemacht und in ihren Schienennetz-Nutzungsbedingungen (SNB) ein solches Verfahren beschrieben. Das Verfahren wurde zum 30.06.2017 in die Richtlinie 402.0305 (Seiten 1 bis 6) aufgenommen. Der erste dort genannte Schritt ist die Vorstellung der geplanten Baumaßnahmen im Rahmen der Integrierten Bündelung (IB) zum Zeitpunkt 21 Monate vor Netzfahrplanwechsel (d.h. im März). Als die geänderte Richtlinie 402.0305 in Kraft trat, war dieser Zeitpunkt hinsichtlich des Netzfahrplans 2019 bereits verstrichen.
Gleichwohl war seitens der DB Netz AG ursprünglich vorgesehen, bereits für den Netzfahrplan 2019 die Verbindlichkeit der Verkehrsartenmixe zu erreichen. Daher setzte die DB Netz AG die Bundesnetzagentur Ende August über die beabsichtigte Festlegung der Verkehrsartenmixe in Kenntnis. Denn Voraussetzung für die Verbindlichkeit der im Rahmen des besonderen Zuweisungsverfahrens festgelegten Verkehrsartenmixe ist eine Prüfung durch die Bundesnetzagentur gemäß § 73 Abs. 1 Nr. 6 ERegG.
Eine Prüfung der durch die DB Netz AG vorgelegten beabsichtigten Verkehrsartenmixe für den Netzfahrplan 2019 konnte seitens der Bundesnetzagentur mangels vollständiger Darstellung der zu prüfenden Inhalte jedoch nicht erfolgen. Die DB Netz AG hat ihre Unterrichtung daher zurückgezogen. Vor diesem Hintergrund sind die gesetzlich vorgesehenen Anforderungen für einen verbindlichen Verkehrsartenmix für den Netzfahrplan 2019 nicht erfüllt.
Mit der kommenden Vorstellung der geplanten Baumaßnahmen im Rahmen der nächsten IB im März 2018 startet aber bereits das Verfahren für die Festlegung von Verkehrsartenmixen für den Netzfahrplan 2020. Die Verbindlichkeit der Verkehrsartenmixe für das Netzfahrplanjahr 2020 setzt voraus, dass die in der Richtlinie 402.0305 beschriebenen Verfahrensschritte vollständig eingehalten wurden, die DB Netz AG die Bundesnetzagentur über die beabsichtigte Festlegung der Verkehrsartenmixe unterrichtet und diese beabsichtigte Festlegung nicht durch die Bundesnetzagentur abgelehnt wird.
Für Zugangsberechtigte bedeutet dieses neue Verfahren eine verbesserte Möglichkeit zur Einflussnahme hinsichtlich der Nutzung der baubedingt eingeschränkten Kapazität durch ihre Verkehrsart.
Stand: 26.09.2017